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Geschichte der Heraldik : Wappenwesen, Wappenkunst, Wappenwissenschaft
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Geschichte der Heraldik. IV. 1.

er selbst von Kaiser Carl IV. ein Wappen erhaltenhätte.

37) Die Agnations- und Familienwappen gehen vollund unversehrt auf den Erstgebornen über.

38) Die Wappen sind vererblieh auf Nachkommenund Nachfolger nach der Priorität und der Posterioritätdes Verwandtschaftsgrades.

39) Die Wappen werden auf die Nachkommen aufverschiedene Arten und mit einem Unterschiede vererbt.

Wenn mehrere Nachkommen vorhanden sind, gehendie Wappen auf den ersten unversehrt über. Auf dieFolgenden aber mit irgend einer Minderung, oaer mitdem Zusätze irgend einer Sache damit sie von den ur-sprünglichen und unversehrten Wappen unterschiedenwerden können. (Vergleiche § 76).

40) Ob die Wappen auf die Cognaten oder durchHeirath Verwandten übergehen.

Die Antwort lautet natürlich: nein. Jedoch fügter hinzu dass nach allgemeinem Gebrauch die Wappeneiner Familie auf eine Art auf Cognaten übergehen,nämlich durch Vereinigung; wie Viele in einem geseil-ten Wappen in der rechten Hälfte das Wappen desVaters und in der linken Hälfte das Wappen der Mut-ter zu führen pflegen.

41) Die Identität der Wappen führt auf die Prä-sumtion der Agnation oder Cognation.

42) Die Wappen der Rebellen sollen ausgelöschtwerden und nicht auf die Erben der ltebelleu, der Ver-räther oder Fälscher übergehen.

43) Ob die Wappen eines Hauses auf den Fidei-kommissar übergehen (Nein).

44) Ob die obersten Fürsten die Wappen oderInsignien ihrer Würde verkaufen, schenken oder aufandere Art verleihen können

In Bezug auf das Wappen des Königs von Frank-reich, welches dem ersten König von Frankreich Clodwigbei seiner Taufe vom Himmel gebracht sei, verneint erdie Frage. Da nun von König Ludwig XI. von Frank-reich Vielen gestattet worden ist, dass sie Lilien inihren Wappen führen sollen, so entsteht die Frage, obder nachfolgende König diese Verleihungen widerrufenkann. Dieses scheint nicht der Fall zu sein, da es sichziemt, dass das Privilegium des Fürsten beständig sei.

45) Ob ein Unterthan das Wappen, welches ihmvom Fürsten verliehen worden ist, verkaufen oder aufandere Art entfremden kann.

Ja, und zwar derart, dass er diese Wappen nichtweiter führen darf. Wappen jedoch, die Jemand nurfür seine Person und wegen eines ihm verliehenen Amteszustehen, kann derselbe nicht verkaufen.

Das einer Famile oder Agnation verliehene Wappenbildet ein Recht der Familie. So geht auch das einerFamilie verliehene Lehen successive auf die Nachfolgerüber, ohne dass es zum Nachtheile der letzteren ver-kauft werden kann.

Was diejenigen Wappen betrifft, die Jemand auseigener Autorität angenommen oder von einem anderenrechtmässig gekauft hat so ist es nicht zweifelhaft,dass dieselben verkauft oder unter irgend einem Titelveräussert werden können.

46) Ob ein Vermächtniss mit der Clausel, den Na-men und das Wappen des betr. Hauses anzunehmen,rechtsbeständig sei.

Die Bedingung muss erfüllt werden, wenn der Effectfolgen soll.

47) Ob die Praescription in der Führung von Wap-pen statt hat.

Ja, jedoch nicht zum Nachtheil eines Andern (derdasselbe Wappen führt).

48) Ob wegen eines Wappen ein Zweikampf ange-sagt werden kann.

Ja, wenn Jemand das Wappen eines Anderen aus

Missgunst oder in beleidigender Absicht trägt (der Ver-fasser beruft sich auf Paris de Puteo) 1 ).

49) Die Wappen werden vorzüglicher durch dieWürde oder das Amt der Person, welche jene führt.

Ein einfacher Adelicher, welcher in Frankreichscutifer genannt wird, führt den Wappenschild schlecht-hin. Ein anderer aber, welcher dieselben Wappen we-gen seiner Geburt führt, und zu höherer Würde gelangt,z. ,B. wenn unter mehreren Brüdern einer Kaiser wird,kann seine Wappen mit einer dreifachen Krone schmücken(tymbrare arma sua triplici Corona). . .

. . . Alle Ritter, auch wenn sie Fürsten sind,führen über iliTen Wappen einen Helm mit einem ge-wissen Merkzeichen, welches aus irgend einem Thierbildeoder einem beliebigen anderen Zeichen, welches ihnengeeignet scheint, bestehen kann.

* 50) Bei wem die Wappen oder Fahnen eines Ge-meinwesens , einer Gesellschaft oder eine Armee (exer-citus) verbleiben.

51) Die Handwerkszeichen, welche einem Orte ver-liehen sind, bleiben bei Demjenigen, der an jenem Ortewohnt.

No. 52 54 handeln von Amts - und Handwerks-zeichen,

55) Ob die Wappen den Beweis der Gerichtsbarkeitund Herrschaft liefern.

56) In jedem Fürstenthum sind sichere Wappen,welche allein dem Fürsten zustehen, und die demselbenam meisten ähnlichen Wappen, werden für vornehmergehalten.

57) Wenn ein Beamter oder Würdenträger Wappenvom Könige erlangt, werden dieselben für vorzüglichergeachtet.

Der Verfasser bezieht sich auf Carl den Grossen,welcher 12 Pairs von Frankreich eingesetzt und ihnenwegen der Pairschaft eigene Wappen beigelegt habe,wie er den geistlichen Pairs gestattet habe in ihrenWappen goldene Lilien zu führen. Der Bischof vonBeauvais (Beluacensis) aber führe einen goldenen Schild,welchem die goldenen Lilien nicht adaptirt werdenkönnen, da Metall nicht auf Metall liegen dürfe. Darumführe er keine Lilien wie der Erzbischof von Rhciinsund die anderen bischöflichen Pairs von Frankreich.

58) Von den Wappen der Pairs von Frankreich,des Herzogthuins Bnrgund, und den alten Wappen derHeduorum Bibraeteormn, Druydum und Alexieusium[die viel 1 letzteren natürlich fabelhaft sind ab-gebildet].

59) Die Wappen werden nach verschiedenen For-men und Typen gefertigt (verschiedene Formen desSchildes).

60) Von den Metallen, Farben und dem Pelzwerk(pennis).

Die Wappen werden entweder von Metallen oderFarben oder Pelzwerk, französisch de pennes gemalt.Der Metalle sind zwei: Gold und Silber und der Farbenviert Blau oder azür; Roth oder gueules; Grün odersinoble, sinople; Schwarz oder sable. Aus diesen sechswird eine gemischte Farbe bereitet, die in der Wappen-kunst (armaria) Purpur genannt wird. In der Wap-penkunst giebt es zwei Arten Pelzwerk (pennae), näm-lich hermines und vair.

1) Tractatus elegans et curiosus de re militari,undeeim libris distinetus, in quibus singularis certaminismateria lucnlenter deferipta, ac tradita est. AuthoreParide a Puteo, Jurisconsul. clarifsimo. In: Trac-tatus illustrium in utraque tum poutifieii, tum caesareijuris facultate jurisconsultorum de Dignitate et Pote-state seculari Tomus XVI. Venetiis 1584. fol. S. 386 ff.