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Geschichte der Heraldik : Wappenwesen, Wappenkunst, Wappenwissenschaft
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Geschichte der Heraldik. IV. 5.

Freiherrndiplom der Kaiserin Maria Theresiad. d. Wien 20. März 1764 für Johann Franz von Goltz:einen .... mit einer Freyherrlichen (neunperligen)Krone gezierten Schild."

Ungarisches Grafendiplom für den k. k. Hofrathund Internuntius zu Constantinopel Johann Peter Frh.von Schwachheim d. d. Wien 15. April 1767: Auf demSchild ruht die neunperlige Grafenkrone.

Reichs graf en diplom K Joseph II, d. d. Wien5. Aug. 1769 für Ludwig Gottlieb von Lüttichan:Aufdem Schilde ruhet über einer mit neun Perlen u. Edel-steinen gezierten Gräflichen Cron ein offener adelicherblau angeloffener etc.

Reichsgrafendiplom K. Joseph II. d. d. Wien4. Jan. 1777 für eine Linie der Herren v. Beust:DerSchild ist mit einer mit neun grossen Perlen und Edel-steinen gezierten Reichsgräflichen Krone bedeckt."

Reichsgrafen-Diplom des K. Joseph IL d. d. Wien8. März 1778 für Hans Ernst von Hardenberg:Aufdem Schild ruhen über einer oben mit neun Perlen undEdelgesteinen gezierten Gräflichen Cron, drey offeneadeliche blau angeloffene roth gefütterte .... Tur-niers-Helme. "

Erbländiscbes Freiherrn- Diplom der KaiserinMaria Theresia d. d. Wien 5. Juni 1779 für JohannBelli von Bellenau:den Hauptschild decket eine Frey-herrliche Krone ." Dieselbe ist nach der Malerei obenund unten mit Perlen eingefasst , mit fünf Perlen be-setzt und mit Perlenschnüren umwunden

Nach dem feststehenden Gebrauche der Kanzleiengab es nunmehr deutlich unterschieden eineRangkrone der Grafen und eine solche der Freiher-ren. Die Adelskrone ist die alte Laubkrone, die nunglücklich am Endpunkte der Entwerthung angelangt ist.

Unbegreiflich ist es daher, wenn Gatterer (§ 128des Abrisses) schreibt:In Deutschland, da sich dieStandespersonen, die nicht von fürstlicher Herkunftsind, insgemein der alten Königlichen Kronen, bisweilenaber auch der erstbeschriebenen Französischen Artenvon Kronen nach Maasgabe ihres Herkommens bedie-nen" etc.

Dazu bemerkt von Meding '):Nach dieser Äusser-ung scheinet mir der Gebrauch der Kronen in Deutsch-land willkürlich und nicht hinlänglich bestimmet zuseyn. So ist auch in den Kupfertafeln, die Spener liefert,kein Unterschied zwischen Fürstlichen, Gräflichen, Frey-herrlichen, auch überall keine Perlenkrone." Ferner:Ich finde in Kayserlichen Gnadenbriefen auch beiWappenbeschreibungen den Ausdruck einer freiherrlichenKrone gebraucht, und die Wappen welche damit ge-zieret seyn sollen, tragen alsdann eine mit Perlen , amöftern mit 9 Perlen gezierte Krone."

5. Capi tel.Die Wappen der Damen.

Unsere eingehenden Erhebungen über die Damen-siegel (S 292 ff.) haben dargethan, dass seit der zwei-ten Hälfte des 13. Jahrhunderts den Damen der sphra-gistische Gebrauch von Schild und Helm des Vatersoder Gemahls allgemein eingeräumt war. Eine spätereZeit kam, wie es scheint, aus Erwägungen derSchicklichkeit dazu, den Frauen den Gebrauch desHelmes abzusprechen.

Der Rechtsgelehrte Limnaeus 1 ) sagt geradezu:Nee vero quilibet, cui insignia sunt, protinus supracampum galea utitur, nonnullos professio (uemlich dieGeistlichen) impedit, nonnullos sexus."

Demgegenüber sagt Rudolphi :Wer heut zu Tagenebst dein Schild, auch den Helm zu führen berechtigtseye, ist unter den Gelehrten nicht gäntzlich ausserallem Zweiffei und meinen einige, worunter auch Lim-näus und Höping dass diejenige, deren Geschlecht, oderLebens-Art, sich nicht zum Krieg und Gebrauch derHelme schicke, auch solche zu führen unbefugt seyen,als die Frauen und geistliche Persobnen; ob aberdie angefahrte Ursache genügsam kräfftig seye,erwähnten Personen den Helm-Gebrauch abzusprechen,kan ein jeder leichtlich selbst abnehmen. . .Was aber die Weibs - Personen anlangt, so streitetvor selbige genugsam die gewöhnliche Formel derheutigen Wappen-Brieffe, worinnen selbige nicht aus-genommen. . "

Auf diese Formel verweist auch Spener, wie m irscheint, mit Unrecht, denn es handelt sich hier nichtum ein klagbares Recht, sondern um Dinge, über derenSchicklichkeit nur der Genius der Zeit zu Gericht sitzt.

Es lässt sich über diesen Punkt schlechterdingsnicht rechten. Eine jede Zeit hat das Recht, ihre An-schauungen, ihre Geschmacksrichtung geltend zu machen;dieses Recht steht aber auch jedem einzelnen Berech-tigten zu. Wenn wir aber der Mode ihr Recht ein-räumen, so müssen wir um so entschiedener gegen dasReglement Front machen; namentlich gegen das vomAusland aufgedrungene.

Mit Recht sagt daher Rudolphi:Denen Frauens-Personen geben die Ausländer, absonderlich aber dieFranzosen Rauten an statt der Schilde, welche einig 6denen Geistlichen zueignen wollen. Die meisteaber halten solche vor der Weibs-Personen Eigenthuimso gar, dass auch die Teutsche schon öffterssich deren zu gebrauchen pflegen. Ueber er-zählte Schildes-Figuren findet man zuvveiln bey J oX ~nehmen verheiratheten Damen Hertzen-ähnliche Schilde,welche sie zum Zeichen ihrer Liebe gegen ihre Männer, alsderen Wappen sie darinnen neben dem ihrigen führen,also zu wählen scheinen, welche wir aber, weiln si enicht so wohl aus der alten Herolds-Kunst, als vielmehraus eigenem Gefallen ihren Anfang genommen , nichteher denen obigen beifügen können, ehe solche durchallgemeinen Gebrauch ihre approbationwerden erlanget haben."

Als Regel wurde der Rautenschild denn auchvom deutschen Wappenwesen nicht aufgenommen,nachweisbar ist nur ein vereinzelter Gebrauch dieserSchildform.

Die verheiratheten Damen führen in der Regel i ndem gespaltenen Schilde vorn das Wappen des Gemahls,hinten das Wappen des Vaters.

Gegen eine französische Unsitte spricht sich Jon.David KbWer (1745) mit grossem Eifer aus:Einigefranzösische Heraldisten haben in einem quer getheii-ten Schild, des Mannes Wappen das obere Feld, undder Frauen Wappen das untere Feld, wider alle, 11Wohlstand angewiesen. . . . Der Beweiß gegen diegantz ungereimte und unanständige Stellung des Wap-pens einer Ehefrauen zum Füssen des Wappens desEhemannes, ist sehr bündig und weil die Heil. Ge-

1) Nachrichten von Adel. Wappen I. (Hamburg3786) S. 213. Diese Bemerkung hat Siebenkees (Er-läuterungen S. 210) fast wörtlich abgeschrieben.

2) Tomus seeundus juris publici imperii Romano-Germanici . . . Autore Johanne Limnaeo Jenensi.Editio Tertia. Argentorati, Tipis et Sumptibus Fride-rici Spor MDCLVII.