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Geschichte der Heraldik : Wappenwesen, Wappenkunst, Wappenwissenschaft
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Geschichte der Heraldik. V. 1.

dem Rheinbunde bei, der Kurfürst von Sachsen durchden Friedensvertrag von Posen vom 11. Decbr. 1806als König von Sachsen. Bald hatte der Rheinbundden grössten Theil des ehemaligen Reichsgebietes mitAusnahme von Preussen und Oesterreich in sich aufge-nommen.

Zu Wappenveränderungen hatten die geschildertenEreignisse überreichen Anlass geboten. Zunächst waren dieMitglieder des Rheinbundes verpflichtet, alle Attri-bute ehemaliger Reichsämter aus dem Wappen fortzulassen,so Bayern, Sachsen, Hohen zollern (Erbkämmereramt). Bemerkenswerth ist, dass der König von Würt-temberg der Reichssturmfahne nur ihre bevorzugteStelle im Wappen nahm, sie aber als Wappenbild inder früheren Weise (vor 1803) beibehielt.

Viele Besitzungen, über welche die Reichdepntationverfügt hatte, waren 1806 bereits in die dritte Handübergegangen, eine Mahnung für die Dynastien,sich bei der Aufstellung ihrer Wappen nicht zu sehrauf Einzelheiten einzulassen. Ein bequemes Aus-kunftsmittel war es, dem Ein heits- Staat (dessenGrenzen nicht von heute auf morgen feststanden) ein-Einheitswappen zu geben, auf welches auch dieeinschneidendsten Veränderungen des Staatsgebietes nichtinfluirten.

Großherzog Ludwig I. von Hessen - Darmstadtspricht sich in einem an seine Unterthanen gerichtetenPatent vom 13. Aug. 1806 dahin aus, dass er seinesämtlichen Herzogthümer, Fürstenthümer, Grafschaftenund Herrschaften zu einem souverainen Groß-herzogthum erklärt habe. Zum Wappenbild diesesEinheitsstaates wurde der alte hessische Löwe ange-nommen, dessen Haupt jedoch mit der modernen Kroneder Souveraiue bedeckt und ihm, entsprechend demTitelVorf e chter z w isch en Rh e i n und Weser"ein Schwert in die rechte Pranke gegeben.

Die herzogliche Nassauische Regierung (gez. v.Marschall) nahm s. d. Wiesbaden 4. October 1806folgende Notiz zu dem Acten:

Es dürfte eine nähere höchste Bestimmung darübernothwendig seyn, wie die Siegel in Zukunft seyn sollen?Es fragt sich , ob der Nass. Löwe nicht hinreichendwäre, das ganze Staatssiegel zu bilden, so dass dieübrigen Schilder hinwegfielen? Dadurch würde dieEinheit des Herzogt hu ms noch stärker bezeich-net. Gegenwärtiges Notatum bezweckt diese Sachehöchsten Orts in Anregung zu bringen."

Der Herzog beabsichtigte, sich wegen dieserÄnderung mit dem Fürsten von Nassau ins Benehmenzu setzen.

Der neue König von Sachsen erließ unterm 29.Decbr. 1806 folgendes Generale, die Titulatur nachAnnahme der Königl. Würde betr.l):

Nachdem Wir, nach Annahme der KöniglichenWürde, für gut finden, dass die in Unserem Namenausfertigenden Collegia sich vor der Hand undbis auf weitere Anordnung des Titels:

Wir von Gottes Gnaden, Friedrich August,König von Sachsen etc. etc. etc.

in gleichen, ebenfalls vor der Hand, eines Siegels,in welchem Unser bisheriges Herzoglich - SächsischesWappen der fünf schwarzen Balken im goldenen Felde,mit dem durch selbige gezogenen Rautenkranze undder darüber gestellten Königlichen Krone, aufgenommen,und welchem die Umschrift: Fridericus AugustusD. G. Rex Saxoniae etc. etc. etc. gegeben wird, be-dienen, die Kanzleyen, Aemter und sonstige Behördenaber sich in Zukunft Königlich Sächsische nennen und

1) Cod. Sax. I 1570.

die zu führenden Siegel auf die eben beschriebene Art,mit der nöthigen Veränderung der Umschrift, einrichtensollen ..."

In Bayern erging folgende Königliche Verord-nung:

-Wir Maximilian Joseph von Gottes GnadenKönig von Bayern.

Durch die nach Abschluss der rheinischen Bundes-Acte angenommene Souverainität finden Wir Uns be-wogen , Unser bisher geführtes königliches Wappen ineinigen Stücken abzuändern. Unsere General - Landes-Kommissariate erhalten daher hiemit den Auftrag,strenge darauf zu halten, dass in den Siegeln der ad-ministrativen Stellen sowohl, als der untergeordnetenBehörden und Aemter nicht mehrere Wappen - Attributeund Verzierungen, als hiemit verordnet wird, 'ange-bracht werden, um nach den verschiedenen Abstufungeneine respektive Gleichförmigkeit allenthalben zu be-obachten.

Unser Ministerium der Auswärtigen Angelegen-heiten hat den Auftrag, die nöthigen Amtssiegel ver-fertigen, und selbe den betreffenden Stellen zukommenzu lassen.

Gegenwärtige Verordnung ist durch das Regierungs-blatt bekannt zu machen, und demselben eine in Kupfergestochene richtige Zeichnung des Wappens beyzu-legen.

München, den 20. Dezember 1806.Max Joseph

Freyherr von Montgelas.Auf königlichen allerhöchsten Befehlvon Fl ad.

Beschreibung des neuen königlich-baierische nWappens und Siegels.

Das neue königliche Wappen besteht aus einemeinzigen Hauptschilde, und einem Herz- oder Mittel-schilde. Beyde sind länglichte, unten an den Eckenetwas zugerundete und in der Mitte in eine kleineSpitze auslaufende Vierecke.

Das Erstere enthält theils silberne, theils lazürneRauten oder Wecken, welche (eigentlich zwey undvierzig 2 ) an der Zahl) von der Linken zur Rechtenin einer Diagonallinie aufsteigen.

In dem inserirten oder aufgelegten Herz - Schildebefindet sich auf zinnoberrothen Felde ein goldenesSzepter, und ein blankes Schwert mit 'einem goldenenGriffe, beyde stehen, jenes rechts dieses links kreuz-weise übereinander. Oben zwischen denselben schwebteine goldene mit Halbzirkeln geschlossene Königskrone.Auf dem Hauptschilde ruht ebenfalls eine goldene, nu 1Edelsteinen und Perlen gezierte, geschlossene und obenmit einem Reichsapfel besetzte Königskrone. Durchdie zwey undvierzig, theils sichtbaren, theils durchdas Herzschild, welches das Simbol der Souver-ainität, der vollkommenen U n a b h ä n g i gk e I ; *und unumschränkten Herrschersmacht i_s*<verdeckten Rauten sind alle mit Baiern vereinig-ten in Franken, Schwaben und Tyrol ge-legenen Provinzen und Bezirke, Herzog-und Fürstenthümer, Graf- und Herrschaftenals wahre einverleibte Bestand theil e desKönigreiches an gedeutet und ausgesprochen;ohne dass für selbe noch besondere Simbole, oderWappenzeichen aufgeführt werden.

Um das Hauptschild hängen die drey königliche"Haus-Orden, nämlich der des heiligen Hubert, deheiligen Georg, und des goldenen Löwen.

1) Statt der bisherigen 21; vgl. oben S. 686.