Druckschrift 
Geschichte der Heraldik : Wappenwesen, Wappenkunst, Wappenwissenschaft
Seite
667
URN (Seite)
  
Einzelbild herunterladen
 

Geschichte der Heraldik. IV. 4.

667

Als Verfasser unterzeichnet die Widmung: JohannFriedrich Hahn.

Das 5. Capitel: Von der Heraldic oder Wappenlehre.

§. 28. (Wesentlich dasselbe, wie in dem anderenWerke betr. das Preussische Wappen).

Würden die übrigen Europäischen Staaten aufeine ähnliche Art durchgegangen werden; so könnteman iungen Leuten nach und nach das Nöthigste, dasNutzbareste, das Angenehmste aus der Herolds-Kunstauf die leichteste Art beybringen und verhüten, dasssie nicht an der Menge derer in der Heraldic vor-kommenden Kunstwörter einen Ekel bekämen, folglichvon Erlernung dieser Wissenschaft abgeschröcket würden.Alsdenn aber müste ein Docent auch darauf bedachtseyn, alle und jede Haupt.- und Neben-Stücke der Wappen-Lehre in einem richtigen und ordentlichen Zusammen-hang den Scholaren beyzubringen, damit sie bey demBlasonniren der Wappen auch gründlich und sicher gehenkönnten."

Anhang: (5. Capitel).Das Wappeiireclit der Bürgerlichen.

3ttbcffcn rjabc er bie Auetores RixaeJEüdjtiij [äffen blafeu in bic BücfafeHub mit biefer Hebung ber (Sercdjtiijf'cit§ug(eidj bas 3ltereffe Fisci erfreutKortüm, Jobsiade II 15. Cap.

In Bezug auf das Wappenrecht der Bürgerlichenneigt sich im 18. Jahrhundert die Theorie sowohl derWappen- wie der Rechtswissenschaft dem Satze zu, dasses nicht erlaubt oder nicht schicklich sei, ohne höhereErlaubniss Familien-Wappen anzunehmen. In den Aus-lassungen wird jedoch vielfach das Wappenrecht über-haupt mit dem zu allen Zeiten verurtheilten Missbrauchfremder Wappen verweehselt und vermischt.

Caspar Bussiny klagt 1690, dasssich auch fast einJeder die Macht genommen, ihm selbst Wapen zu fingiren,und Schild und Helm zu arrogiren, wie es seiner Phan-tasey am besten vorgekommen, ob schon weder er nochseine Vorfahren Schildbürtig oder Helmfähig gewesen,so gar dass kein Bürger, vvil nicht sagen von wohl-habenden Handels-Leuten, sondern auch von den ge-ringesten Handwerkern übrig geblieben, der sich nichtein Schild- und Helm-Zeichen erwehlet, und solches,wann er etwa einem anderen auch nur ein Kirchen-Fenster verehret, gantz prächtig, als wenn er ein grosserHeld gewesen wäre, darein brennen lassen, da doch einJeder bey seinem Stande bleiben und solche Leute mitAußdrückung ihres Merckes, damit sie ihre Wahre be-zeichnen, solten zufrieden seyn . . .

Hocherfahrue Gelehrte Leute und tapffer versuchteSoldaten, die sich selbst durch ihre meriten Adels würdiggemacht, sind billich dem Adel gleich zu schätzen, wie-wohl doch ein jeder, ehe er hoher Potentaten GnädigstenConseus erlanget, sich massig und hescheidentlich hierinbezeigen soll; Aber der übrigeHauffe der so genanntenGelehrten und Militair-Persohnen bleibt billich bey einerSinnreichen und nachdencklichen Devise, die Kauffleutehey ihren Merckzeichen und die Handwercker bey ihren vor-nehmsten Werckzeuge und Nalnnens anfangs Buchstaben;doch so, dass man solches keinesweges auff einen Schildoder Helm stelle, sondern schlecht hin in ein Feld mahle,Und mit einein massigen Zierath; als einen Krantz oderBande umgebe.

Dann gewiß, wann dieses geschehe, würde manchersich nicht so schrecklich prostituiren und sein und seinerVorfahren grobe Unwissenheit in der Wapen-Kunst allerWelt vor die Augen mahlen, da jetzo einer der der-

selben nur ein wenig kundig ist, sich unmöglich desLachens enthalten kan, wann er unter den rechten undEchten Wapen solche selbstgemachte Bastarden, die soviel Puncte, so viel Fehler wider die Wapen-Kunst insich halten, anschauen muss, deren wohl die allerabge-schmacktesten, die so genannten Scuta paronomastikaoder selbst : redende, mehrentheils bey den Haaren herbeygezogene und wie Hans Sachsen seine Vers gereimeteNahmens deutlinge sind ..."

v. Gehema sagt um 1700:

Man muss mit Verwunderung sehen, wie offtmahlsmittelmäßige und bürgerliche standes-persohnen ihrewapen anß andern adelichen wapen entlehnen und solchenicht schewen zu fuhren, auch gantz lächerlicher weisemit helmen und Krohneu zu ziehren, obgleich ihre Väterund großvätter gemeine handwercker und tagelöhnergewesen und ist insonderheit die Holländische nationhierin sehr keck und verwegen, dass sich auch jenerHolländischer Kauffman gelüsten lassen, deß Princenvon Oranien wapen zu seinem insiegel zu gebrauchen,vorgebende, er thäte es anß liebe gegen ihn, weil erseinem Vaterlande so viel getrewe Dienste geleistet;ein bawer daselbst ließe es an seinem torffwagen mahlen,gleichwie jenes banren weih an ihre milchgefäße, welcheVermessenheit aber einem andern bawer, welcher derGrafen von Brederode wapen närrischer weise an seinenmistwagen mahlen ließ, schier übel bekommen wäre undfür solche curiositet bald den staupbesen zu lohn be-kommen bette.

Nicht viel heßer machen es diejenige handwercker,welche in ihren außhangenden Schilden die peruques,scheren, stieflen, schuhe, ja tobackspfeiffen und bier-krügen u. d. g. mit Königlichen und Fürstlichen Krohnenund churhütten vermeßener tollkühner weise kröhnenund damit gleichsahm ein crimen laesae Majestatis be-gehen, wofür sie billig mit exemplarischer straffe anzu-sehen wären."

Der Bechtslehrer Dr. Theodor Hagemann sprichtsich noch 1794') wie folgt aus:

Nach unserer jetzigen Keichsverfassung ist esschlechterdings nicht erlaubt, sich willkührlich und eigen-mächtiger Weise ein Familienwappen zu wählen, odersicli dessen anznmassen; es ist vielmehr eine ausdrück-liche Bewilligung erforderlich. Die Keichsgesetze unter-sagen dergleichen eigenmächtige Annahme eines Ge-schlechtswappens bey Strafe. Zuerst ist solches geschehenin der Wahlcapitulation K. Leopolds I. In den folgendenW. C. Joseph's I. und Carls VI. ist zwar die Verordnunggegen die eigenmächtige Annahme der Geschlechts-wappen ausgelassen; allein in der WahlcapitulationCarls VII. und Joseph'« IL und auch in der neuesten(Franz IL) ist sie wiederholt."

In der Praxis des Lebens gestaltete sich die Sachefreilich anders. Dem Verbotsgesetze der Wahlcapitu-lationen steht der ungehinderte, tägliche und öffentlicheWappenbrauch des Bürgerstandes gegenüber, der dasGesetz als einem willkürlichen Eingriff in sein alther-gebrachtes Recht betrachtete und von dem Spotte derTheoretiker gar keine Notiz nahm.

Ein interessanter Wappenbrauch fand nach demStatut des St. Peterstiftes in Fritzlar statt. 2 ) Nach dem-selben inusste, wer ein Domicellar werden wollte, seineeheliche Geburt und die Abkunft von Eltern und Vor-fahren honestioris thori durch vier Grade männlicherund weiblicher Seits hinauf beweisen, auch darthun,dass seine Vorfahren nicht dem Bauernstande angehörtoder ehr Handwerk (artes mechanicas) getrieben hätten.Zwei mit der Familie des Bewerbers wohl bekannte

1) Kleine juristische Aufsätze I. Tbl. S.' 1 ff.

2) Dr. C. B. N. Falckenheiner, Geschichte hessischerStädte nnd Stifter. I. Band (Cassel 1841) S. 9L