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Geschichte der Heraldik : Wappenwesen, Wappenkunst, Wappenwissenschaft
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Geschichte der Heraldik. IV. 4.

§. 183.Aus dem blosen Worte Schild kann ichnicht ersehen, ob es ein Teutscher oder Spanischer,ovaler oder dreyeckichter u. s. f sey. Man thut alsoam besten, wenn man beym Blasoniren diese Bestimmunghinzusetzen nicht vergisst . . .

§. 194.Leute, denen, oder deren Vorfahren keinWappen verliehen worden ist, sollten sich mit einerDevise oder ihrem verzogenen Namen; insbesondereKaufieute mit ihrem Merckzeichen begnügen.

§. 202. . . Die Auslöschung, Abreissung odersonstige Verlezung eines Wappens gehört unter dieschwersten Beleidigungen, gegen welche in den RechtenMittel und Wege verordnet sind.

§. 206.. .. Juden aber, als Juden, sind gar keinerWappen fähig."

Johann David Köhler geb. 18. Jan. 1684 zuColdiz im Meissnischen, erhielt 1710 eine Professur derLogik bei der Universität Altdorf, welche er 1714 mitdem Lehrstuhle der Historie vertauschte. 1735 erhielter einen Ruf nach Göttingen, wo er am 10. März 1755starb.

Sein richtiges Urtheil zeigte Köhler mehr in ge-legentlichen Bemerkungen als in Lehrschriften. Soschreibt er 1738 in den Münzbelustigungen (X, 452):

Es ist dieses ein Hauptfehler in der heutigenWappen-Lehre bey uns, dass wir nicht genau beobach-ten, was bey unseren alten Landslenten in den Wappenüblich gewesen.

Wir machen insgemein einen Mischmasch von allerNationen Gebräuchen in der Wappen - Kunst daherokommt es, dass man keine richtige Lehr Sätze darinnengeben kan, die nicht mancherley Ausnahmen unter -worffen wären. Eine rechte Teutsche Heraldic mangeltuns noch, bey den sonst grossen Anwachß und Ver-besserung dieser Wissenschaft; diese muss sich auflauter Teutsche Gewohnheit in den Wappen gründenund gantz keine Gemeinschafft haben, mit auswärtigerNationen Gebräuchen und Anstalten.

Das vermischte Wesen, das man in unsern Ein-leitungen zur Wappen-Kunst insgemein antrifft, giebtnur zu lauter Verwirrung anlaß; ändert unsere gutenalten Teutschen Wappen gantz. in ihrer alten ächtenGestalt und giebt ihnen eineu gantz unnöthigen undunanständigen Anstrich".

3orf<mn Dario Iföfylcrs P.P.O. auf ber (Seorg-21uguftus Uiticerfität, gcjeigtcr nttb beftärtfter ZTutj bertCappctiFeiiutuifj jur (Entbetfung einer Ijtftorifdjen IDar/rr/citin ber llnterfudjung ber ^nr (Erläuterung ber öraunfef/roeig-£iiucburgifd;cu fjtftorie bieuüdjen frage: inas für einemßer.^og Ejeiurid; -ju £üucburg bas A. \§\% in bic <£apclle11. £. §x. 3u 211t s ©etttug in Bayern ncrlobte filberncSd;ijf 3U3ucigucu fey? nebft einer in Kupffer gefrodjenen21bbilbung besfclbcn auf 31DO Cafchi (5 öt fingen, gc>bnnft bey 3obamt ( friebrtcb ijager )749. (4°, 30 S)

Der Titel bezeichnet den Inhalt der Schrift hin-reichend genau. Am Schlüsse heisst es:

Einem Edelmann ist insonderheit die Wappen-Lehre eine gantz unentbehrliche VVissenschafft. Der-jenige ist nicht werth zu Schild und Helm gebohren zuseyn, der sein Wappen nicht recht genau kennet, undvon demselben wegen der Ihm zukommenden Vorzügeund Gerechtigkeiten keinen rechtmässigen Gehrauch zumachen weiß. Wie unanständig ist es Ihm, wenn Erbey irgend einem Vorfall deshalben seinen in derHeraldik gantz unerfahrenen Dorfpfarrer oder Gericht-schreiber zu rathe ziehen muß, und selbst nicht angebenkan, wie mit den Wappen die Stamm- und Ahnen-Tafeln, die Särge, Leichentücher und Grabmahle ge-schickt auszuzieren, und an die Kirchen, Schlösser undGräntzsteine füglich zu setzen sind. Wie mancheKayserl. Hof-Pfaltz-Grafen würden bey einer Wappen-

Verleihung nicht erstlich alle Elemente durchlaufen,und daraus die Schildsbilder zusammenstücklen, wannSie in der Wappenlehre besser bewandert wären."

Immanuelis Weberi examen artis keraldicaK etc.JLditio sexta et auetior Jo. Davidis Koeleri Hist.P. P. 0. I. Programmate de inventoribus incisurarutnheraldicarum. II. descriptione insigvium Segis M. Bn-tanniae, ducis Br. et Luneb S. R. I. Archithesaurantet Pr. Ulectoris. Göttingen , sumtilus Bibliopolii acad.privilegiati (17531. 8°.

Im Texte sind nur einige Anmerkungen hinzu-gefügt.

./. D Köhlers Collegium Heraldicum (Manu-script im Besitz des Herrn Geh. Rechnungsrathes War-necke in Berlin.

§. 1. Die Uebung der Wappen-Kunst bestehet ineiner genauen Beobachtung der Kunst-Wörtere, Lehr-Säze und Regeln derselben 1) in Beschreibung und Er-klärung der Wappen 2) in Stellung der Wappen 3) inErfindung und Verbesserung der Wappen.

§ Die Beschreibung und Erklärung der Wappenwird auch das visiren und blasoniren von einigen ge _nennet und geschiehet auf 2 Weise. Entweder, wennich ein vorgebildetes Wappen mit Heraldischen Wortenund Regeln beschreibe, oder wenn ich eine HeraldischeBeschreibung eines Wappens entwerffen und es gehörigvorbilden soll.

§. 3. Bey jedem Wappen ist acht zu haben 1) aufdessen innerlichen und 2) auf dessen äusserliche Be-schaffenheit.

§. 4. Die innerliche Beschaffenheit, bestehet in desSchildes Farbe und Figur, die sich darinnen befindetoder nicht.

§. 5. Die äusserliche Beschaffenheit bestehet in desSchildes Gestalt, ob derselbe Teutsch, franzöisch, Spanisch,Italienisch etc

In dem Helm, der Helm Zierrath, Helmdecke undSchildhalter.

§ 6. Vor allen ist bey jedem Wappen zu betrach-ten, ob es einfach oder zusammengesetzt.

r §. 7. Wenn es einfach, ob es getheilet oder un-gethcilet.

§. -8. Ob die Theilung ledig oder mit Figurenbesetzt.

§ 9. Ferner wie, und in wie viele Theile selbigesgetheilet.

§. 10. Bey zusammengesetzten Wappen muß ichallemahl, bey Zehlung der zusammengesetzten Wappen,bey denen rechter Hand gesetzten Stücken anfangen.

§ IL Bey denen Figuren, geb ich acht, ob sienatürlich, künstlich oder Heraldisch seyn.

§. 12. Bey allen Figuren von diesen Sley Arten istzu beobachten: 1) ihre Farbe 2) ihre Ordnung 3) ihreStellung.

§. 13. In der Beschreibung muß man alle mahlanfangen 1) von des Schildes Farbe, Eintheilung oderBeschaffenheit 2) von der figur erstlich reden. DieTeutschen haben es zwar umgekehrt und reden 1) vonder Figur und hernach von der Farbe des Schilds. Die

Natur selbst aber billiget die franzöische Ordnung.....

(Die §§. 14 bis 19 handeln von den zusammenge-setzten Wappen).

§. 20. Der ander Theil in der Uebung der Wappen-Kunst handelt von der Stellung derer Wappen. Diesesgeschiehet 1) in Stammtaffeln 2) in Ahnentaffeln 3 AufGrab-Mahlen oder Leichen Tüchern 4) an Gebäuden-

(Die folgenden §§. handeln von den Stamm- undAhnentafeln).

§. 26......Die 3. Art ist meine Erfindung und

nenne ich selbige die natürliche, weil sie die Artder Zeigung (Zeugung V) in natürlicher Ordnung vor-