Geschichte der Heraldik. IV. 4.
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„Gleichwie aber umb guter Ordnung und Richtig-keit willen und damit der Kitter- und Adels-Standt beyseinen praerogativen und Ansehen mainteniret, andereaber so sich desfals eines mehrern, als sich gebühretanzumassen trachten, davon abgehalten werden mögen,■der General Fiscal auch die Sache urgiret, So werdenwir veranlaßt Eurer Königl. May. hiedurch allerunterthst.anheimb zu stellen, ob Allerhöchst dieselbe etwa gutund nötig finden möchten, dieserhalb poenal-Verordnun-gen fürs Künfftige in dero Königl. Landen publicirenzu lassen, auff eine solche Art, die bey dem Kayserl.Hoffe nicht anstössig, auch sonst Eurer Königl. May.mit dem Kayser habenden Crohn-Tractat nicht zuwiedersey, indem der Kayser bekanntermassen wiewohl ohneGrund praetendiret und unter Seine Kayserl. Reservatarechnet, dass Er allein im Teutschen Reich den Adell-stand conferiren und was dahin gehöret, verordnenkönne. Wollen aber Eure Königl. May. dasWerck also gehen lassen, wie es bisher ge-wesen, So werden Allerhöchst dieselbe wederSchaden nach Verlust davon haben."
Unterzeichnet sind: v. Boreken, v. Podewils, Thule-tteier. Der König ertheilte den Befehl, ein Poenal-Edict zu entwerfen. Der Entwurf wurde unter dem31. October 1735 redigirt und enthält im Wesentlichendas Folgende:
„1. dass Niemand der nicht Gräfflichen Standes,sich einen Gräften nennen, Niemand der nicht P'reyherr-üchen Standes sich einen Baron tituliren, und Niemandder nicht adelichen Standes, isich vor einen Edellmannausgeben nennen oder schreiben soll, das l.te bey 1000Rthlr. Straffe, das andere bey Vermeidung einer Geldt-Buße von 500 rt. und das dritte bey Straffe von 100Ducaten, welche Geldstraffen zu Unserer Königl. Recrut-ten Gasse ohnnachlässig und sofort von denen Contra-venienten erleget, auch allenfalls executive beygetrie-hen werden sollen."
„2. (wegen des Junker- und Fräulein-Titels Nicht-adelicher, 50 Thlr. Strafe).
„3. Wer nicht Adelichen Standes der soll bey Ver-meidung einer, an mehr erwehnte Unsere Recruten Cassa2U entrichtenden Geld-Straffe von 100 Thlr. in seinemPetschafft weder Helm noch Helmdecken, am wenigstenaber Schildhalter führen und gebrauchen.
„Jedoch wollen Wir
„4. Unseren Hohen und Niederen Krieges Offizieren,Wann Sie gleich nicht von Adell solchen Vorzug' zugebrauchen Krafft dieses verstattet und erlaubet haben.
„5. Unsere Räthe und diejenigen, so gleichen Rangmit Ihnen haben, müssen sich zwar hinführo, wann Sienicht Adelichen Standes, der Helme, Helmdecken, auchSchildhalter in ihren Petschafften gäutzlich enthalten,falls Sie nicht in die, Articulo Stio determinirte Straffeverfallen wollen. Jedoch können Sie sonst ihre vorhingebrauchte Wapen ferner führen, und wollen Wir da-neben in Specie Unseren Geheimten Finantz-Räthen,Geheimten Krieges Räthen, Ober-Appellation-Gerichts-Räthen, Geheimten Justitz Räthen, Clev- und MärkischenGeheimten Regierungs-Räthen und Titular GeheimtenKäthen Bürgerlichen Standes, wie auch allen denen,Welche in gleichem Rang mit Ihnen stehen, hindurchdie Distinction gnädigst verliehen haben, dass SieIhre Wapen-Schild mit Perlen eingefasset gravirenlassen, und denselben dabey mit einem schwartz Samte-nen weis ausgeschlagenen - auch mit einem angeheffte-ten Güldenen Kleynodt und Straussfedern geziehetenHuth decken und solche Marque von Distinction lebens-'angnach Ihrem Gefallen führen und gebrauchen könnenUnd mögen.
, : 6. Diejenige von Unseren Bedienten und Unter-tanen, welche bürgerlichen Standes und nicht den
Character vom Rath oder sonst nicht gleichen Rangmit den Räthen haben, sie seyn Geistliche oder welt-liche, sollen gar Kein Wapen, sondern blos Ihren ge-schlungenen Nahmens-Zug in einer Ovalen figur ohneallen Zierrath zu gebrauchen berechtiget seyn. Werdarwider handelt wird hiedurch eventualiter in 50 Rthlr.Straffe zur, Recruten-Casse condemniret.
„7. Kein Bürgerlicher soll Sein Wapen oder Nah-mens-Zug mit einer Crohne decken bei 50 Rthlr. Straffeund Kein Adelicher eine freyherrliche Crohne dazugebrauchen bey Vermeydung 300 rt. Straffe.
„Wie dann auch Keiner der freyherrlichen Standesist sich einer Gräfflichen Crohne bedienen soll, bey 200Dukaten Straffe.
„Eben wie denen Persohnen gräfflichen Standesuntersaget wird, anstatt der, dem Gräffl. Stande eigenenCrohne, roth Samtene mit Hermelin ausgeschlageneHüthe, so dem Fürsten Stande allein zukommen, überIhr Wapen zu führen, und dieses bei 1000 rt. Straffezur Recruten-Casse"
8. (betrifft die Titulaturen Hochgeboren etc.)
„9. Wann jemand von Unseren bürgerlichen Räthen,Bedienten und Unterthanen, Sein Wapen gerne verbes-sert und dasselbe mit Helm und Helmdecken gezieretsehen mögen, oder dass Er auch sich Von zuschreiben ver-langete und sich wegen des einen oder des andern allerun-terthänigst bey Uns meldet, So werden Wir nicht abgeneigtseyn, demselben nach Beschaffenheit der Umbstände, undgeschehenden unterthänigsten Erbietens, damit zu gra-tificiren, und eine Concession gehörigen Orts darüberausfertigen zu lassen.
„Diejenigen von Unsern Unterthanen aber, welchein Unseren Clev- und Märkischen auch Gelder'schenLanden , ob Sie gleich bürgerlichen Standes sind, den-noch das Wordt von Ihrem Geschlechts-Nahmen vonalten Zeiten hehr vorzusetzen gewohnet gewesen, könnendamit noch ferner, jedoch ohne arrogirung eines Ihnennicht zustehenden Adels, oder anderen Vorzuges vordenen übrigen bürgerlichen Standes fortfahren.
„10. Die Städte, Collegia, Geschlechter und Patricij,so bisanhehr Helme, Schildhalter und andere sonst demRitter-Stande allein gebührende Zeichen des Adels undtAdelichen hehrkommens geführet, sollen sich derselben
hinführo gäntzlich enthalten bey 100 rt. Straffe.....
Es wäre dann, dass Sie gehörig dociren könten, wie Sievon Alters her mit dergleichen praerogativen von Kay-serl. May. oder der Landes-Herrschaft begnadiget undgewürdiget worden.
„11. Jedoch wollen Wir alle diejenigen so nichtUnsere Unterthanen sindt, sondern sich als FrembdeIhres Studirens, Peregrinationen, Commercien oderanderen Verrichtungen halber in Unseren Landen einigeZeit aufhalten, so lange solche nicht Ihr Domiciliumdarinnen etabliret, von der Disposition dieses UnseresEdicts allergnädigst eximiret und deshalb völlig dis-pensiret haben.
„12. Die Doctores und Professores so nicht AdelichenStandes sollen Ihre bishehrige Wapen, jedoch ohne Helm,Helm-Decken und Schildhalter ferner zu führen, berech-tiget seyn und mögen Sie Ihre Wapen mit einemgüldenen oben mit einem Saphir geziertemRinge eiuschliessen und umbgeben lassen.
„13. Ein Jude, der ein Petschafft zulegen und ge-brauchen will, soll sich darin einen Radt-Nagellmit der Spitze unterwerts durch drey Gliedereiner Kette gezogen und dabey seinen Nahmen stechenlassen, bey Straffe 100 rt. zur Recruten-Casse."
Dieser Entwurf wurde jedoch dem Könige nichtvorgelegt. Das in den Acten befindliche Concept trägtdie Randbemerkung: „Dieses soll noch nicht aus-