Geschichte der Heraldik. IV. 1.
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affinnirenden Theile gar wobl beipflichten kan, welcherBehauptet, dass, wenn hier der Missbrauch nur beySeite gesetzt, und die Absicht nicht in dem Tertio aufdje Grausamkeit, Wüten, Toben und Grimm der wildenToiere, sondern vielmehr auf dero auch sonsten ihnenemgepftantzte natürliche und Tugend ähnliche MoresUnd Eigenschafften genommen wird, man sich derselbengar penetrant und durchdringend zum Verfolg der da-runter vorgestellten Tugenden bedienen könte. Soltees absolute und schlechter Dinges unrecht seyn, sowürde Gott selbst und unser Heyland Jesus, sonderlichMoses Deut. XXXIII und Jacob Gen. XLIX in ihrenletzten Worten, wie nichts minder die heil. Prophetenu "d Aposteln sich hierinnen ziemlich vergangen haben,Reiche unter Löwen, Adlern, Ochsen, Bären, HirschenWeht allzeit nur die Grausamkeit der Tyrannen vorge-stellt, sondern auch unter dero Stärcke und Beständig-keit im Kämpfte mit andern Thieren eine LobwilrdigeEdle Grossmiithigkeit, Tapferkeit und Beständigkeitwider die Feinde zu kämpften und biss zum Siege aus-zudauem."
Nicht minder charakteristisch ist der juristischeWappenbrauch: aus der Beschaffenheit der Wappenwerden Argumente hergeleitet, welche die Beurtheilung7 <>n Rechtshändeln beeinflussen sollen.
So wurde in den Händeln der Stadt Braunschweig5Jit ihrem Landesherrn von ersterer ein Anspruch auffieichsnnmittelbarkeit unter anderm auf die Beschaffen-heit ihres Wappen gegründet. Dieses Argument wurdev °u herzoglicher Seite in folgender Weise bekämpft:
»Mit diesem auffgerichteten Lewen, dem der Zagel"jj die Höhe stehet, vnd offenen Turnierhelm, wil nun"ie Stadt Braunschweig grosse wunderzeichen thun,?nd denselbigen zu einer sonderbahren Freyheit, dardurchder Hertzogen zu Braunschweig J. F. Gn. Landes-*ürstliche Hochheit vnnd Superioritet vber die Stadt^rauuschweig vnd jhre schuldige Erbangeborene Under-thenigkeit zu leugnen, anmasslich gebrauchen ....Wie es dann fast spöttlich zu vernehmen, was sie wegendes offenen Turnier-Helms, wie sie es selber nennen,dadurch sie sich andern Reichssteten fast vorziehenWollen, an den Tag geben, denn weil eines solchen offe-nen Turnierhelms in dem angezogenen Priuilegio, i) nichtJnit einigen Wort gedacht, sondern es nur jhre eintzige'esse assertion allein ist, kan es so bald wo anders fürgeachtet werden, Wiewol es endtlich es sey der Helmoffen oder nicht, derselbe doch viel zu schlecht vndalbern darzu ist, der löblichen Hertzogen zu Braun-schweig anererbte Hochheit, vnnd LandesfürstlicheObrigkeit vnd Superioritet vber die Stadt Braunschweigzu diminuiren. Denn gleich wie einen Esel die Ohrenv errahten, ob er gleich eine Löwenhaut vberzogen, alsWirdet (üeser offener Helm, die Newe vermeynte Reichs-stadt, so von Bawren aus den vmbligenden Dörffern im*ürstenthunib Braunschweig gelegen, entsprossen, jhreschuldige Unterthenigkeit vnd Subiection nicht zudeckennoch verbergen, So wirdts auch der rote Lewe mit demauffgericiiteteni Zagel, auch nicht aussrichten ....
„Wie dann auch solche Wapenbrieffe, am Keys. Hofe,*ol einer eintzelen Priuat Personen mitgetheilet wer-<le u, die jhn aber gleich wol zu keinem Pfaltzgrafenmachen, vielweniger die Freyheit geben dass er seinera, igebomen ordentlichen Obrigkeit nicht vnderthenigse yn oder schuldigen Gehorsam leisten solte, So befin-det sich auch aus dem angegebenen Priuilegio, auchWapenbrieffe nicht, dass sie solche Wapen von der Keys.Mays. i u specie erlanget, sondern es ist nur eine Con-
iirmation jhres vorigen gebrauchten Wapens, daherodann erfolgig, dass sie solch Wapen vor dero Zeit, vonden löblichen Hertzogen zu Braunschweig, welche dieStadt erbawet nach jhrem Namen genennet, erweitertvnd befestiget, vnd sonsten statlich begnadet, befreyetvnd priuilegijret, auch aus Gnaden erlanget haben . . .
„So hat auch Hertzog Heinrich der Elter zu Braun-schweig, welcher ein vortrefflicher Kriegs Held gewe-sen, auch im* Kriege, sein Leben Ritterlich gelassen,vnd die Stadt Braunschweig wegen jhres Vngehorsambsbekrieget vnd gestraffet, sein Wapen im Jahr 1471 miteinem geschlossenen Helm geführt ....
„Aus welchem allen dann abzunehmen, dass auchvor diesem, hohe Fürstl. Personen vnd Fürsten desReichs, es so genaw nicht genommen, da sich doch anjetzo nun diese auffgeblasene Bawerstoltze Flegel nichtentferben, wegen des offenen Maulkorbs, so gros wun-der vnd wehr zu machen, vnd daraus ein sonderlichesRegalstück vnd angemaste Freyheit vnd Exemption zuerzwingen . . . . 2 )
Wir gehen nun zum geistlichen Wappenbrauchüber.
Mit Vorliebe wird von den Pastoren jener Zeit dasWappen als ein Mittel zur Erweckung andächtiger Be-trachtungen behandelt. Wir nehmen diese Neigung beiCyriacus Spangenberg wahr und begegnen ihr bei Jo-hannes Letzner der z. B. über das Wappen der v. Ber-lepsch 3 ) wie folgt „theologisirt":
„Anlaugendt den Helm, so soll derselbe allenChristen in gemein vnd denen vom Adel sonderlich, einestetige vnd stareke Vermanung vnnd Erinnerung sein,vnsers Geistlichen Rüst- vnd Zeughauses in guter Achtzu haben, vnd in teglicher stettiger Bereitschafft zusetzen, vnd ja des Heils Helm, das ist, dess HerrenJesu Christi nicht vergessen, sondern den für vnsernSchutz Herrn, Hord vnd feste Burgk, wider Teuffei,Sund, Hell vnd Todt halten vnd auffwerffen.
„Und dieweil wir in dieser Welt, so lang wir le-ben, ohne Streit, Creutz vnnd Anfechtung nicht seinwerden, noch können, sondern immer dar mit vnsermErbfeinde, dem grimmigen Sathan zu Felde ligen vndfechten müsssen, So sollen wir in diesem Streit vndKampff, nur freudig vnd getrost, die beyden Küriss-prügel, der herrlichen vnd gewaltigen Sprüche gött-lichs Worts .... ergreiffen. vnd damit durch alle Vn-gewitter Kälte, Schnee vnnd Frost (welches durch diebeyden Schneeballen bedeutet wirdt) hindurch tret-ten" etc.
Die Geistlichen scheuten sich jedoch nicht, dasWappenwesen in dieser Weise auch die Kanzel zubringen!
Eine der ältesten Wappenpredigten mag die fol-gende sein:
Sigillum Lutheri, eine Christliche und einfältigePredigt von Sigill und Merckzeichen des hoeherleuch-ten und gottseligen Mannes Gottes D. Martin Lutheri,welches ein roth Herz gewesen, mit einem schwartzenCreutz in einer weissen Rosen. Darinnen unser gantzesChristenthum abgebildet, beneben einer kurtzen Ver-zeichniss etlicher Chur- und Fürsten zu Sachsen etc. soauf die rechte reine Lutherische Lehre seliglich ent-schlaffen, gethan durch M. Andream Kreuch, damahlsPfarrern zu Hieben, in der löblichen Grafschafft Glei-chen. Erffurth 1G09 in 8«. 4 )
1438
1) i. e. Wappenbrief des Königs Albrecht vom J.
2) Braunschweig. histor. Händel III S. 1447 ff.
3) Stammbuch des Geschl. d. v. Berlebsch 1594.
4) citirt in Koch's Nachricht von Wappen der Ge-lehrten S. 74.