Geschichte der Heraldik. IV. 3.
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*in Mitglied dieses unsers Ordens sey, »ein angebohrnesgewöhnliches Wappen und Insiegel mit dieses OrdensKette und unten anhangendem Creutze auch dazu-ge-hörigem Symbolo auszieren möge.
„XXIII. Der neue Ritter soll sofortbey seiner Auf-nehmung in den Orden nicht nur alleine seine von zweyoder mehr adelichen eydlich bekräftigten Stamm-Baum,sondern auch sein auf einer kupfernen Tafel mit allenFarben und Zierathen ausgestrichenes Wapen dem Ordens-Secretario einliefern, und hat derselbe alsdann denStamm-Baum in sein Ordens-Protokoll einzutragen, dasWappen aber lasset der Ordens-Ceremonien-Meister inunserer Ordens-Capelle an behörigen Ort anheften"').
Am nämlichen Tage wurden Standeserhöhungen ingrösserer Anzahl verlieben 2 ). Bemerkenswerth ist dasWappen, welches bei dieser Gelegenheit dem mit einemAdelsbriefe begnadigten reformirten Oberhofprediger■Benjamin UrSinus, der bei der Krönung als con-seerirender Bischof fungirt hatte, verliehen wurde. Esheisst in dem Diplome:
„Aus einem unten zusammen gespitzten durch denTaschen- oder Beutelzug dreyfach getheiltem Schilde indessen rechten als ersten silberfarbenen Schildung er-scheinet Unser schwarzer Königl. gekrönter Preuss.Adler, auf der Brust gleichfalls mit Unserm Chiffre ge-krönet und gezieret, in seinen Waffen die KleinodienUnsers Reichs und zwar rechter Seits den Königl.Scepter und linker Seits den Königl. Reichsapfel hal-tend. In dem linken als zweyten gleichfalls weiss odersilberfarbenen Felde ist die Abbildung der aus gr.Jaspis mit g. Handhaben und Kettchen gefertigten Am-Pulle oder Krüglein des Salböls, so bey Unsrer Königl.Krönung und Salbung gebrauchet worden, auch zusolcher heiligen Handlung beständig beybehalten wird,?um sonderbaren Zeichen und immerwähren-den stetigen Andencken, dass er als Erster
1) Lünig T. R. A. pars spec. cont. III S. 201 ff.
2) Der Geh. Rath v. Steck schreibt in seinem Werke:"on dem Geschlechtsadel und der Erneuerung des Adels.Leipzig 1778. 8. S. 48: „Nach der Behauptung des kai-serlichen Oensors des Moser'schen Werks von den kai-serlichen Regierungsrechten solle ein besonderer Artikeldes sogenannten Kontraktats vom 16. Nov. 1700 zwi-schen König Friedrich I. und Kaiser Leopold die Be-dingung enthalten, dass der König sich aller Standes-erhebung seiner reichsländischen Vasallen und Unter-tanen begeben, und solche dem Kaiser allein zugestan-den habe. Ich lasse die Wirklichkeit dieser Verabredungdahin gestellt seyn, glaube" aber nicht, dass man solchezu Berlin als noch verbindlich ansehe. Erstlich hat Fried-r ^h der erste König von Preussen die Anerkennungseiner königlichen Würde dem Kaiserlichen Hofe theuergenug bezahlet. Der Utrechter Friede und die dadurcherlangte allgemeine Erkennung des Königes hob zwey-ten s die beschwerliche Bedingungen dieses Zeitvertragesgänzlich auf und es wurden dem königlichen ChnrhauseBrandenburg durch den Tractat zwischen Sr. Königl.Majestät und dem nachherigen Kaiser Carln VII. vom*• Nov. 1741 alle Vorrechte der königlichen Würde und^ouverainetät, und besonders die uneingeschränkte Machtder Standeserhöhungen zugestanden, und von Seiten desKaisers versprochen, die von Sr. Königl. preussischenMajestät ernannnte Grafen und Freyherrn und GeadelteZu erkennen. Es haben diese Verbindungen durch die?uf gedachten Füsten gefallene Kaiserwahl nicht nurlh re immerwährende Beständigkeit erhalten, sondern sie"nd auch nachhero von dem neuen Oesterreichisch-^othringischen Hause und Kaiser Franz I. durch den»II. Art. des Dresdener Friedensschlusses erneuert undübernommen worden."
Evangfili scher reformirter Bischof Uns als-Ersten christlichen König in Preussen ge-salbet. In dem untern oder dritten gelb oder gold-farbenen Felde bleibet ein gleichsam im gr. aufsprin-gender schwarzer mit Silber bewaffneter Bahr, mit vor-geworfenen Pranken und r. ausgeschlagener Zungeals sein angeerbtes und heybehaltenes Stammwapen.Auf dem Schilde stehet ein frey offener adelicherTurniers Helm mit anhangendem Kleinod und g. Krone,rechter Seits mit w. u. #, zur linken Seiten aber mitg. u. tt Hclmdecken gezieret. Darauf erscheinet zwi-schen zweyen aufgethanen und mit den Sachssen ein-wärts gekehrten ^f Adlersfiüglen, durch deren jedesMitte ein w. oder s. Balke Überzwergs gehet, ein mitdem Vorderleibe nerausspringender s.-bewaffueter 44 Bahrgleichfalls mit r. abgeschlagener Zunge vom Stamm-wappen herkommend."
Ganz besonders eifrig wurden die Fragen erwogen,die mit der nunmehr nothwendig gewordenen Umgestal-tung des landesherrlichen Wappens inZusammenhang stan-den. Zunächst erging an die Geheimen Räthe zu Berlinein Königlicher Erlass d. d. Königsberg 27. Januar 1701(gegengezeichnet Gr. v. Wartenberg) in dem es heisst:
„Es wird nunmehro nötig seyn, dass nicht alleinUnsere selbsteigene Siegell, sondern auch alle diejenigeso bey den Regierungen und anderen Collegijs dort undin Unsern übrigen Landen bishero gebrauchet worden,nach Unserer Jetzt angenommenen neuen Dignität ver-endert werden. Solche Verenderung bestehet nun darin,dass in der Mitte des Schildes woselbst bisher der ChurScepter gestanden ein absonderlicher in etwas erhobenerund von den übrigen feldern distinguirter Schild mitdem Preussischen Adler sur le tout gesetzet, solchemAdler aber auf die Brust die beyden Buchstaben F. undR. folgender gestalt (Monogramm) iu einander gezogen undumb den Hals eine offene hertzogliche Crohne, überdem Haubt des Adlers aber in dem Schilde eine ge-schlossene Königliche Crohne eingegraben wirdt; fernerwird der Chur Scepter an den Orth woselbst der Mär-kische Adler bishero gestanden und der Märckische hin-wieder an dem Orth, woselbst der Preussische bisheroseinen platz gehabt, verrücket.
„Alles was von Helmen bishero über einigen UnsererWapen gestanden, mus weggetban und anstat desseneine Königliche Crohne, ohne die sonst bey Unserm ChurHuet bräuchliche Herminen darauf gestellet, auch wanvdie beyde Wilde Männer als Supports bleiben, dehnen-selben auch die Helme abgenommen werden. . . .
„Auf die weyse habet Ihr sowoll aldort als in denProvincien die Siegell insgesambt endern zu lassen undweilen in ged. Proviucien selten sich Leute finden, diemit dergleichen Arbeit umbzugehen wissen, so köndtendie Siegell aldort durch den französischen Graveur Louis,durch den Schweitzerischen Siegel-Schneider S t a e 1 i unddurch den Juden verfertiget und mit denselben aufsgenaueste bedungen werden. . . ."
Ein Erlass d. d. Königsberg den 11. Febr. 1701 ent-hält folgende Ergänzung:
„Nun hat es bey demjenigen, was Wir Euch dieser-wegen ohnlängst rescribiret annoch allerdings sein be-wenden, nur dass auch oben über das Preussische König-liche Schild, welches auf Unser gantzes Wapen sur letout gestellet wird, annoch eine absonderliche König-liche Krohne gesetzet werden muss."
Ein Erlass vom 16. Febr. 1701 trifft Vorsorge fürdie Veröffentlichung des Wappens:
„Im übrigen habt Ihr auch dieses Unser Wapen mitSeinen rechten färben ausgestrichen verfertigen zu lassenund es an den v. Barrholdi nach Wien zu übersenden,,damit es dem Newen Wapen-Buche, so alda gedrucketwird, mit inseriret werde."