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Geschichte der Heraldik : Wappenwesen, Wappenkunst, Wappenwissenschaft
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Geschichte der Heraldik. IV. 3.

Ew. Königl. Max. Sie anjetzo besitzen, an sich gezogen,bis Sie durch der Kayserl. Cammer zu Speyer Reichs-spruch davon ao 1632 depossediret worden, es seitheround ntch gebrauchen, auch ob Ew. Königl. Mayt. TitulaturHohnstein, Lohra und Clettenberg mit zu inseriren sey."

Der König rescribirte unter Billigung des Ver-haltens der Regierung, unter dem 10. Jan. 1704Wir haben auch resolviret, Künfftig den titul unddas Wapen von Hohenstein zuführen, Und sendensolchen Titul also, wie jhr selbigen Uns hinfüro zu gebenhabet, hiebey.

Befehlen Euch auch in Gnaden, Uns von desKaysers Ferdinandi Tertii Diplomate, dessen Jhr inEurer Relation meidung gethan, copiam einzusenden."

In diese Zeit dürfte auch ein undatirtes Gutachtendes Dr. Ph. Jacob Spener gehören, in welchem wegendes Siegels der Hohnstein'schen Regierung folgendesBedenken geäussert wird:

Es wird mit unterthänigsten respect und gehorsamzu ferner deliberation vorgestellt, ob sichs schicke, dadie Graffschafft Honstein nicht von Preußen dependiretsondern ein lehn von Halberstadt ist, dieses Fürsten-thuin aber an das Churhauß Brandenburg gekommenund in dem reich liget, daß daß siegel Dasiger regierungohne der graffschafft wapen allein das Königlicheschildlein in der mitten führte ? (wie mir dergleichenin abriß gezeiget worden) oder oh sichs nicht beßerschickte, über die 4 Honsteinische und angehörige feldereinen schild in drei feldern (entweder coupö, le chefparty oder party, ente) nemlich Chur, Brandenburg undHalberstatt und über diese (sur le tout du tout)das Königliche preussische hertzschildlein gewohnt zusetzen?"

Ein anderes Anliegen hatte der Wappen - Fiskalvon Gehetna welcher in einer Allerunterthänigsten Für-stellung vom Jahre 1705 sagt:

Es wird Sr. K. Maytt. alleruntgst. fürgestellet,ob nicht billig daß Caminsche Creutz und dieMindische Schluß el oben mit einer Fürstl.C r o h n e zu beziehren weren und zwar zum andencken,der diese Fürstenthümer Secularisiret 6ind, solcher ge-stalt haben die hertzoge von Mecklenburg selbst ohneconsens Sr. Kayserl Kaytt. das Ratzenburgsche Creutzcröhnen lassen: Es würde dieses dem Königl. wapeneine grosse Zierde geben.'

Herzogtum Meklenburg.

Im Jahre 1708 fasste der König den Entschluss,Wappen und Titel des Herzogthums Meklenburg, aufdas seinem Königlichen Hause eine neuerlich erst be-stätigte Anwartschaft zustand, seinem Wappen undTitel einzuverleiben. Die Zustimmung des Herzogs vonSchwerin wurde bereitwillig ertheilt. Nach voll-zogener Thatsache richtete der König an den HerzogAdolf Friedrich II. von Meklenbnrg- Streu tz einSchreiben d. d. Oranienburg 20. April 1703, welchesnach Kürzung der Formalitäten lautet:

Euer Lbd. ist bekannt, was vor ein eventualesSuccessions-Recht mein Haus an denen gesambten Meck-lenburgischen Landen seit geraumen Jahren hat, undwie Ich mich deßhalb mit Dero Vettern, des HerrnHerzogen Friederich zu Mecklenburg-Schwerin Lbd. imJ. 1693 von neuem verglichen. Euer Lbd. haben auchnachgehends Anno 1701 Sich darüber schrifftlich der-gestalt gegen Uns expliciret und erkläret, daß ichdamit völlig zufrieden bin, und schöpffe ich daraus diegewisse Zuversicht, daß Sie auch gantz gern vernehmenwerden, welcher gestalt Ich mit Hochgedachten deroHerrn Vettern Lbd. mich noch weiter dahin vereiniget,daß Ich und die übrigen Marggrafen zu Brandenburg

zu desto mehrer Manifestirang dieses meines an ge-dachten Mecklenburgischen Landen habenden Successions-Rechten den Titel und das Wapen des FürstlichenHauses Mecklenburg hinführo führen werden, allermassensolches hey meinem Hause auch respectu der Pommer-schen Lande hiebevor geschehen. Ich habe auch nichtermanglen wollen, Euer Lbd. davon hiedurch Nachrichtzu geben, und versichere dieselbe hierdurch hey meinemKönigl. Wort, bin auch bereit Ihr noch weiter alleersinnliche Assecuration zu geben, daß Ich untermPraetext dieses angenommen Mecklenburgischen Titul»und Wapens, so lange jemand von dem Mannes-Stammöder Herzogen zu Mecklenburg vorhanden ist, nicht desallergeringsten, so zu den Landes - Fürstlichen Juribusder Herren Herzoge von Mecklenburg gehöret, anmasse»sondern dieselbe und absonderlich auch Euer Lbd. dessenallen ruhig ungekränket geniessen lassen, und Sie, wannes verlangt wird , dabey wider männiglich nach allemmeinem Vermögen schützen und vertretten helfen werde.Ich halte mich auch versichert, dass Euer Lbd. unterdieser Ihr von mir gegebenen Versicherung kein Be-denken tragen werden . aus Ihren Cantzeleyen mir denMecklenburgischen Titul, allermassen Ich denselbenjetzo führe, und wie solches von des Herrn Herzogenzu Mecklenburg-Schwerin Lbd. geschiehet, hinkünfftigbewegen zu lassen, welches Ich mit sonderbarem Danckgegen Euer Lbd. erkennen und jedesmahl aufrichtigseyn und bleiben werde" etc.

Der Herzog war indess nicht geneigt, seinen Con-sens zu diesem Werke zu geben, trotz der wiederholt(am 26. April und 7. Mai) seitens des Königs abgegebenenfeierlichen Versicherung, dass die Annahme desWappens und des Titels den Herzogen von Meklenburgunnachtheilig sein solle. Eine officielle Antwort ver-mochte jedoch der Herzog nicht zn geben, da er bereitsam 12. Mai 1708 verstarb. Für seinen Sohn undNachfolger Adolf Friedrich III. wurde eine Vormund-schaft eingesetzt (der König von Schweden und derKurfürst von Braunschweig) bis derselbe vom Kaiserfür volljährig erklärt worden war. Ein Schreiben desneuen Herzogs d. d 18. März 1709 weist zunächst aufdie Schwierigkeiten hin, unter deren Einfluss dieBeantwortung des Königlichen Schreibens habe ver-zögert werden müssen und fährt dann fort:

Mitlerweil haben wir doch bey vorgefallenerGelegenheit allemahl deutlich merken lassen, daß hoch-gedachte Vormundschafft so wenig als Wir selbst dasvon Euer Königl. Mayest. mit Unsers Herrn Vettern,des Herzogen zu Schwerin Lbd. wegen Führung desMecklenburgischen Tituls und Wapens einseitig ge'machtes Pactum genehm halten können noch würden:Inmassen wir dann auch folgends, solches in der Thatzu bezeugen, Euer Königl. Majest. diesen Titul bißheroniemahlen gegeben haben, in Hoffnung, dieselbe wurdenvon selbst abstrahiren und dero Gerechtigkeit-liebendenGemüthe nach gütigst consideriren, daß, wie vorhochermeldt Unsers Herrn Vetters Lbd. ohne desfallsmit Unsers hochseel. Herrn Vetters Gnaden, als derZeit dem Aeltisten Unsers Fürstlichen Gesambt-Hauses,eben sowohl in seinen Landen, als Unsers Vetters Lbd.in den Ihrigen, Regierenden Herrn, vermöge de»Hamburgischen Tractats, dergleichen, das gesambteMecklenburgische Haus auch dessen Land und Leutheangehende gemeinschafftliche Praerogativen und Ange-legenheiten überlegen, concertiren, und einer ohne denandern darunter nichts hegeben sollen noch können, da»Schwerinische Verfahren allerdings unrecht und Unsnachtheilig seyn, auch keineswegs bestehen könne, unddaß Uns also sehr sensibel seyn müsse, wann EuerKönigl. Majest. und jetztermeldten Unsers Herrn VetternLbd. Unsere Strelitzische Linie dergestalt zu dem,was Sie ohn Unser Wissen und Willen, auch ohne Unsere