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Geschichte der Heraldik : Wappenwesen, Wappenkunst, Wappenwissenschaft
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Geschichte der Heraldik. IV. 8.

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Concurrentz allein zu disponiren sich angemasset, ledig-lich engagiren und verbinden wollen.

Wir können zwar aus ohangezogenen E. Königl.Majest. Schreiben so viel abnehmen, wie Sie selbstennicht in Abrede seyn werden. daß Wir Unsers Orts eseben bey dem was von Unsers Hn. Vetters Lbd hier-unter allein accordiret worden, bewenden zu lassen,oicht verbunden, und daß die von des Herrn Herzogenzu Schwerin Lbd. bloßhin an uns beschehene Notifikationdes angeführten Pacti nicht genug seyn, zu einersolchen Unserm Fürstlichen Hause praejudicirlich - einseitigen Disposition wider unsern Willen Uns zu ob-ügiren, und daß Euer Königl. Majest. eben daheroUnsern Beytritt und Ratification verlangen.

Nachdem Wir aber, in Erwegung daß Unsers HerrnVetters Lbd. und deren gantze Linie nicht mehr Rechthaben als Wir, Unsere gemeinschaftliche Wapen undTituls an andere zu vergeben, weniger Kayserl. Majest.als dero allein zukommt, über neue Titul und Wapen,eaeteris paribus, zu disponiren, hierunter vorzugreiffen,wnd daß Wir in dasjenige, was offt hochernannte IhroLhd. hierunter, ohne Uns mit zu den Tractaten zuziehen, und ohne unsern Consens und Vorbewust unbe-fugter Weise vorgreifend, Euer Königl. Majest. zu gebensich angemasset, sonder Unsers Hochfürstl. Hauses undLinie höchsten Nachtheil, dergestalt nicht willigen

können.

So haben Wir nicht allein Dero geheimen Rathv on Heugel es jüngsthin deutlich, mittelst AnziehungErheblicher Ursachen, in discursu gelegentlich zu ver-stehen geben lassen, sondern auch dagegen in eineman Ihro des Herrn Herzogen zu Schwerin Lbd. abge-lassenen Schreiben 1 ), wovon Copia hier anlieget, quamsolennissime protestiret, es müssen auch, jedoch mitVorbehalt des gegen Euer Königl. Majest. geziemendtragenden Respects, hierinnen thun, zu BeybehaltungUnsers Rechtens beständig auch ein -vor allemahldeclarirend, daß, wie Euer Königl. Majest. Wir denMecklenburgischen Titul bißhero nicht gegeben, nochhinfuhro geben können, Uns allemahl sehr nahe gehen,Und zu einer beständigen Protestation veranlassenwerde, wann dieselbe solchen in dero an Uns ablassen-den Schreiben und sonsten in publicum nebst dem Fürstl.Mecklenburgischen Wapen ferner gebrauchen sollten,Und dass Euer Königl. Majest. Wir bey dergleichenWidersprochenen Continuation so wenig als dero Ag-naten der Königl. Chur- und Fürstl. Häuser Branden-xO' T ß > geruhige Possession nachzugeben vermögen, alsWir Uns dagegen sowohl, als gegen offt-hocherwehntenUnsers Herrn Vettern Lbd. vielmehr quaevis competen-wa unnachlässig zu reserviren gezwungen werden."

Er erfolgte hierauf das nachstehende scharfe Ant-wortschreiben des Königs d. d. Cöln an der Spreeö - April 1709.

Euer Liebden Freund- vetterliches Schreiben dedato den 18. Martii jüngsthin ist Uns zurecht behän-diget worden und haben Wir daraus nicht ohne Ver-wunderung gesehen, was für ein grosses Missvergnügendieselbe wegen des von Uns angenommenen Fürstl.Mecklenburgischen Titels und Wapens gegen Uns unddero Vettern, des Herzogen zu Schwerin Durchl. bezei-gen wollen. Hochgedachter Herzog wird sich derjenigen"eprochen, die Euer Lbd. Demselben machen, schonselbst mit gutem Grunde zu verantworten wissen, wasaber Euer Lbd. sich über Uns zu beschweren haben,das können Wir nicht begreifen E. Lbd. ist ja be-haut, daß, nachdem die Meklenburgische Lande in altenZeiten ein Dependens und Lehen von Unserer Chur

1) Dasselbe ist d. d. Strelitz 15. März 1709 undganz ähnlichen Inhalts.

gewesen, Unsere Vorfahren, bei Erlassung solchenVasallagii, die Succession und Erbfolge an solchen Lan-den sich ausdrücklich vorbehalten, darüber auch sovielfältige bündige Confirmationes und Versicherungenvon allen und jeden folgenden Kaysern biß auf diese Zeitmit allen in den Reichs-Constitutionen erfordertenSolennitäten und Requisitis erhalten, daß, wo jemahlnein beständiges Jus succedendi einem Stande des Reichsan des andern Landen zustehen kan, gewiss dieserUnser Mecklenburgisches Successions - Recht vor dergantzen raisonnablen Welt dafür erkant werden inuss;da aber nun im Reich nichts gewöhnlicher, als daß der-jenige, welcher dergleichen Sussessions-Recht an seinesMitstandes Landen, es sey jure sanguinis oder ex pactoet concessione Caesarea hergebracht, von den Landen,woran Er solcher Gestalt das Angefälle hat, den Titulund Wapen führe, und daß solches demjenigen Stande,welcher inzwischen solche Lande besitzet, an seinerHoheit, Regalien und der freyen Regierung das geringsteNachtheil nicht machet; so hätten Euer Lbd. wohl nichtUrsach gehabt, wegen dessen, so in gegenwärtigemFall geschehen, sich so sehr zu commoviren, und dawiderso viel unzeitiges und höchsten Ungrunde beruhendesContradicirens zu machen: massen ja die vorige Herzogevon Pommern, so wohl zum wenigsten eben so vielFigur als Euer Lbd. in der Welt gemachet, auch wasIhnen schädlich oder nicht, eben so wohl als Sie ver-standen haben werden, zu der Zeit, als Unsere Vorfahrenan der Chur von derselben Landen den Titul und Wapengantze Secula hindurch geführet, doch solches gantzgerne geschehen lassen, und nie im geringsten sichdawider gesperret. Es haben auch fast die meistenund grosseste Puissancen von Europa, auch beynahe alleStände des Reichs, nachdem Wir denselben die Ursachund das Fundament, aus welchem Wir zu dieser An-nehmung des Fürstl. Mecklenburgischen Tituls undWapens geschritten, bekant gemacht, solches approbiret,Uns Glück dazu gewünschet und solchen Titel Unsbisher gegeben; und wird es uns endlich wenig schaden,wann gleich Euer Lbd. Unserer ihr bißher verschiedent-lich gethanen, wohl und aufrichtig gemeynten Sincera-tionen ohnerachtet, bey ihrer singularen Meynung ver-bleiben, und über diesen von Uns angenommenen Meck-lenburgischen Titul und Wapen sich weiter einenunruhigen Chagrin machen wollen; massen Wir Ihrnicht bergen mögen, dass Wir dessen ohnerachtet,solchen Titul und Wapen einen Weg wie den andernfortführen, und schon Mittel genug finden werden ;Uns dabey gegen Sie und alle, die Uns denselben miß-gönnen, mit behörigem Effect und Nachdruck zu main-teniren. Welches Wir Ihr zu Freund-vetterlicher Ant-wort unverhalten wollen."

Aus einem Briefe des Herzogs von Schwerin anden Strelitzer Herzog d d. Schwerin 12. April 1709mag folgende Stelle Platz finden.

Das Mecklenburgische Wapen und Titel habenIhro Königl. Majestät von Preussen anzunehmen vonselbst resolviret und Wir, als ein genauer Alliirter undAnverwandter von deroselben, solchem nicht zu contra-diciren vor Uns und Unsere Successores SchwerinischerLinie versprochen, welchem Unserem Versprechen Wirauch heilig nachleben werden. Ob höchstgedachte IhroKönigliche Majest. solcher von deroselben angenommenenTitul und Wapen, wesfalls Sie ihre gnte Befugniß undRecht, schon zu mainteniren wissen werden, darunterkönnen Sie, wann Ihro desfalls keine bessere Gedanckenbeyfallen werden, ihr Heyl versuchen und den Ausgangerwarten."

Der Herzog von Mecklenburg-Strelitz oder vielmehrdessen Kanzlei fuhr der abgegebenen Erklärung gemäßfort, die an die Preussische Staatsregierung gerichteteCorrespondenz mit dem alten Titel zu versehen. Die