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Geschichte der Heraldik : Wappenwesen, Wappenkunst, Wappenwissenschaft
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Geschichte der Heraldik. IV. 1.

wie nit, ehester die Stam-Heuser, sonder die Helden undEdle malischafft müssen vorgehen, so die Stam undBurgh Heuser erhauwet und benamset haben, also auchdie Wapffen, Schildt und Helm nit zu vorderst gewur-diget, sonder die Heldten und manhaffte Hertzen ehe-ster sein müssen, so die Wapffen und Signet iu dasSchildt uff' und angenommen nachmals midt ritterlichenTadten zu Ehren gebracht haben, uff dass nuhn hin-führe dadurch ihre Kindts-Kindt geehret, und in Ehrenerkennet, und vor andern gewürdiget werden. Dassetliche Hoch- die andere Wohlgeborn, die dritte Woll-Edle; eine Durch'euchtigste. andere üurchleuchtige,auch Gestrenge, Veste etc. genent werden ....

Von den Insigniis, Hauss- und Merckzeichen, soietz bey hoges, mitlen und nideriches Standes Perscho-nen, geistichen und weltlichen, ausbundig und vortreff-lig, auch in hoger Acht und Wert seint, neben demwas hieoben einmahl geschrieben, noch ferner meineWissenschaft midtzuteilen, sagen ich jetz wie vorn, dasssolche Leuwen, eine gelbe, die eine Rott, weiss, grünoder schwartz, buntig, krichende, springende und rau-bende etc. Item die Behrren, dem Kopff und Klauwen,Schlangen. Drachen. Wulffe und Fuchse sampt tausen-terley vier- und zweyfüssige kriechender und fliegenderGediers, Haubt, Fuss und Fedtern, Zehen, Klauwen undHörner, Balcken, Stein, Kraudt, Blumen, Gabeln undZangen, Griffel und Greiff, Haspel, Spillen, Stuel, Bancke,Wagen, Kaiirn und Räder, ja Rock und Mantel, Hoseu-bendell und Gurtein, so vorzeiten bey Regierungder Franckischen und Saxischen Königen,oder wenig, oder gar nit, im Brauch gewesen.Man besehe das Signet Constantini Magni, Ludovicitertii, Othouis I., Henrici Quarti et Quinti, wird wei-ders nit gesehen, als ein schlegt Hantzeichen, in Gestalt,wie dergleichen ietz die Notarii noch brauchen, undohne Zweiffell eine feine sehr alte Gewohnheit ist . . .

Diese . . . Manier der Handtzeichen und Signeten,hatt fast gewehret, biss ahn den Conradum TertiumRomischen Keisern, da der grosse Zugk ginge aus disenLanden in die Landschafften Syriae , uff anhalten undfleissiges predigen des heiligen Bernardi Abbatis Cla-revallensis. Da waren sulche vielerley, underschidlicheMerck- und Kenzeichen, so woll in Schilden als Helmenhochnotig und nutzlich, denen insonderheit, so da Cata-fracti von dem Haubt biss uff die Fues geharnischt,sunst bey keinem andern Merk- oder Warzeichen, bes-serer sich under einander erkennen mögen. Was alsoin so weiten und fernen Landen die Notturfft erfunden,das hatt die Tugent der lieben Alten zu wehrn ge-bracht. Nach dem Sprichwort, wie man aus einer Nolit,eine Tugent macht; aus der Tugent dan den Naehkom-lingen ein ewiges Gedechtnuss und einen immer weh-renden Spigell der Tugenten; dass nuhn jetz die wol-gebohrne, Edle und Veste, mehr uff Stam und Namen,Schildt und Helm setzen, weder uff Gudt und Reich -tumb; wie durch gautzes Teutschlandt bey den hogenDomstifften darob fest gehalten wird; darüber soscharffe Inquisition, und von Tag zu Tag noch scharp-ffer geschügt, dass auch diejenige, so in der probationbestehen, Woll Edle genent werden.

Suleher Signet, Schildt und Helmen Brauch wärenoch nit, als dieses Stifft erst erbauwet worden, wurdesunst der Bauwemeister, dem mit nichten vergessensein, so woll als er gewist, die vier heilige Evangelistenobig der Haubt-Kirchen Thurn in gehauwenen Stein,vor Augen zu stellen.

Dann da ehe der Brauch damals gewesen solten,ehest Fürstmesige Perschonen, sich dessen angenommenhaben, wie dan in allen andern Dingen, in Dragt undBracht, sey gemeinlig die erste, und was die Fürstenheudt, dasselbiges die Grauen morgen, über kurtz dar-

nach allen iren Underthanen gemein wirdt, wie derPoet sagt:

Regis ad exemplum totus componitur orhis.

Wie dan nun ietz sulche Schildt und Helm uffshöchst kommen, und zum höchsten Missbrauch geraten,iedem Bauwern bald gemein ist."

Hermann Fabronius Mosemani) hat seiner Vor-rede zu Wessels hessischem Wappenbuch (1621) einekleine Abhandlung über die Wappen einverleibt, diewir hier folgen lassen:

Es haben aber demnach vnd ferner die Wapen ingemein drey sonderliche Lob vnd Nutzbarkeiten. Derendas Erste ist der Vhralte Nähme vnd Herkommen der-selbigen. Das Ander, die anmuhtige Erinnerung zurTugend. Das dritte, die löbliche Vereinigung vnndGedachtnus der Verwandtschaft . . .

Summa aller der Zeichen ist, dass sie dem-jenigen der den Schild führet, ein ebenmässiges seinerSitten sey: Vnd ist je vnd je rechtswegeil auff etwasgerichtet, ob schon offtmahls man nicht eben vermerckenkan, wie es mit diesem oder jenem Zeichen vor Vhral-ten Zeiten einen Verstand gehabt hat. Daliin auch dieCaduceatores oder Keyserliche, Königliche oder Fürst-liche Herolden, Comites Palatini. oder Aussdencker vndAnorduer der Wapen, die Sache richtig, heuuem vndgeschicklich, entweder selbst, oder durch vnd mit Rechtderjenigen, so Schild vnd Helm verdienen, anstellen,damit die Wapen ihrer Natur vnd Arth Recht undnicht L i n c k seyen, darzu dann gewisse observantzvnd Regeln in acht genommen werden, dass das Zeichendem Mann, die Farbe dem Zeichen, dem Schild derHelmzier, der Helmdecken gleich Stirnen., daran einmerckliches gelegen ist. Damit es einem nicht gehewie Erasmus schreibet von jenem, der Güldene Gänss-köpffe, oder einen güldenen Elephanten in ein silbernFeld zum Wapen gesetzt hat. Dann Metall auff Metallgehöret sich in kein Wapen. Dass auch ja nicht etwasin den Helmdecken sey von Farben, das nicht in demSchild oder auf dem Helm zu finden sey. Dann einsmuss dem andern entweder durch ein ebenes oder zu-stimmende gleichung antworten. Vor eins. Darnach sohaben auch die Wapen eine anmuhtige Erinnerung zurThugend. Dann was zeigt ein Low im Wapen andersan als Grossmühtigkeit zu allen Göttlichen, EhrlichenThugenden vnd Regierung über die Vnderthanen . .Dergleichen männiglich bey seinem Wapen eine Erin-nerung haben, oder sich fürstellen soll. Vnsere Tauff-nahmen erinnern vns vnsers Christenthumbs. VnsereZunahmen vnsers Geschlechtes. Vnsere Wapen der-gleichen.

Es sey nun ein Zeichen in einem Wapen, wie eswolle, so sol der Einhaber oder Erbe des Wapens eszu seiner billichen Erinnerung zu einer Thugend Er-forschen , Erkundigen vnd gebrauchen, vnd wird ihm ealso je etwas zur Tugend andeuten.

Zum dritten haben die Wapen eine loebliche Ver-einigung vnd Gedächtnuss der Verwandtschafft vnd Ge-schlechte .... derowegen auch die Geschlechter nichtleichtlich ihre Vhralte Wapen verändern sollen, Oder sodas Wapen jhe durch zufällige Erbschafft vermehret wer-den muste, man doch das Hauptwapen in sonderlicher ob-acht habe, da auch dass der befuglichen verständnus gargemäss, dass man nicht zu viel Zeichen in ein Wapensetze, dardurch man dem Hauptmerck etwa seine vor-neme gebühr vnbekändtlichen machen möchte."

1) Hermann Fabronius alias Mosemann (früherFaber, auch Fabricius) geb. 1570 zu Gemünden an derWohra; gestorben als Decan in Rotenburg den 12. Apr"1634. {Strieder, hess. Gelehrtengeschichte IV, 48 ff.)-