Druckschrift 
Geschichte der Heraldik : Wappenwesen, Wappenkunst, Wappenwissenschaft
Seite
638
URN (Seite)
  
Einzelbild herunterladen
 

638

Geschichte der Heraldik. IV. 4.

Hiernechst, weil auch die Connexion, welche dieTheile der Gelehrsamkeit unter sich haben, ferner alsobeschaffen ist dass immer eine der andern hülfflicheHand leisten muss, als erhellet der Nutzen und Noth-wendigkeit der Herolds-Kunst zum 2. auch daher, weilsie verschiedenen anderen Disciplinen treff-lich zu statten kömmt und ein besonderLicht mittheilet (Ius Feudale, Ius Publicum, Staats-wissenschaft, Genealogie, Historie).

Zum 3. so erweise ich den Nutzen und Notwen-digkeit dieser Wissenschafft aus der Hochachtung,welche sie bey dem heutigen Seculo erhalten hat. Wiesie an den Höfen grosser Herrn angesehen sey, lehretdie Erfahrung, denn, da sonst fast alle andere Wissen-schafften an diesen hohen Orthen in wenige considera-tion kommen, so hat doch die Heraldic die Ehre, dasssie hohen und vornehmen Standes-Personen, gleichsameigen ist, und wo ja junge Printzen in einigen dis-ciplinen unterrichtet werden, so sollen sie nothweudig,aus ietzt angeführter Ursache in der Heraldic ange-wiesen werden........

Wer demnach dermaleins am Hofe seine Forummachen und insonderheit mit Information junger vor-nehmer Herrn sich ocupiren wil, der hat diese Wisseu-schafft heut zu Tage gewiss so nöthig, als was anders,weil von derselben Kenntniss dermassen vieles gemachtwird , dass sie unter denen so genandten galanten undvornehmen Personen anständiger Studien oben an ihrenPlatz hat.

Und endlich 4. wie vieles Vergnügen und Ansehenderjenige sich gewiss vorzustellen habe, welcher indieser Wissenschafft das seinige gethan, wissen die-jenigen aus Erfahrung zu sagen, denen es so gut ge-worden, dass sie in derselben so vieles sich acquirirenund also auch andere darinnen unterweisen können;ich wil nichts gedencken von dem Vergnügen, so dasGesicht aus der Vielfältigkeit derer Eiguren, aus deraugenehmen melange derer Farben, als der artigenrangirung derer Felder nnd vielfältigen Figuren, mit einemWorte aus der völligen Einrichtung eines vollständigenWappens zu geniessen hat sondern nur dieses kürtzlichsagen, dass, wer sonst zu leben gelernet, dabey in dieser,bey vornehmen Standes-Personen so sehr beliebten Wis-senschafft, sich recht gründlich umgesehen, gewiss mehrExistimation habe, als wenn er sonst alle Schul-Gelehrt-heit biss auf die äusserste Spitze eingesogen."

Gottlieb Stolle^) (\TX).Die Heraldic oder Heralds-Kuns't bestellet in der Beurtheilung und richtigen Aus-theilung der Wapen und Regalien des hohen und niedernAdels. Sie bekommt zwar ihr Licht von derHistorie und Genealogie, giebet es aber auchdiesen Wissenschaften wieder.

Joh. Paul Reinhard 1747 : Wem ist wohl unbe-kannt, wie viel in Beurtheilung der Streitigkeiten undAnsprüche der Grossen in der Welt anf die Wappenankomme ? Will also ieinand dereinsten einem Fürstendienen, oder auch nur vor sich eine gründliche Erkent-niss des Lehn- und Staats-Rechts erlangen, so ist ihmdie Wappen-Kunst unentbehrlich. In beyden Theilender Rechtsgelehrheit hat sie ihren grossen Nutzen."

Freiherr von Senckenberg bezeichnet (176 li dieHeraldik als Hülfswissenschaft der Geschichte und derRechtswissenschaft:Dannooh ist es so wohl bey denenGeschichten als denen Rechten der Mühe werth, vondenen Wappen mehrere Nachricht zu haben. In denenGeschichten, theils um derer Wappen Selbsten wil-len, welche Kaisere und Könige nnd andere grosseHerren oder sonst siegelmässige geführet, theils auch

um die Form ihrer Wappen von Zeit zu Zeit zu wissen,und ihre Veränderungen sammt tausend sonstigen histo-rischen Umständen zu erlernen. In denen Rechtenaber bey der Ahnenprobe, ferner bei Strittigkeiten überWappen, öfters um die Verwandtschaften derer Familienzu sehen, insonderheit aber, wo es auf die Erbsfolgenderen Seitenverwanten ankommet, die wahre oder falscheDocumenten, aus der Form und anderer Gestalt dereranhangenden oder aufgedruckten Wappenschilde zuunterscheiden, ob jemand zu dem Herrenstande odernicht gehöret, zu sehen, den Unterscheid des Adelsüberhaupt zu erforschen, die Abhängigkeit dieses oderjenes Gerichts in Ansehung derer Kayser und dererLandesherren aus denen Wappen richtig zu machenauch in tausend anderen Gelegenheiten." 2 )

L. A. Gebhardi') (1786) giebt seine Gedanken miteiner cynischen Offenheit preis:

Stets dauernde Geschlechtswapen haben unsererjetzigen Verfassung nach einen beträchtlichen Nutzenda sie Hülfsmittel abgeben, um angestammte Vorrechtezu behaupten, und nicht selten auch das Ihrige zu Er-werbung eines neuen Vermögens und standesmässigenUnterhalts beytragen. Es ist bekannt, dass Ahnentafelnin welchen nur ein einiger Schild leer ist, verworfenworden, und dass demnach der Mangel dieses Schildesden Verlust der einträglichsten Präbenden und Kom-thureien und zuweilen gar des einzigen schicklichenMittels zum Unterhalte nach sich ziehen.

Es ist ferner gewiss, dass in einigen Ländern dasWapen den einigen Beweis des Adels und der Lehn-vetterschaft ausmachet, und dass der, der den ange-stammten Gebrauch eines solchen Wappens dargethanhat, eröfnete Lehne zu sich nimmt, und sich in demBesitz aller derer Vortheile setzet, die dem Landesadelbeygeleget sind. Man kann daher den Gebrauch derangeerbten Wappen nicht für eitel und unnütz halten,sondern muss ihn vielmehr zu den übrigen Mitteln,den Vorrath der Gerechtsame und Güter zu bewahrenoder zu vermehren, setzen: und dieses alleinmachet ihn, und zugleich die Wissenschaft die fal-schen Wappen von den wahren zu unterscheiden,wichtig und erheblich."

Ich führe zum Schlüsse noch einige gelehrteHeraldiker an, die entweder nicht schriftstellerischthätig gewesen, oder deren Werke nicht bekannt ge'worden sind.

Johann Peter von Ludewig geb. zu Hohnhardt imGebiete der Stadt Schwab. Hall, den 15. Aug. 1670,ICtus, Cantzler der Hertzogthums Magdeburg und derUniversität Halle, Kgl. Preuss. Geh. Rath, bey derJuristen-Facultät Ord. und Prof. Juris et Historiarum,Erb- Lehn- und Gerichsherr von Bendorf, Proitz undGatterstedt t 7. Sept 1743.

Zufällige Veranlassungen haben ihn der Heraldikzugeführt und wiederum entfremdet. Er selbst erzähltin seinen Gelehrten Anzeigen (1743. S. 700):

Als Königliche Majestät, Friedrich der Erste,König in Preussen unter meinen verschiedenen anderenBedienungen, bey dem, gleich angerichtetem, König'-Oberheraldsamt auch mir die Bestallung als Ober-heraldsratb, unter dero höchsteigenhäodigen Unter-schrift und vorgedrucktem Königl. Gnadensiegel, zuCöln an der Spree, den 5. üctober 1712 ausfertigenlassen: habe ich auch diese Wissenschaft der Wappen-kunst oder Heraldick mit besonderem Fleiss auszuüben,mich beflissen. Ich habe keine Kosten geschonet; fe st

1) Anleitung zur Historie der Gelahrtheit. 3. Aufl.Jena 1727. S. 290.

2) Vorrede zu Oetter's Wappenbelustigung I, S. 3 u3; In der Vorrede zu v. Meding's Nachrichten vonadelichen Wappen I. Bd. S. IL f.