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Geschichte der Heraldik : Wappenwesen, Wappenkunst, Wappenwissenschaft
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Geschichte der Heraldik. IV. 1.

für die Brust, als noch pflegen zu führen vnd gebrau-chen die Türeken, Husseeren, damit jlire Brust Hertzvnd Leben, für dem Feinde zu beschützen, Also ge-brauchten diese auff dem Kopff jhre Helmen zur Ver-waltung.

Daher ward jhnen nachmals dieser Helm zurhauptzierde auff jhre Schilde vnd Wapen gesetzet, vndvom Römischen Adler ein edler oder geadelter genant.

Ob nun wol den patritiis oder edlen die in derStadt Rom wohneten, jhres wol Verhaltens in Kriegenauch besondere Wapen gegeben wurden, So hats dochdiesen viiterscheidt, das sie musten als die in der StadtMawre verwaret sassen, auch verschlossene Helmeführen.

Die anderen aber als Landsassen vnd beschützerals vere et libere Nobile« möchten füren zum vnterscheidderer in Städten einen offenen Helm sampt dem WapenSchild vnd Seidenen Fedilen . . . ."

Diese historischen Combinationen hatten eine sehrgefährliche Seite in dem Einflüsse welchen sie auf dieEntwicklung des Wappenrechts zu nehmen drohten.Wir erkennen diess am besten in den Ausführungendes Caspar Lerch von Dürmstein, welcher im Jahre1G28 dem Wappenrechte der Patricier oder des Stadt-adels ernstlich zu Leibe ging. Er sagt:

Etliche Geschlechter oder Patricii in Reichs-Städten sonderlich, wollten sich nicht weniger unterden Reichs-Ritterlichen Adel reputiren, während siedoch dem Kais. Reichs- noch auch Landtsassen Adelkeines Wegs zu vergleichen seyen, obschon priuataPrivilegia, feuda, Schildt und Helm hetten.Dann ob-wohl deren viel eines Erbahren Alten Herkommens,auch von ihren Lehen, Renten unnd Gülten leben undWapffens-Genoss seyndt, das waren vor Alters die,so nicht Helm, Sondern die blosse Schildt führten (erantenim armati et scutati, non galeati, und ist durch Miss-bräuch und etlicher Nachfolg, der Helm von-vielen ansich gezogen worden) auch etwann bey der StättenKriegs-Zuständen, die Waffen getragen, oder von Kai-sern auf Bitt und Genaden, ein Helm und honorem ar-morum geschenckt bekommen haben: dass jedoch zuPreyen Reichs Ritterlichen vmbs Reich mit Blut ver-dienten Schildt, Helm, und deren Kleinodien unter S.Georgen Banner nicht gegründet, weder durch Kriegs-nachfolg darzu gebohren.

Nicht ein jeder, der Schildt und Helm annimbtoder in Schulen hekombt, ist dem Reichs Adel gleich,Es hört meritum imperii et praestans seruitium darzu.Derohalben ist ein Unterschiedt Schild und Helm füh-ren , simul oder allein, dann gesambt oder besonderwilkührlich den Reichs Rittermässigen (der Schildt sonstallein den Stättischen gemein war) gebührt, die seyndScutati et galeati allein die erste gewesen, wiewohlden Helm allein etliche in Singulis (Helmsiegel) geführthaben, die mehere alte Rittermessigkeit anzudeuten..."Zu den rühmlichen Ausnahmen gehört der im fieb-rigen als Historiker über beleumdete Johannes Letzner.Derselbe schreibt im Stammbuch des Geschlechtsder von Berlepsch 1 ) (1592):

1) Stammbuch ober djronicf bes Dfyralten 2lbelicbenrmb «Sebentfrotrbtgen (Sefcbfecbts, ber »ort Serlebfa), JJufjalten brtejflieben tmb fdjrtfftltdjeu Urfunben, Derträgen,Contracten, Beuersaln, prtb Zllter leut Sertcbt, orbentttcb,Sufammen braebt tmb befebrieben, burdj ^obannem Sefcene-mm Hardesoianum , pfarrljerrn 3U ^bra im 2Impt <Sru-benljagen. M.D.XC.IIII. (Am Schluss:) Erphordiae

Wapen, Schildt vnd Helm zu führen, ist für Al-ters, als der Adel auffkommen, denen, die sich Adelich,das ist, Ehrlich, Manhafftig, Dapffer vnnd Tugendthafftgehalten, zum eusserlichen Merckmahl, Kennezeichen,vnnd zu einer sonderlichen Zier vnd Ehre, andern zurAnreitzunge, nachgegeben vnd erlaubet worden.

Als sich nun ein jeglicher in Ritterlichen Spielenvnd Kriegsübungen verhalten, darnach ist jhm durchdie darzu verordneten Amptleuten vnd Thurnier Voigtenach vnparteilicher Erkenndtnus, sein Schildt vnd Helmgezieret, erhöhet vnd verbessert worden, nicht einem>als dem andern. Darvmb hat auch jegliches Wappen,vnd die dabey gesatzte Farbe, seine sonderliche Vrsachevnd Deutunge.

Einer, der seinem Adelstande nicht genug gethan,sondern den Thurniergesetzen zu wider gehandelt, demwardt sein Wapen, Schildt vnd Helm nach Thunderserkentnis vnnd Gerechtigkeit mit grossem Schimpff vnndHohn vorendert vnd vorringert, oder wol gar niderge*legt, wie Herrn Bardoni vom Sichelnstein, welcher seinWeib, die eine von Ziegenberge war, vnd hoch schwan-ger gieng, schendlich vnd vbel erstochen, vnd andernmehr widerfahren vnd geschehen ist.

Vnnd mit dem allen hat man den Adel in erbar-licher Zucht vnd Disciplin gehalten, also dass ein jeg-licher in diesem Stande hinder sich vnd zu rückn den-ckeu müssen, vnnd nicht alle mal, was jhnen gelüstetvnd geliebet, thun vnnd vollbringen dürfen.

Die Wapen aber, die einem jeglichen Adelgeschlechtvon den Voralten anererbet vnd herbracht, solten bil-lich eines jeglichen Edelmanns Spiegel sein, sich darauszu besinnen, vnd zu Gemüte zu führen, wo mit vnndwie seine Vorelten solch Wapen vordienet vnd erlanget,nemblich, mit Adelicher Tugendt, Trewe vnd Auffrich-tigkeit, vnnd womit sie solches erhalten möchten, nemb-lich, mit Dapfferkeit vnd Mannheit. Vnd derhalben mitVntugenden vnd öffentlichen groben Lastern den ge-zierten Schildt, vnd der Alten erworbene Adeliche Ehren-zeichen, nicht deformiren noch vnehrlich machen.

Also sol auch sich ein Edelmann, sein Wapen, Schildtvnd Helm nicht treiben vnd reitzen lassen, zur Hoffart,in meinunge, als ob der Adel oder Junckerschafft nurallein im blosen Wapen stehen müste, sondern viel mehrin der edlen Tugendt, zu welcher niemandt, ohne Got-tes Hülffe vnd Gnade kommen mag. Darumb soll manden Adel nicht bloss vnd allein auf das Wapen grün-den vnd setzen .... wie folgender teutscher ReiW"spruch auff dem Schloss zu Vorleben, in der Hoffstuben,vnter seligen des Herrn Oberheuptmans, vnd seiner Cr.geliebter Haussfrewen, zwey vnd dreissig Anchen ge-schrieben, lehret vnd anzeiget:

Wapen führen ist eine Weltliche EhrDas rechte Wapen ist Christus der HerrDen solln wir führn zu vnserm SchildtWann es streittens vnd fechtens giltWider den Teuffei vnd sein HeerEin rechter Christ braucht solcher WehrRufft Gott in allen Nöten an,Der wirdt gewisslich bey jhm stan.Es hat aber ein jeglichs Wapen seine sonderlicheVrsache vnd Deutung. So ferne nu solche Deutungnicht wider vnsern heiligen Christlichen Glauben sein,können vnd mögen sie wol geduldet werden.

Einem . . Ehrliebenden Heldt, der seiner Hörnervnnd vermügender Stärcke also gebrauchet, vergleichetman billich der Rose, vnd desselben Schildt zieret man

Inprimebatur per Georgium Baumannum, Seniorem. (*UTmttj). Die Vorrede ist vom 5. Dez. 1592 datirt.