Geschichte der Heraldik. V. 1.
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Für die deutschen Angelegenheiten hatten sichschon vorher die Bevollmächtigten der fünf Höfe (Wien,Berlin, München, Hannover und Stuttgart) als Ausschussconstituirt. Derselbe trat am 14. October zu einerersten Sitzung behufs Erledigung von Vorfragen zu-sammen. In derselben wurde die Betheiligung der übri-gen Bevollmächtigten abgelehnt, theils, weil einegrössere Zahl überhaupt zur Beförderung des Ge-schäftes nicht rathsam sey, theils weil in Ansehungder übrigen Staaten der Umstand eintrete, dass sie sichdurch ihre mit den verbündeten Mächten geschlossenenVerträge zum Voraus denjenigen Bestimmungen unter-worfen hätten, welche die zu Erhaltung der teutschenFreiheit definitiv festzusetzende Ordnung der Dinge er-fordern würde.
In der zweiten Sitzung vom 16. October 1814 wurdeder erste amtliche Entwurf einer Bundesacte Namensder Höfe von Wien, Berlin und Hannover vorgelegt.Schon in dieser Sitzung ereignete sich ein störenderZwischenfall, indem sich der Bevollmächtigte Württem-bergs weigerte, das Protokoll der ersten Sitzung zuunterzeichnen, „weil sowohl in Rubro als in dem Con-text Hannover vor Wirtemberg genannt, auch die Un-terschrift so vollzogen worden, dass derselbe seinen Na-men nicht mehr zwischen den von Bayern und Hannoversetzen könne, er gleichwohl die Präcedenz des Königsvon Würtemberg vor dem König von Hannover fordernmüsse. Der Fall wurde glücklicherweise durch ein Com-promiss beseitigt.
Die Hannoverschen Lande wurden übrigens erstdurch ein Patent des Prinzregenten Georg dd. OarltonHouse 26. October 1814 zum Königreich erklärt mitfolgender Motivirung:
„Durch das Wegfallen eines electiven Reichs- Ober-haupts hat der bisher von Unserm königl. Hause ge-führte kurfürstliche Titel aufgehört, den nunmehrbeliebten staatsrechtlichen Verhältnissen angemessen zusein.
„Bei der Wahl eines an die Stelle der kurfürstlichenWürde zu übernehmenden Titels, haben Wir in Erwä-gung gezogen, dass die Kurfürsten des heil. röm. Reichsgesetzlich den Königen gleich geachtet wurden, unddass sie königliche Ehre genossen; dass ferner nichtn ur alle übrig bleibende altkurfürstliche Häuser, son-dern selbst eines der neuern [Württemberg], welchesim Range Unserm Hause nachstand, die königlicheWürde angenommen haben."
Bei den Fürsten Deutschlands hatte es vielfachböses 'Blut gemacht, dass sie von den Verhandlungenüber die Bundesverfassung ausgeschlossen sein sollten.Eine besonders starke Sprache gebrauchte der VertreterBadens, Freiherr von Hacke, welcher in einer Note d. d.Wien 16. Novbr. 1814 auf die Opfer Badens hinwies,welche „zu anderen Erwartungen" berechtigten „alsz u der Aussicht, fremde Ketten abgestreift zu ha-ben um vielleicht eigene zutragen." Man bezeichneteden Zusammenschluss der fünf Königshöfe als die»Fünfherrschaft."
Die Verhandlungen des Congresses drohten sich indie Länge zu ziehen; die Verfassungsentwürfe, welche2 ur Berathung standen, sahen eine schwer zu bereini-gende Eintheilung Deutschlands in fünf Kreise vor,m deren jedem einer der fünf Höfe die Direction zuge-fallen [sein würde. Da erschien plötzlich am 1. März18 15 Napoleon wieder auf dem Festlande und bestiegft m 20. März zu Paris den ■ Kaiserthron. Fürst Hetter-ich erklärte nun es für nöthig, sich zunächst mit dendringendsten Bedürfnissen des Augenblicks zu beschäf-tigen. Es sollten für die deutsche Föderation nur dieGrundzüge dargestellt werden, deren nähere Entwick-lung aber dem Bundestage selbst vorbehalten bleiben.
Es wurde von Oesterreich und Preussen ein Entwurfverabredet, und derselbe in einer Conferenz vom 23. Mai1815, den Bevollmächtigten nunmehr sämmtlicherFürsten vorgelegt. In der Sitzung vom 5. Juni wurdedie Bundesacte von der Mehrzahl definitiv angenommenund am 8. Juni feierlich ausgefertigt.
Die Schlußacte des Wiener Congresses vom 9. Juni1815, abgeschlossen von den Signatar - Mächten desPariser Friedens, enthält die Grundzüge der Neuge-staltung Mittekuropas.
Ein Theil des Herzogthums Warschau wurde demKönig von Preußen unter dem Titel des Groß herzog-thums Posen eingeräumt, den größeren Theil erhieltIlussland. Der König von Sachsen, welcher fremdenMächten die Erhaltung seiner Souveränetät verdankte,musste ein grossen Theil seines früheren Gebiets anPreußen abtreten, dessen König zugleich das Rechterhielt, die Titel als Herzog von Sachsen, Landgrafvon Thüringen, Markgraf von Ober- und Niederlausitz u.Graf zu Henneberg zu führen. Der König von Sachsenbehielt den Titel als Markgraf der Oberlausitz, sowie(wegen seiner Erbrechte auf die Besitzungen derErnestinischen Linie) als Landgraf von Thüringen undGraf von Henneberg. Die neuen preußischen Besitzungenam Rhein sollten den Titel GroßherzogthumNiederrheiu fühen. Der Herzog von Holstein-Oldenburg sollte den Titel Groß herzog von Olden-burg!) annehmen. Ferner wurden die Herzöge vonMeklenburg-Schwerin und -Strelitz und der Herzog vonSachsen-Weimar als Großherzüge anerkannt.
Den geächteten Napoleon hatten inzwischen dieVerbündeten nicht vergessen. Ganz Europa rüstetesich mit aller Macht, die Abgeordneten des Corsenwurden ungehört zurückgeschickt. Am 8. Mai schlugendie Oesterreicher die Armee des Königs Joachim (Murat)von Neapel, der sich von allen Creaturen Napoleons.am längsten gehalten hatte. Im Juni begannen auffranzösischem Boden die Kämpfe, die nach mancherleiVortheilen für Napoleon am 8 Juni bei Belle-Alliance mit dessen vollständiger Niederlage endeten.Napoleon ergab sich am 13. Juli den Engländernund wurde am 7. August von Plymouth nachSt. Helena abgeführt. —
Die Gebietsausgleichungen von 1815 unterschiedensich wesentlich von der Arbeit der Reichsdeputationvon 1802 — 3. Einmal waren sie durch Aufnahme in dieCongressacte unter europäische Garantie gestellt, sodannwar mit dem System der Rechtsansprüche endgiltig ge-hrochen. Während die Reichsdeputation in diesesSystem so verliebt gewesen war, dass sie die Ansprücheauf verlorenen Besitz ausdrücklich auf die neuen Er-werbungen übertrug, war jetzt ein neuer Zustand ge-schaffen, welcher alle anderen Ansprüche als dieerbrechtlichen bedingungslos ausschloss. Die Staatenkonnten sich in ihrem jetzigen Umfange als wirklicheEinheitsstaaten consolidiren.
Eine Ausnahme in dieser Beziehung bildet Meklen-burg Schwerin, welches noch heute einen Theil seinesGebietes als Pfandstück betrachtet, das es vermögeeines besonderen Vertrages auf eine bestimmte Zeitinne bat. Durch einen Vergleich 2 ) vom 26. Juni 1803
1) Diesen Titel nahm erst des Herzogs Sohn undRegierungs - Nachfolger Paul Friedrich August am28. Mai 1829 an.
2) F. H. Sonnenschmidt, Sammlung der für Neu-Vorpommern u. Rügen ergangenen Gesetze. I. BdS. 63.