Geschichte der Heraldik. IV. 2,
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Reichsfürsten sind, fügen der Mitra den Helm hinzu.Frauen gebrauchen Liehesknoten an Stelle des Helmes.
Heute gieht es zwei Arten von Wappenhelmen,offene und verschlossene. Einst wurden die letzterenauch von Fürsten getragen. Nach den französischenSchriftstellern ist der Helm des Königs mit 11, der her-zogliche mit 9 etc. Spangen versehen. In Deutschlandsind jedoch nur die ersterwähnten Arten in Gebrauch.
Die Frage, ob es den Patriciern und Doctoren er-laubt sei, offene Helme zu tragen, scheint auf den erstenBlick verneint werden zu müssen, da nur diejenigen,welche hei den Turnieren zugelassen waren, Helmeführen durften, was hei den Bürgern nicht zutrifft, umso weniger bei den Doctoren, welche nicht aus edlemGeschlechte waren, denn bei den Turnieren musste derAdel von vier Ahnen bewiesen werden. Inzwischenwerden den Patriciern offenen Helme zugelegt, weil sienicht vom Plebs sind und sich in vielen Dingen mit denAdelichen derselben Privilegien erfreuen. So werdenauch die Doctoren der Rechte den Edelleuten verglichenund erfreuen sich vieler Privilegien derselben. Darumist es ihnen, auch ohne besondere kaiserliche Concessionerlaubt, adeliche Wappen mit offenen Helmen zu führen,wenn sie sich nur enthalten, das einer bestimmtenFamilie angehörige Wappen anzunehmen.
Cap. X. Beispiele (der Reichsadler, das französische"Wappen etc.). .
Cap. XI. Arten der Erwerbung von Wappen. Frei-willige Annahme. Verleihung durch den Fürsten. Erb-folge. Beizeichen. Legitimation.
Im Cap. XII wird dieses Thema fortgesetzt: Prae-scription. Amtsadel, Durch Uebertragung von Lehen.Letztwillige Verfügung. Adoption. Transaction.
Die Vermehrung, Verminderung, Veränderung undBestätigung der Wappen ist ein Recht des Kaisers, derKönige und aller Fürsten, die mit der höchsten Gewalt(Souverainetät) begabt sind, mit Ausschluss der Hof-Pfalzgrafen deren Privilegien stricte auszulegen sind.
Cap. XIII. Orte und Gegenstände, wo die Wappenaufgehängt, wohin sie gemalt (etc.) werden: Kirchen;öffentliche Bauten. Grabmäler, Münzen, Grenzsteine,Fahnen, Schiffe, Flaggen, Ringe, Siegel, Häuser, Haus-r ath, Papier.
Cap. XIV. Nutzen und Wirkung der Wappen.Unterscheidung. Gleiches Wappen, gleiche Familie.Wappen, an öffentlichen Orten ausgehängt, sind einAnzeichen der Herrschaft, Gerichtsbarkeit oder Ober-hoheit.
Cap. XV. handelt von verschiedenen rechtlichenFragen; ob wegen der Wappen Krieg angesagt werdenkann; wie das Wappen erprobt wird.
Cap. XVI. Vom Verlust der. Wappen (der wesent-liche Inhalt auch dieses Capitels ist in Rudolphis He-raldica curiosa übergegangen).
Johann Gottfr. Trenckler 1687.5er Bünautfcbe (Sefcblecbts. unb <Eugenb.21beI ... fo an ...•Mtbledjts-Conuent bet farrtbtlicben §rn. Dettern con BnnauSpalten 3 u Naumburg . . \. 3unii 1687 übergeben. wolte?ob, anTt (Sottfrteb Crencfler LL.Stud. Abgedruckt111 Königs Adelshistorie IL 211 ff.
„Bey diesen allen aber muss man vornehmlich unter-scheiden insignia publica et privata, das ist, dererjeni-8?H Wappen, so öffentliche oder Privat-Persohnen fuhren.Unter die ersten sind zu rechnen, theils welche singu-larem dignitatem occupiren, als Kayser, Könige Fürsten,Grafen und Herrn, theils welche öffentliche Officia be-reuen, als Episcopi, Rectores, Judioes, Doctores uudandere auf Universitäten; Unter die andern aber wer-ben gezehlet, theils die Nohiles, so ihre Wappen ent-weder ererbet, oder durch sonderbahre Begnadigung desFürsten erlanget; theils gemeine, als Kauff- und Hand-
wercks-Leute. Solisten distingniret man auch also, dassnehmlich etliche
I) A d e 1 i c h e, so offene Helm führen und darinnen,meistentheils Striche, Balcken, Rauten oder Wecken;und Unadeliche so vor sich hekand.
IL Haereditaria, wann die Kinder ihrer ElternWappen erblich behalten, wie es dann heistDa,s ehlich und freygebohrn KindBehält seines Vaters Heerschild
III. Rühren etliche von der Persohn seihst, oderOrt her, in Meinung, das Wappen müsse mit den Nah-men überein kommen. . . .
IV. So werden überdiess die Wappen entweder vonhoher Obrigkeit concediret oder von sich seihst auseigener Gewalt genommen.... Die aber ... die Wappenvor sich und aus eigner Gewalt nehmen, erkennen theilskeinen Obern, von welchen sie solche petiren könnten,als Kayser, Könige und freye Völker. . . . Theils cog-nosciren allerdings superiores. Alleine weiln in einesjeden Willkühr, fingendum fibi insigne 1.10 C. de ingen.manumifs. so erwehlet sich jeder eines nach Belieben,dum tarnen non ufurpet ea, quae aliarum familiarumsunt propria. Bodin. III. de Rep. 8.
Georg Andreas Böckler 1687.
Zu Strassburg in Elsass geboren, ein Architect, vondessen Lebens-Umständen mir weiter Nichts bekannt ist.Er erzählt, dass er „von Jugend auf durch Inclinationund Trieb meiner Natur, zu unterschiedlichen nützlichenKünsten ein sonderliches Belieben, absonderlich aber zuder Wappen-Aufreissun g dieselben mit Farben zumahlen und zu illuminiren, getragen und mich geflossen"Auf Grund dieser Legitimation gab er folgende Schriftheraus:
Ars. Heraldica, Das ift: Die £jodj-£ble (Eeutfcbe Zlbels«Kunft, barinnen begriffen. I. Dom Stammen unb fjerfommenbes (Eeutfcben 21bels unb beffen Ztamen. IL Dom Unter»fcbeib bes 21bels, unb beffen Dortrefflicbfeit. III. Don €r-trjeitung bes 2Jbels. IV. Don ber IDappen llrfprung unb(Erflnbung, aucb, bem Unterfcbeib. V. Don ber fjerolbenItamen unb Jlmt. VI. Don ber IDappen färben, Silbern,audj anbern geidjen unb Figuren, famt berfelben 33ebeu-tungen in ber Ejero 1 bt■ Üunft, burd; Georg AndreasBöckler Arch. etlng. ZTümberg,3" Derleguug 3obamtgiegers, (Sebrucft bey 3 or ! an,t tfiicbacl Spärlin 1687 8.144 Seiten.
Es existiren auch Exemplare mit der Jahreszahl1688.
Summarischer Inhalt dieses Tractätleins Eigenschafft.Von der Herold-Kunst. Pars IV. Von der Wappeu Ur-sach Ursprung und Erfindung, auch derer Unterscheid.V. Was das Wort Wappen bedeute. VI. Woher dasWort Schildt komme. VII. Was die Helmdecke seyeund bedeute. VIII. Was Siegel und Petschafften seynd.IX. Wer die Herolden seynd. X. Wer Macht und Wahlhabe die Wappen zu erth eilen und gewisse Personenzu adeln. XI. Vom Gebrauch der Schildte. XII. Vonden Helmen. XIII. Von den Herold-Farben in denSchilden uud Helmdecken. XIV. Von den Kunst-Sachenin den Wappen. XV. Von den Sachen in den Wappen,welche von Natur und der Kunst zugleich genommensind. XVI. Von der Schilden ihrer Abtheilung und Be-deutung. XVII. Von Menschen in den Wappen. XVIII.Von den Thieren. XIX. Vom Geflügel. XX. VonFischen. XXI. Von Flüssen. XXII. Von Bergen.XXIII. Von Blumen und Erdgewfichsen. XXIV. Vonunterirdischen und Min. Sachen. XXV. Von überirdi-schen Sachen. XXVI. Von Petschafften und Siegeln.
Als seine Quellen nennt er: Georg Philipp Hars-dörffer, Vulson de la Colombiere. Die Abbildungen inKupferstich sind ungewöhnlich schlecht.