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Geschichte der Heraldik : Wappenwesen, Wappenkunst, Wappenwissenschaft
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Geschichte der Heraldik. IV. 4.

Zeugen hatten dies vor einem Notar oder vor Gerichtzu beschwören, sowie darüber einen Eid abzulegen, dassdas eingereichte Wappen glicht erst neuerlich ange-nommen und erdichtet, sondern von denenselbeu je undallezeith in seinen Farben also geführet worden." AmTage vor dem h. Nicolaustage wurden dann die Wappensechs Wochen lang in der Stiftskirche zur Schau aus-gehängt.

Man betrachtete also ein ererbtes Wappen (ver-liehen brauchte es nicht zu sein) als ein Kennzeichendes ehrbaren Bürgerstandes.

Der Dichterfürst Göthe nahm sich 1775 ein Wappenan, wie er in einem Briefe an den Herzog von Weimarmeldet') Interessant ist der Beweggrund seiner Wahl:

Senntags früh bei Tagesanbruch: Fatales Tliau-wetter,, und so der Ton des ganzen Tages verstimmt;wollen sehen wie wir ihn wieder aufbringen. Der herr-liche Morgenstern, den ich mir von nun an zumWappen nehme, steht hoch am Himmel . . . ."

Man weiss, dass Göthe von dem erwählten Wappenauch in seinem Siegel Gebrauch machte. Als der Herzogvon Weimar im Jahre 1782 sich für die Adelung Goethesin Wien verwendete,' 2 ) Hess er ihm das selbstgewählteWappen als adeliches verleihen und erklärte, dass ihmjede Aenderung des Wappens unerwünscht sei. Am4. Juni 1782 machte der Dichter über sein Adelsdiplomdie Bemerkung:ich bin so wunderbar gebaut, dass ichmir gar nichts dabei denken kann. 1 ")

1) Goedeke Grundr. II. 731.

2) Der Herzog beauftragte seinen Minister-Resi-denten in Wien Isenflamm in folgendem Schreiben d. d.Weimar 25. März 1782 mit der Einleitung der Sache:

Monsieur.Les Services essentielles, que mon Conseille [sie]Prive Göthe m'a rendu, et son fidel attachement pourma personne, demandent ms reconnoissance, je ne pour-rois pas la lui mieux temoigner devant le monde, qn'entachant de lui proenrer des Lettres de noblesse. Sonnom est trop connu dans le Public, sa reputation tropbienfaite, pour que j'eusse besoin de prouver qu'il merited'en etre decore. Je suis donc tres persuade que laCour Imperiale ne me refusera pas, en lui demandentla patante [les patentes] de noblesse pour mon susditConseille prive Goethe. Vous voudrez donc bien Vouscharger Monsieur, de la demander en mon nom, j'endevrais la reconnoissance la plus vive ä S. M. Imperiale.Je Vous envoi cy-joint un dessin pour les armes, queje voudrois qn'on aecorda a la famille de [Gotthe durch-strichen] Göthe, et pour son nom, tout chaugementicome cela se fait parfois en annoblissant) m'y seroittres desagreable. Aquitez Vous je Vous prie Monsieur,de cette commission avec l'habilite en l'exactitude, ala quelle Vous m'avez aecoutumfe dans le traitementde Vos affaires, et soiyez persuadi de la considerationparticuliere que je Vous polte. Adieu Monsieur.

Charles Auguste, D. d. SW.Isenflamm theilte am 9. April 1782 den Brief seinesFürsten dem Jieichs-Vicekanzler Fürsten Colloredo mit,welcher am darauffolgenden Tage dem Kaiser Josephschriftlichen Bericht erstattete. Der Kaiser ertheiltesofort sein Placet. Vom 10. April 1782 ist daher auchdas Adelsdiplom Göthes datirt.

3) Göthe schrieb am 17. Nov. 1781 an Frau vonStein: . . .Die Herzogin-Mutter hat mir gestern eineweitläufige Demonstration gehalten, dass mich derHerzog müsse und wolle adeln lassen. Ich habe sehreinfach meine Meinung gesagt und Einiges dabei nichtverhehlt, was ich dir auch noch erzählen will." Manvergleiche Werthers Leiden 2. Buch, Brief vom 15. März,wo doch wohl eine von Göthe persönlich gemachte Er-fahrung mitgetheilt ist.

In Preussen wurde durch einen zufälligen Um-stand ein von 1733 bis 1735 dauernder Krieg gegen diebürgerlichen Wappen veranlasst. Der Kriegsrath Laniuszu Stargardt in Pommern, vielleicht in der Absicht,sich dem König Friedrich Wilhelm I. bemerklich zumachen, reichte bei der Allerhöchsten Stelle ein auf dieWappensucht des Volkes gegründetes Project ein, durchwelches der Rekr u ten-Casse 20000 Thaler jährlicherEinkünfte zugeführt werden sollten. Man sieht wenigstens,das Lanius es verstanden hat, seinem Project durchBenutzung der bekannten Liebhaberei Friedrich Wil-helms I. von vornherein Beachtung zu sichern.

Nachstehend der actenmäßige Verlauf dieser An-gelegenheit nach den Originalien des Kgl. Geh. Staats-archivs zu Berlin.

Der Krieges Rath Lanius aus Pommern übergiebtein onmasgebliches Allerunterthänigstes proiect en favenrdero Recruten Casse

Stargardt 22. Novemb. 1733.Lanius stellt vorwas für Unordnung und Miß-bräuche unter Leuten bürgerlichen Standes in FührungAdelicher Wappen, eine Zeit her sich in deroLanden eingeschlichen die doch eigentlich nur Marquesvon Honueur und Noblesse seyn solten um Kriegesund Etats bediente von Bürgerlichen und gemeinenStand zu distinguiren.

Es zeigen beyliegende Wapen von allerhand bürger-lichen Ständen, dass sich der Schneider eben ein solchWapen zuleget, als sein Priester und Burgermeister undso weiter gleich dem Edelmann."

Lanius überreicht somit ein Project, das der Rec-ruten Casse auf eine gewisse Arth einen neuen recht-lichen Zufluss von mehr als 20000-».^ aus Dero Landengeschehen könne. Er hat nur den einzigen persönlichenWunsch: dem Publikum nicht als Proponent bekanntzu werden.

In dem Projecte selbst heisst es:so geschiehet auch noch biß auf heutigen Tag,dass fast ein jeder Dero Unterthanen sich nach Gefallenein Wapen mit offnen Helm und Schild von Judenstechen und ihre Nahmens-Züge mit HertzoglichenGräfflichen Cronen ziehren lassen, dergestalt, dass dergemeine Mann und andere von dem Adel und Ritter-stand nach diesen eußerlichen Ehren Zeichen im ge-ringsten nicht mehr zu distinguiren stehet."

. . . . und stehet zu Ew. Königl. Majestät aller-höchsten Disposition in Dero Provintzeu gewisse Fiscale-instruiren zu lassen, mit allem Rigeur auf dergleichenschädliche Mißbrauche und Unordnung zu vigiliren, je-doch mit dem Unterschied, dass

l) denenjenigen Persohnen Bürgerlichen Standeswelche Ew. Königl. Maytt. in solchen Collegiis als wirk-liche Räthe cum voto et Sessione dienen, die Ew. Königl-Maytt. allerhöchsten Nahmen führen und mit denenAdlichen Räthen rangiren, gleiche Dienste thun, itemTitular Geheimbte Räthe, Geheimbte Krieges- und EtatsSecretarien und dergleichen nach wie vor ad dies vitaeerlaubet bleiben könne, ihre hißhero angeerbte oderangenommene Wapen und Pettschaffte ohnentgeldlichbeyzubehalten.

2) Alle übrigen so wohl würeklich- als Titular-Räthe , Bürgerlichen Standes , bürgerliche Consistorial-Räthe (etc. etc. etc.) . . . welche bißhero ohne Special-Concession sich dergleichen Petschaft bedienet, seindschuldig, für die bißhero sich angemaßete oder geerbtund ohne Permission geführte Wapen und Pettschafftmit Helm und Schild inclusive der verdienten Straff einvor allemahl Dreyssig «^ zur Recrutenl Cassebinnen Monats-Friest zu erlegen .... Nach ihrem Todaber müssen die Descendenten die Concession frisch aus-