Geschichte der Heraldik. IV. 5.
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Bis zu Ende des 17. Jahrhunderts war der Gebrauchder Schildbalter ein durchaus willkürlicher, sie warenbis dahin nicht ein Nebenstück des Wappens sondernein Prachtstück der Wappendarstellung. Man rindetsie häufig in der Wappenmalerei der Diplome, ohne dasssie im Texte der Wappenbeschreibung erwähnt werden.So sind z. B. in das böhmische Adelsdiplom, welchesTheophilus Wilhelm Lange s. d. Wien 30. April 1699erhielt, zwei angewendete schwarze Adler als Schild-halter gemalt, während der Text des Diploms dieselbenUnerwähnt lässt.
Im 18. Jahrhundert wird nun in der KaiserlichenKanzlei ein neuer Gebrauch eingeführt. Schildhalterwerden jetzt den Wappenmalereien der gewöhnlichenAdelsdiplome nicht mehr einverleibt, sie sind ein Pracht-stück c'er vornehmeren Wappen, bei denen der Beichs-grafen beginnend, sie werden aber hier förmlich ver-liehen und in den Text der Wappenbeschreibungeingerückt. Es sollte das eine Auszeichnung sein, waraber im Grunde ein Einschränkung berechtigter Willkür.
Ich füge hier eine Auswahl verliehener Schildhalter"ei und bemerke, dass im kursächsischen Beichsvicariatauch den Freiherren Schildhalter verliehen zu werdenPflegten.
König Friedrich August von Polen Kurfürst vonSachsen verlieh als Beichsvicar den Gebrüdern v. Seiffertitzein Freiherrndiplom d. d. Dresden 9. Septbr. 1711: „undc \ie Schildhalter zwei auifrechts stehende und seitwertssich wendende Löwen."
Kaiser Carl VI. ertheilt dem Carol Gottfried v. Böseein Beichsgrafendiplom d. d. Laxenburg 23. Mai 1715:»den Schild halten zu beyden Seiten zwei aufrecht stehendeGelb oder Goldfarbe Löwen mit aufgewundenen Schwanz,aufgesperrten Bachen und roth ausschlagender Zung .."
Beichsgrafendiplom desselben Kaisers d. d. Wienö. März 1725 für Baymund de Vilana Perlas, Marcheseue Bialp: zwei naturfarbige Löwen als Schildhalter.
Beichsgrafendiplom des Beichsvicars, Königs Fried-rich August von Polen d. d. Dresden 28. Februar 1741für die Gebrüder v. Hessenstein: „diesen Schild haltenauf der rechten Seite ein Greif und auf der linckenein Löwe, deren ein ieder aufrechts stehet, gelber odergoldener Farbe ist, mit dem Kopfe zurückschallet, denBachen offen, die Zunge roth ausgeschlagen und denSchweif über sich geschwungen hat."
Freiherrndiplom desselben Beichsvicars d.d. DresdenJl- Sept. 1745 für die Geschwister v. Hund: „AlsSchild-nalter stehet zur Bechten ein weisser mit der Brustvorwärts gekehrter, goldgekrönter Adler mit offenemgoldenem Schnabel, dergleichen ausgeschlagenen Zungen,ausgeschwungenen Flügeln und goldenen Klauen. Aufuer lincken Seite hingegen ein weisser goldgekrönter■Löwg mit offenem Bachen, ausgeschlagener ZungeUnd durch die hinter Prancken über sich gewundenenSchweifte."
Kaiser Carl VII. ertheilt dem Freiherrn Samuel▼• Schmettau ein Beichsgrafendiplom d. d. Frankfurt a. M.f 4 - Febr. 1742: „Bechterseits des Schildes stehet ein10 blauer Preussischer Uniforme gekleydeter, in derfechten Hand eine Zündruthe haltender Constable alsSchild halt er zur Linken aber verschiedene mehren-Jjheils zur Artillerie gehörige Kriegs-Armäturen undJ-rophaeen."
Kaiser Franz I. ertheilt der Philippina Elisabethv - Friesenhausen, Gemahlin des Grafen Friedrich Ernst^U Schaumburg-Lippe ein Beichsgrafendiplom d. d. Wienl *. März 1752: „den ganzen Schild halten zwei rück-wärts stehende mit einem Fus auf einem grünen Wasenstehende gekrönte weise Schwanen mit aufgehobenenbügeln und rothen Schnäbeln."
Preussisches Grafendiplom d. d. Berlin 31. October1775 für die Freiherrn von Dyhrn und Schönau: „dieSchildhalter sind wilde Männer mit einer Keule in derHand."
2 Capitel.Der Rangheliu.
Der Spangenhelm war bekanntlich gegen Mitte des16. Jahrhunderts aus dem Eigenthum der Turnierge-schlechter in den Besitz des gesammten grossen undkleinen Adels übergegangen. Er ist von da an etwa120 Jahre lang ein ziemlich sicheres Kennzeichen ade-licher Wappen, — eine Störung bereiten nur die Wappender Doctoren bürgerlichen Standes, welche bekanntlichebenfalls mit dem Spangenhelm prangen. Im 17 Jahr-hundert machen sich nun Uebergriffe der bürgerlichenWappenträger mehr und mehr bemerkbar. Daher wurdenz. B. in Bern bis nach der Mitte des 17. Jahrh. wieder-holt Dekrete erlassen gegen bürgerliche Geschlechter,die sich unbefugt den Turnierhelm zu führen angemaßthatten.')
Auch die — bekanntlich als Beichsgesetz geltenden— Wahlkapitulationen, zuerst die des Kaisers Leopoldvom 18 Juli 1658, bedrohen diejenigen, welche sich„ohne Unsere Kayserl. Verwilligung oder Unserer ver-ordneten Palatinen .... selbst eygene Wappen mitoffenen oder zugethanen Helmen formiren . ." mit be-höriger Strafe.
Auch anderweitig können wir den Gang verfolgen,den die Entwerthung des Turnierhelmes genommen hat.
Erasmus Franeisci schreibt 1670: „Die Wapenselbst mögen manchfältig unterschieden werden, nachden mancherley Ursachen, Personen, Eigenschafften, undandren Umständen, wornach sie werden gegeben undbetrachtet. Erstlich sind sie entweder adlich, odernicht adlich. Für edel achtet man meistentheils die,welche einen durchbrochenen Helm haben, unterweilenauch mit einer Kronen geziert sind. Gegentheils werdennicht-edle, oder bürgerliche Wapen geheissen, in welchenman einen geschlossenen Helm sihet: wodurch die Edlen,von dem Pöfel unterschieden werden solten. Ich sage,solten: denn dieses Gemerckist nunmehr auchzu schwach, die Edle von den Undlen zu absondern:sintemal ein jeder Phantast ihm Selbsten anjetzo einenoffenen Helm aufsetzt, und also einen galeatumleporem, gehelmeten Hasen gibt, der keinen todtenKerlgesehen, will Geschweigen einen, redlicher Weise, todtgemacht und erlegt hat....."
Budolphi schreibt (1696) die Entwerthung desAdelshelmes einer anderen Ursache zu: „die Wappenwerden eingetheilt in Edle und Gemeine, deren Jenemit offenen, oder auch die gar alte, mit verschlossenemHelm, und zuweilen mit einer Krön versehen sind, dieseaber allein verschlossene Helme haben, welchesgleichwoln heut zu Tag kein unfehlbarMerckmahl des Adels ist, weiln offt die ComitesPalatini ein Wappen mit einem offenem Helm zu gebenprivilegirt sind, da sie gleichwohlen die Gewalt Edelzu machen nicht haben."
Der Denaturirungs - Process nahm den üblichenVerlauf, — im 18. Jahrhundert war aus dem Miss-brauch ein allgemeiner Gehrauch, auch die Theorie warmit dem Bangabzeichen fertig geworden. So sagt Hage-mann 1794: „die veralterte Meinung, dass adliche einenoffnen, bürgerliche aber nur einen verschlossenen Helmführen dürften, scheint wenig Aufmerksamkeit mehr zu
1) v. Wyss (1848) S. 17.