Geschichte der Heraldik. IV. 3.
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fertiget und allhie in diesem project zeigen wollen,wie und auf was weife man sich derselben bedienenkönne, umb von der gantzen heraldique ein Superfizielleconuoissance zu bekommen . . ."
Es folgt Bodann der eigentliche Text:„Kurtze und Leichte Methode die Heerhold- oderWapenkunst zu begreifen."
Er sagt hier: „Unter aller methoden, welche manjehmals gebrauchet hat. jemand eine Science beyzu-bringen ist diejenige die allerleichteste und Kürtzestewelche durch compendieuse tabellen geschieht, weilsolche gleichsahm in einem augenblick den gantzeninhalt einer Science vorstellet und der memoire einesolche impression mittheilet".
Der sachliche Tnhalt der kleinen Schrift ist nurganz summarisch und unbedeutend Die Tatein ent-hielten jedenfalls 1) die verschiedenen Formen derSchilde, 2) die Eintheilung des Schildes u. s. w. öe-hema sagt nur, wie man die Wappen betrachten soU.Mit dieser Vorlage steht ohne Zweifel die That-sache im Zusammenhang, dass v. Geherna am 13. fceptbr.1703 zum Königlichen Wappenfiskal (Fiscalisdes Armes) mit einem Gehalte von 200 Thalern er-nannt wurde.
üeber seine Thätigkeit äussert sich v. Gehemaselbst in einer Denkschrift über das Königliche Wappenin folgender Weise:
. „Ew. Königl. Mayt. haben vor sechs jähren zu einemfiscal des armes meine wenige person allergnädigst be-stallen und mit einer jährl.pension von 200 «jS begnadigenwollen, mit allergndgster beyfügung, ich solte nach-gehends mit einer vollkommenen instruction, wie lcnmich bey dieser function alleruntgst. zu verhalten nette,allergndgst versehen und in gewöhnlichen eydt undPflicht genommen werden.
„Ob nun zwar beydes letztere nicht erfolget, sohabe dennoch in allerunthngster consideration meinescaracteris und pension nicht ermangeln lassen ....
«Darauf habe ich das malheur gehabt, das maumeine Wissenschaft und experience in der blason ge-gesuchet zu verkleinern und meine persohn weder beyd er Fürsten Academie noch bey dem Oberheerold-ambtemployren oder in Heraldicis consuhren wollen.
Gehema vergisst hier, dass er gefordert wurde«in Gutachten über die Errichtung des Oberherolds-amtes zu erstatten (davon später) das denn auch - wirdürfen sagen leider - im Wesentlichen seinen Vor-schlägen gemäss organisirt wurde, Im Uebrigen beschäftigte er sich damit. *"«"Ungte Gutachten über heraldische Frageiin^er-statten, - Gutachten, die seine Beliebtheit bei Hofe«jcht 'vermehrten und dem König wahrscheinlichniemals vorgelegt worden sind. Eine seiner Aroe>tenFüssen wir wenigstens dem Titel nach noch anführen.
- Sr. Königl. Irtoytt. in preujen ^f^ÄTüb«**n» Abraham* a Gehema Sa. SonberbaljmSertdg über"«V dubia in bem ^octjfürftl. ^ÄM^LbSte«W alten urchivis, Cabinetten unb *$»£&££&&WW. Kaufes ijerfürgefudjt .1709 fol. 25 Seiten IM.b - im Königl. Hausarchiv zu Berlin).. Die auf S. 626 oben angeführten Anklagen des it.Qahema gegen die Rathgeber des Monarchen durften8 «ine Stellung bei Hofe unhaltbar gemacht ] hahen. M»Kfeuglicher Erlaubnis« trat er seine Stelle noch, toJ ahre 1709 an J acob Hole der ab Wir »issen nurn «»ch, dass v. Gehema im März 1715 zu Stettin ge-storben lBt.
5. Capitel.
Da» Kttnlgl. Preussische Oberheroldsamt1708—1718.1)
Bald nach seiner Krönung fasste der König „eineregulirung der graduum hiesigen Adels" ins Auge.Noch im J. 1702 ernannte er Johann August Marschallvon Biberstein zum Herault des Armes. Am 3. Ja-nuar 1703 ging dem Gesandten in Wien, Herrn v.Bartholdi den Auftrag zu, über die Einrichtung desKeichsheroldsamts Erkundigung einzuziehen. Fernerwurde der Gesandte in London, Freiherr von Spanheimangewiesen, die Edicte und Reglements über das eng-lische Heroldswesen, dessen vorzügliche Organisationbekannt sei, zu sammeln. Die zierlich geschriebenenund sehr ausführlichen Berichte des Freiherrn v. Span-heim liegen bei den Acten, ebenso eine reichhaltigeSammlung königlich französischer Edicte über dasHeroldswesen. Dass Herr von Bartholdi einen Erfolgerzielte, ist nicht gerade wahrscheinlich.
Alsdann wurde dem Wappenfiscal v. Gehema derAuftrag ertheilt, Vorschläge bezüglich der Errichtungeines Oberheroldsamts oder Wappen-Kammer undder Würde eines Oberheroldsmeisters auszu-arbeiten.
Das bezügliche Project, ein ziemlich umfangreichesActenstück, liegt bei den Acten; v. Gehema sagt darin:
„Die Functionen von einem Grand Maitre desArmoiries oder einem Ober-Herolds-Meister, wie manes auf deutsch geben könnte, möchten ungefehr infolgenden Punkten bestehen:
„1) Erstlich daß Er die Königl. sowohl alß auchdes gantzen Hauses Wapen in ihren Farben Ordnungund Prärogativen recht untersuche, eintheile und ein-richte; auch acht habe, wie Sie auf Fahnen, Pet-8« haften, Siegeln, Kutschen, Hand-Decken, Silbergeschirrund dergleichen nach der Würde des Königl. Hauses
zu setzen.
„2) Könte er auch des gantzen Adels Wapen unter-suchen, solche in den Kronen, Helmen, Helmdecken unddergleichen Kleinodien zu regliren damit ein Unter-schied unter den Wapen der Fürsten, Grafen, Freyherrnund des Adels gehalten werde.
„3) Könte Er denen Neugeadelten die von Sr. Mayt.unserm Könige in den Adelstand erhoben werden jm-gleichen denen Sr. Mayt. die Wapen gnädigst ver-mehren, solche Wapen ordonniren und visiien, damiteines Theils der alten ihre Wapen nicht confundiretnoch usurpiret Und andern Theüs dennoch der NeuenJhre nach den Regeln der Herolds - Kunst und derWürde des Adels recht eingerichtet werden mögen;worzn aber der Ober-Herolds-Meister solche Subalternenunter sich haben muss, denen ausser der Herolds-Knnstnoch absonderlich die Eigenschaft und Natur allerTiehre, Bäume, Kräuter, Gewächs, Blumen, und allerderjenigen dinge nicht unbekandt, deren man sich in denWapen zu gebrauchen pfleget.
4) (Allgem. Armorial oder Wappenbuch betr.)
5) (Eigenmächtige Anmassung v. Würden betr.)„6) Sollte man dieses, wie in Frankreich geschehen
noch weiter extendiren, so Könte der Ober - Herolds-Meister nicht allein der Adelichen, sondern auch durch-gehends alle Wapen untersuchen, ordnen und in seinArmorial eintragen, aller Hof Bedienten in allen Chargen,
1) Obige Darstellung ist auf Grund der Akten desOberheroldsamt im Kgl. Geh. Staatsarchiv in Berlin,R. XI 37 b. bearbeitet.