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Geschichte der Heraldik : Wappenwesen, Wappenkunst, Wappenwissenschaft
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Geschichte der Heraldik. IV. 4.

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lösen oder aber sich solcher Pettschaffte ihrer Elternhey doppelter Straff enthalten.....

3)Die noch übrigen Stände im bürgerlichen Lebenund Bediente, als Cantzellisten in provincial Collegiis . . . Notarien, Kirchen- nnd Schulbediente ....Cantzley-Diener, item die Kauffleute . . . Erahmer,Brauer und überhaupt alle und jede Hanndthierung. ..müssen dergleichen bißhero etwa gebrauchte PettschafftUnd Wapens abschaffen, sie mögen von ihren Elternangeerbet oder selbst erwehlet seyn und sich derselbenweiter bey Keiner Gelegenheit mehr gebrauchen bei60 rthr Straff ....

Dahingegen sollen:

4)Commissarij Loci in ihren Kreysern denen Hand-Werks-Innungen und Zünfften die Amts-Wapen nachihren Handwerkszeichen und Instrumenten reguliren unddahin sehen, dass darunter keine Mißbräuche von Schild-halters oder Crohn en wieder die Ordnung fernerhingeführet, oder introduciret werden mögen; denen Kauff-leuten und Krähmern aber bleibt ferner frey sich ihreBinge und Handlungs-Zeichen zu bedienen ....

5)Weiln auch dem Geistlichen Stand nicht an-stfindlich dergleichen insignia und Wapen zu ihren Pet-schafften zu gebrauchen, alß bißher geschehen, sowerden dieselbe zwar von der Straff zu absolviren undhingegen ..... Geistliche Devisen, oder Nahmens-Züge zu wehlen und zu führen

6)Ratione der Städte 'vVapen hätten CommissarijLoci ihrer unterhabenden Städte Privilegia zu unter-suchen ob sie befuget seyn, nach denenselben die biß-herige Schildhalters offene Helm und Insignia zu führen...

7)Was aber die Geschlechter oder Patricios an-gehet, solche und ihre Descendenten bleiben hillig beydenen vor alters her angeerbten Wapen und offneHelm . . .

8)Solte sich aber bey dieser Gelegenheit jemandfinden, welcher zum Nachtheil dieses Königl. HegausUnter der Hand von auswärtigen Puissances sich garhaben Adeln lassen, ohne darüber eine Königl. Diplomavorzeigen zu können, davon hätten Officiales Fisci Imme-diäte an Se. Königl. Majestät allerunterthänigst zu be-richten und Resolution zu gewärtigen......

II)Solten sich aber iiberdem in Städten einigePersohnen finden, die ihrer VorEltern Wapen und Pet-schafff noch gerne beybehalteu, oder aber sich von demgemeinen Mann in ihrem Petschafft in etwas distinguirenwolten, dieselben haben sich bey denen CommissariisLoci zu melden und convenable Vorschläge zu thun,alsden Se. Königl. Majestät dem Befinden nach da-rüber allergnädigst ferner zu resolviren sich vorbehalten."

Schliesslich beantragt er, dass sich die Fiskale mitden Postämtern in Correspondenz setzen sollten.

Lanius fügte eine Sammlung von Siegel-Abdrückenbei von Schneidern, Weinschenken, Apothekern, BrauernKaufleuten, Predigern u. s. w.

Das Lanius'sche Project wurde mit AllerhöchsterCabinetsordre vom 22. Nov. 1733 dem GeneralfiskalGerbet mit dem Befehle zugefertigt:

die Sache kurz und gründlich zu untersuchen, unde s dahin zu bringen, dass diejenigen, welche sich unbef'igter Weise auß vanitaet adelicher Wapen bedienet,j u gleichen die Fiscale, so dabey Ihr Amt negligiretz um besten der Recruten Casse brav in die Büchseblasen müssen 1 /; hiernechst aber auch das gedachteproject reifflich zu überlegen, in wieweit es practicableUnd ein Vortheil für die Recruten-Casse darauß zuhoffen sey."

1) Mit Bezug auf diesen bildlichen Ausdruck istdas Motto dieses Capitels gewählt.

Auch der Recrutenkasse ging eine Königliche Ordrezu, die ich jedoch in den Akten nur beiläufig erwähntfinde.

Auf diesen Befehl bezieht sich das in den Actenbefindliche Concept eines Berichtes des Generalfiskals anden König (ohne Datum). Gerbet hält eine ausdrücklicheOrdre für nöthig:

1)dass diejenige, welche sich für Adlich ausgeben,ohne dass sie von bekannten adlichen Geschlechten seynoder Adelsbriefe erlangt haben zur Verantwortung undStrafe za ziehen.

2)dass unadeliche Räthe und Bediente, welcheadliche Chargen, als in immediat Collegien bekleiden,desgleichen die ehemals in Kriegsdiensten gewesen überselbsterwehlte Wapen allergnädigste confirmation mit20 bis 50 rhhr. . . . suchen müssen; die offenen Helmeaber nicht länger als ihre Lebens Zeit dauern und nach-gehends geschlossene Helme geführet werden müssen,damit die Nachkommen keinen Mißbrauch begehen können.

3)dass alle übrigen, die Keine Adliche oder solcheVorfahren gehabt, von denen sie Wapen ererben können,sich derselben samt Krohnen Helmen und Zierrath gänz-lich enthalten auch ihre Nahmen und devisen auff keineSchilder setzen, und wann sie es gethan um 60, 40 bis-20 rthr. bestrafft werden sollen."

Eine solche Ordre ist jedoch nicht ergangen."Unterm 15. Dez. 1733 ertheilte dann der General-fiskal den Fiskalen den Befehlfleissig zu vigiliren undwenn dergleichen Petschaffte Ihnen vorkommen sollten,diejenigen, die sich derselben bedieneten, unverzüglichin fiskalischen Anspruch zu nehmen."

Der Fiskal Stoeffler zu Magdeburg erbat sich unterm5. Jan. 1734 nähere Auskunft und gab den Befehl desGenerafilskals vonbedieneten" an, in folgender Fas-ung wieder:zur erlegung einiger Straffe zurRecruten Cassa in Fiscalischen Anspruch etc." DerGeneralfiskal antwortete darauf unterm 9. Januar:Hiernechst weiss ich nicht, dass Ich nur von einigerStraffe geschrieben haben sollte, da S. K. M. Mir befoh-len, dahin zu sehen: dass dergleichen arrogante Leuthebrav in die Büchse blasen sollen. Ew. HochEdelgeb.werden also keinen Fleiss ermangeln lassen, S. K. M.allerhöchste Ordre allerunterthänigste Satisfaction zuverschaffen."

Der Fiskal in Lingen machte unter dem 12. Januar1734 darauf aufmerksam,dass in der Stadt oder Graf-schaft Lingen einiges Königl. Allergnädigstes edictumprohibitivum in puncto der Wapen nicht publiciret sey,wie Ew. Hochwohlgeb. gewiss der rechlichen Meinungseyn werden, ante Edictum prohibitivum cum notisCaracteristicis oder Modellen, woran die Adeliche Wapenzu kennen rite promulgatum Keine fiscaliter zu be-langen."

Der Generalfiskal war jedoch dieser Meinung nichtvielmehr seien die fraglichen Fälle als crimen falsi zubehandeln und demnach zu bestrafen.

Der Fiskal Wever in Meurs fragte am 14. Januarganz unschuldig an, worinnen eigentlich ein adelichesWapen bestehe und bediente sich zur Besiegelung seinesBriefes selbst eines solchen mit offenem Helm!

Ueberhaupt zeigte der weitere Erfolg nur zu deut-lich, dass die Instruction der Fiskale eine höchst unge-nügende war.

Das Ergebniss der Razzia war nach den Actenfolgendes:

In Königsberg wurde ein Hofrath Rahe ermittelt,der sich eines adelichen Wappens bediente. Fernerheisst es in einem Berichte des Officii Fisci in Königs-berg vom 26. Januar 1734

dassder vormalige Cammer-Raht und Oberinge-nieur sich von Collas schreibet, da er doch ehebevor er