Druckschrift 
Geschichte der Heraldik : Wappenwesen, Wappenkunst, Wappenwissenschaft
Seite
626
URN (Seite)
  
Einzelbild herunterladen
 

626

Geschichte der Heraldik. IV. 3.

Königlich Preussische Kanzlei verweigerte indess derenAnnahme mit folgender Bemerkung:

Der Titul auf diesem Schreiben ist nicht rechteingerichtet, und dahero befohlen worden, solches uner-öffnet wieder zurück zu senden."

Der Herzog von Strelitz reichte darauf bei derReichsversammlung einHochgemüssigtes Memoriale undProtestation" d. d. 8. Juni 1709 ein, welches von derKöniglich Preussischen und Kurbrandenburgischen Ge-sandtschaft durch eine Reprotestation d. d. 11. October1709 beantwortet wurde, in der es heisst:

Nachdeme aber gleichwohlen Ihre Königl. Majestätbißhero ein anders wider bessere Zuversicht vernehmenmüssen, und nun in der That erfahren, dass man sogar hieraus auf öffentlichen Reichs-Tag ein Werck zumachen, sich nicht enthalten können: Als müssen Sieendlich dahin gestellet seyn lassen, und erwarten, wasdann alle Sorge und Mühe, die man sich an der Gegen-seiten giebet, bedeuten solle, und ob man hierdurchmehr zu erhalten vermeynet, als worzu Ihro Königl.Majest. sich bereits gegen dem Herrn Herzogen erbothenhaben; welche ohne dem wohl nimmermehr auf dieGedancken wegen Annehmung solchen MecklenburgischenTituls und Wappens gekommen seyn würden, waun sienicht glaubwürdig berichtet worden wären, dass andere,so diesen, obschon noch im weiten Felde stehenden An-wachs Dero Königlichen Hauses Ihro so wenig gönneten,daß Sie vielmehr auf allerhand-Weise darnach trachte-ten, wie Sie denselben Ihro Königl. Majest. entziehen,und wohl gar an sich bringen möchten; da Ihro Königl.Majest. dann geglaubet, Sie könnten nicht besser thunals daß Sie durch Annehmung mehrerwehnten Mecklen-burgischen Titels und Wappens dero an selbige Landehabendes Jus succedendi überall im Reich manifestirten,auch sich bemüheten, selbiges durch die darauf erfolgteGratulationes und würckliche Beylegung ermeldtenTitels agnosciren zu machen. Und dieses ist auchbereits mit solchem Success geschehen, dass die meistenPuissancen von Europa, wie auch die meisten Ständeim Reich diesen Titul Ihro nunmehr wiircklich geben,auch sogar wegen Garantirung dero MecklenburgischenSuccession mit Ihro in formelle Tractaten sich einzu-lassen kein Bedencken mehr tragen: Massen dann IhroKönigl. Majestät gar nicht zweiffein, es werden IhreKaiserl. Majest. zu seiner Zeit die Gerechtigkeit undInnocence dieser Sache endlich auch erkennen, und voneinem Lande, womit Sie Ihre Königl. Majest. würck-lich investiret, den Titul davon in die Länge nichtversagen"!).

Nach der letzten Umgestaltung des KöniglichenWappens reichte der Wappenftscal v. Gehema eine ur-schriftlich im Königl. Hausarchiv zu Berlin befindlicheDenkschrift unter folgendem Titel ein:

Sr. Känigl. ITtajeft. in preufjen Fiscalis des armesJani Abrahami a Gehema Equit. Jllleruntertbäntgfte unbHotbroenbigfte Remarques über bas Käntgl. Jlller-prädjtigfteIDapen Sdjilb wie basfelbe jetjo nadj Insertion bes r;ocf)-fürftl. HTetflenburgfcben Wapens eittgertdjtet tft. 1709 fol.

Der Verfasser sagt in der Denkschrift:So baldmir die insertion des Hochfürstl. wapens von Oranienin dem hohen wapenschild E. Königl. Maytt. ... zugesiebte gekommen und darin angemerket, wie mansich in einigen wapenbildern übereilet hatte, (habe ichnicht ermangelt) meine remarques darüber zu machenund unter andern Versehungen alleruntgst zu remon-striren, wie es gantz un ve rant wortl. were, dasman in Ew Königl. Maytt. Eines so Glorieusen Königeshohen wapenschilds wegen des Marquisats Veere und

Vlissingen, dieser beyden städte gemeine dig-mata oder wapen-bilder inseriret hette, da diestadt Veere eine zwischen zwey thttrne passirendeHolländische Bauren - sehnte, die Stadt Vlissingen abereine flasche oder boutelle im wapen führet, deren sichdie durchlauchtigste Princen von Oranienniemahls bedienet, sondern sie netten wegen dieserMarggrafschaft das alte stam-wapen der abgeblühetenfamilie in Seeland, deren von Borselen, welche vormahlsdieses Marquisat in Besitz gehabt angenommen, welcheseine weiße fasce oder Straße ist, im Schwartzen Felde.

Dahero auch einige Scribenten in Beschreibung desHochf. wapens von Oranien sich nicht erkühnen dorf-fen, das Stadtwapen von Vlissingen eine flasche, sonderneinen blumen-topff zu nennen.

Es sind aber Allergnädigster König und Herr,solche meine remarques nicht attendiret, vielwenigerEw. Königl Maytt von dem Maitre des requetes aller-untgst überreichet, sondern gäntzlich supprimiretworden, so das solcher beyder städte Veere und Vlis-singen wapen, wider Ew. Königl. Maytt. hohen gloireund interesse, einige jähren hero, unter so viele aller-prächtigste wapenbilder, in E. Königl. Maytt. hohenwapenschilde stehen geblieben biß man sie endlichjetzo bey der insertion des Hochfürstl. Meckl-wapens, nach meinervorbemeltenalleruntgsten remon-stration gar außgelassen und anstatt derselben dasrechtmäßige wapen der Marggraffschafft .... einge-rücket.« »)

Gegen die dermalige Zusammensetzung des Wappen»erinnert er

Einige Provincien stehen im Königlichen hohentitul, deren wapen aber nicht im wapen - Schilderepräsentiret werden, als Ravenstein 2 ), Lawenburg,

1) Vergl. Fabri, Europäische Staatscanzley Bd. XIV.

1) Dieses Wappenbild verschwand später wiederaus dem Königlichen Wappen in Folge der Verordnungdes Königs Friedrich Wilhelm L d. d. Berlin 29. Jnü1732:

Nachdem Wir in einem jüngsthin mit des Printzenvon Oranien und Nassau Liebden über die OrangiscbeSuccession aufgerichten Vergleichs, Uns des TitulsMarquis zu derVehre und Vliessingen begebenund des Printzen Liebden dahingegen den Titul vonMeurs und Lingeh nicht weiter führen zu wollensich verbindlich gemacht, Als fügen Wir euch solcheshierdurch zu wissen, um euch darnach zu achten undin denen Expeditionen, welchen Unser gantzer Königl-Titul vorgesetzet wird, ermeldtes Praedikat, nemlichMarquis zu der Vehre und Vliessingen hinführo weg-zulassen, hingegen aber Ost-Friessl and, als welchenTitul Wir, in Ansehung des Uns daran competiren-den Succe,ssions-Rechts von nun an zuführen,resolviret haben, zwischen Ratzeb urg undMeurszu setzen."

2) Diese Auslassung ist allerdings auffällig, da derGebrauch des Wappens in dem Erbvergleiche zwischenKur-Brandenburg und Pfaltz-Neuburg betr. die Herr-schaft Ravenstein ausdrücklich vorbehalten war:Be-halten Unß undt Unsern Descendenten an dickgedachterHerrschaft auch nichts bevor außer, daß erstlich, wandes Herrn Pfaltz Graffen Lbd. undt dero männliehenLeibes Lehns Erben mit Tode abgehen undt keineeheliche Männliche Leibes Lehens-Erben hinter sich vor-laßen, Wir der Churfürst und Unsere Descendenten dieHerrschafft Ravenstein, ohne hinderung deöHerrn Pfaltz Graffen Lbd. Herren Söhnen hinterblei-benden Töchtern oder dero Erben und NachkommenErblich und eigenthttinlich wieder an unß nehmen undtimmerwehrendt behalten und besitzen sollen; undt dannfür das andere, dass ungeachtet dieser abtretung, <**