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Geschichte der Heraldik : Wappenwesen, Wappenkunst, Wappenwissenschaft
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Geschichte der Heraldik. IV. 4.

zu diesen Bedienungen gelanget in einer gewissen beimConsistorio vorgehabten Sache nur schlechthin Collasprädiciret wurde.

Der andere Fall betrifft des allhier verstorbenenKaufmanns Valerian Hornigs ältesten Sohn, der sich ineinem über das Gutt Hohenfelde getroffenen ContractJohann von Hornig schreiben lassen, da doch von seinemAdel allhie zu Lande gleichfalls nichts bekandt ist."

So wills auch fast bekannt seyn, dass E. K. M.Tribunals Raht v. Drost sich in seinem Hause und aufseinen Güttern von seinen Leuten Baron prädicirenlasse. Nun weiss das Officium Fisci zwar wohl, dasser von E. K. M. in den Adelstand aufgenommen, auchan Hoffe ansehnliche u. Adl. Ehrenstellen bekleidethabe; ob er aber zugleich in den Freyherrenstand er-hoben und ob solches von E. K. M. oder einem fremb-den Hofe geschehen sey, solches ist seither so wenigdem Officium P'isci als E. K. M. hiesigen Cantzeley,welche ihm auch dergleichen praedicat nicht giebet,bekannt worden."

Diese an die Begierung zu Königsberg gerichteteAnzeige hatte die Folge, dass von dieser alle Denun-ciirten aufgefordert wurden, ihre Berechtigung nach-zuweisen. Ob dieser Nachweis geführt wurde, ist ausden Acten nicht zu ersehen.

Endlich kamen beim Berliner Kammergerichtzwei Fälle zur Verhandlung, und der Richterspruchwar darnach angethan das ganze Project soweit es fis-kalischer Natur, war zu Fall zu bringen.

Der eine Fall, Tieling nomine Fisci, contra JohannGeorg Wilcke (.Hammermeister in Neustadt-Eberswalde)kam am 29. März 1734 zur Verhandlung.

Die Anklage gegen Job. George Wilcke lautet:Der Bekl. hat nach den ad acta gebrachten formularsich eines Pettschaft'ts gebrauchet, worin ein wilderMann, nebst einem gezogenen Namen befindlich. Dasich nun vor einen Privato nicht schicken will, der-gleichen Pettschafft zu führen ... zu erkennen dassBeklagter wegen des aus vanität bedienten Pettsch.qu. in 50 rt. Straffe zu condemniren.

Der Vertreter des Beklagten führt u. A. aus:wird Kl. nicht dociren können, dass das Pettschaft soBekl. bishero gehabt mit einer eintzigen adel. FamilieSchild und Helm übereinkomme, er habe von seinemGrossvater u. Vater dieses Wapen ererbet, wie hierproduc. wird, weil diese, der erste als Kaufmann derandere als Wirth am Hause anmachen lassen, folgl.publ. gefiihret. Accedit, dass er den darin befindl.Mann nicht vor einen Wilden Mann, sondernIndianer hält .....

Der Kläger replicirt:

Ob nun zwar in leg. Spec. nichts davon zu befin-den, so verstehet sich doch von selbst und sey unerhört,wann ein Privatus sich Wilder Männer so nur hohenPersohnen gebühren, gebrauchen wollen und könne sichmit der ignorantz nicht schützen."

Das Urtheil des Gerichts lautet:Dass dem Be-klagten nicht gebühret dergl. Schildhalter in seinemPettschafft zu führen, u. muss er sich dessen künfftigenthalten."

Ein anderer Fall Fiscus per Tieling contra Procu-reur Feigermann, actum 5. May 1734 enthält folgendenKlagepuukt:

Beklagter habe sich eines Wapens mit einem Ad-ler Kopff und Wilden Mann zum Wapenhalter bedienet."Der Fiskus beantragte eine Strafe von 50 Thlr.

Der Beklagte erwiderte u. A.

Das Pettschafft quaest. betreffend, so finde sich nachdenen Lehren der Heraldisten darin nichts adeliches oderReiches ein adeliches Wapen constituiren könne, denn wasKl. vor einen Adlers Hals und Wilden Mann angesehen, ob

gleich Keines davon ein vor adelich angegeben werdenmag, das erste nur ein Sperlings Halß, der praeteudirteWilde Mann aber ein völliger, starker und Feig er-mann, wovon die allusion von denen Stellmachern ge-nommen, so in Felgen arbeiten. Bekl. Vorfahren habeneigentlich auf ihren Nahmen alludiret, wovon es Bekl.ererbet, könne also selbiger keinen Schildhalter vor-stellen maßen bey adelichen Wapen nicht ein sondern'2 Schildhalter ordinair seyn."

Das Kammer-Gericht fasste den Beschluss, dass zu-erst die fragliche Oabinetsordre zu produciren sei. Esertheilte unterm 19. Mai 1784 den Bescheid:

dass dem Bekl. nicht gebühret dergleichen Pett-schaft'ts sich zu bedienen und hat er sich dessen beyvermeydung nachdrücklicher Bestraffung hinführo zuenthalten, auch ist derselbe schuldig dem Kl. 2 Thlr.Kosten zu bezahlen. Gegeben Berlin den 19. May 1734.

Durch den Ausfall der Prozesse wurde der General-fiskal Gerbet veranlasst, dem König unterm 5 Novbr-1734 eingehenden Bericht zu erstatten, in welchem e*heisst:

Als aber bey dem Cammer-Gericht der Hammer-Meister Wilcke zu Neustadt Eberswalde und der Pro-curator Feigermann, wegen so gar angemaßter Männerzu Schildhaltern actioniret worden, hat Fiscus geschehenlassen müssen, dass dieselbe darumb absolviret worden,weil kein vorhergehendes Special - Verboth mit comnii-nation gewisser Straffe deshalb vorhanden sey. Es istauch in denen Provintzien keine Straffe dergl. unbe-fugter Attentaten erfolgt. . . ."

Er stellt anheim ein ähnliches Verbot,wie in England unter Strafandrohung zu er-las s en.

Hierbey würde auf E. K. M allergnädigste Decla-ration ankommen, ob außer den Geheimen Caminer-Gerichts-Kegierungs- auch Krieges- undDomainen-Räthendie würcklich in solchen Collegiis votum haben, nochmehr Bedienungen und welche davon dem Adel gleichgehalten werden sollen oder nicht. Jedoch würden die-jenige um solchergestalt gleich den Doctoribus, denenWapen mit offenen Helm und Schild, auch ohne beson-dere Vergünstigung zugelassen werden, (Walther dePrivileg, p. 315) Wapen führen oder behalten könnten,würden solche eodem argumento nur ad dies vitaegebrauchen dürffen. (Tiraquel de nobil. cap. 15) Auchwäre zu decidiren, ob, wenn sie die Continuation ihrerWapen für ihre Descendenten suchen wolten, dadurchnicht eine neue Arth des Adels mit der Zeit erzwun-gen werden dürfte. Die unadeliche Besitzer AdelicherGüther aber, würden sich der Wapen für sich und ihreNachkommen schlechterdings zu enthalten haben "

Am 11. Dez. 1734 wurde Generalfiskal Gerbet an-gewiesen, die Acten bei dem Ministerium der Auswär-tigen Affairen, behufs weiterer Verordnung abzugeben-

In diesem Ministerium wurde unterm 18. Dez. l"j*durch Herrn von Podewils ein Gutachten erstattet mwelchem es heisst :

Meines wenigen Bedünkens würde bey Untersuchungund Bestraffung des Misbrauchs der Adelichen WapenSchilder und Nahmen zuforderst nöthig seyn, dass ge-wisse Principia Regulativa fest gesetzet würden, wor-nach sowol der General-Fiskal als die übrigen von demOfficio Fisci in denen Provintzen in ihren Rechercheiundt die Judicia in decidendo zu richten hätten. Denbishero ist solches noch nicht geschehen."

Das Ministerium erstattete unterm 29. Aug. 1731an allerhöchster Stelle Bericht, in welchem darauf hin-gewiesen wird, dass in Ermangelung eines Strafgesetzebisher niemand habe in Strafe genommen werdekönnen.