Geschichte der Heraldik. IV. 1.
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17) Der Unterthan, welcher die Wappen seines Für-sten usurpirt, begeht ein Majestäts-Verbrechen; JuliusCaesar führte den Adler zum Wappen, dessen sich heutedie Römischen Kaiser bedienen. Von der Vortrefflich-keit der schwarzen Farbe, aus welcher der Adlerbesteht; welcher Wappen sich Carl der Grosse bediente.Von den Wappen der Christlichen Könige i) und denFeldzeichen der Franzosen, Burgunder, Engländer, Schot-ten, Venetianer, Schwaben und Neapolitaner.
„ — - übschon die schwarze Farbe die untersteFarbe ist, so glaube ich doch, dass unter den Adlernwelche in Wappen gesetzt zu werden pflegen, diejenigenvon schwarzer Farbe vornehmer sind, als andere." Erbetont sodann, dass Viele die schwarze Farbe, wegenihrer Kraft und Wirkung für edler und vornehmer hal-ten „Denn obschon aus allen anderen Farben Schwarzgemacht werden kann, dergestalt dass die Schwärzealle anderen Farben auslöscht, unterdrückt und ver-dunkelt, so können doch andere Farben nicht dasSchwarze, auslöschen, welches demnach von grössererKraft und Wirkung scheint, als andere Farben."
18) Wer die Wappen des Fürsten entehrt, verfälltder Strafe des Majestäts-Verbrechens.
19) Was von den Wappen der obersten Fürstengesagt ist, gilt auch von denen der unteren Fürsten.
20) Die Edlen von Geburt haben bestimmte undunterschiedene Wappen; dieselben zu führen ist keinemAndern, der nicht derselben Agnation und Familie ist,erlaubt, ausser mit einem gewissen Unterschied.
21) Geringere, besonders gemeine, schändliche undbeschimpfte Personen, dürfen die Wappen der Edlennicht annehmen oder tragen; sonst verfallen sie derStrafe des Betrugs.
Aus der Kirche von St. Autun wurde, wie ich selbstgesehen habe, ein grosser Grabstein entfernt, auf demdie Wappen und das Bild eines gewissen Herrn Dau-tigneyo angebracht waren. Hierüber beschwerte sich■Herr Gerard de Vienna, Herr des genannten Ortes, so-wohl als Grundherr von Dautigneyo, wie auch als An-verwandter jenes Todten, dessen Wappen auf den Stein^gegraben waren. In der That mussten an dem frag-ten Ort, wo eine neue Kapelle erbaut war, die altenWappen wiederhergestellt werden.
22) Es ist nicht erlaubt, Wappen zur Kränkung°der aus Feindschaft gegen einen Anderen zu usurpiren,Wenn dadurch das öffentliche Interesse und das gemeine»este verletzt oder Aergerniss und Streit hervorgerufen
23) Dem Unedlen oder Plebejer ist es nicht erlaubt,die Wappen eines Edlen zu usurpiren oder Wappenmit Helmschmuck zu haben
,, B on. de Curtuli im 2. Theil Nummer 178 seinerAbhandlung über den Adel (tract. nobilitatis) sagt, in™??f gewissen Lande sei es Grundsatz, dass ein Un-»dehcher die Wappen eines Edlen nicht, sehr wohl™°® r solche nach dem Gebrauche (ritus) der Unedlen], d Plebejer annehmen kann, — nicht nach der Manier"er Edlen, weil dieselbe nur den Edlen ansteht. Und"ei uns (in Frankreich) wird es nicht für anständig ge-alten, dass ein Nichtadelicher und Plebejer auf seine"appen einen mit Helmschmuck versehenen Helm setze,
j_ 1) Bei der Beschreibung der Wappen verschiedeneronigreiche sagt der Verfasser: -et ut manifestius resrant eat ' se 1 uitur arbor in qua praecedentia arma figu-Hol i. • der Vene diger Ausgabe folgen zwei hübscheund f ' tte ' zwei Baume mit den Wappen christlicherhpi hei dnischer Reiche. In der Frankfurter AusgabeAMrtw statt seo .uitur: referendus est huc etc. DieTpt+ ngen sind fortgelassen, obwohl auf dieselben im«>« noch weiter Bezug genommen ist.
welchen man Heaulme zu nennen pflegt, auf welchenmächtige Edelleute ein gewisses Zeichen setzen, dasnur allein den Edlen zuständig ist und gewöhnlichTymbre genannt wird.
24) Die Bastarde oder Unehelichen, auf welche Artsie die Wappen des Hauses oder der Familie führendürfen, aus welcher sie stammen.
25) In welcher Art Vasallen ihre Wappen mit denenihres Herrn zusammensetzen und malen lassen können.
Ein Vasall kann seine alten Wappen haben unddieselben überall tragen und malen lassen; jedoch darfer sie nicht an Orte malen oder eingraben lassen, wosich die Wappen seines Lehensherrn befinden, wenig-stens nicht in derselben Höhe, sondern herabgerücktoder verkleinert, (cum aliqua depressione, aut diminu-tione), etwa die Hälfte so gross wie die Wappen desHerrn.
26) Den Agnaten steht das Recht zu, das Wappenihres Hauses zu führen.
* 27) Unadeliche und Plebejer erhalten Wappenaus Concession des Fürsten.
* 28) Plebejer können auch aus eigener MachtWappen annehmen.
Zu diesem Lehrsatze des Bartolus macht Cassaneusfolgende Anmerkung: Es scheint, dass Bartolus hier zuallgemein spricht, und dass diess nicht ohne Unterschiedrichtig ist, besonders was die Bauern betrifft, die kei-nerlei Praeeminenz, oder Würde, oder Adel haben,weil ich glaube, dass solchen nicht erlaubt ist,Wappen, das ist Schilde, in welchen Wappen darge-stellt sind, zu tragen, da diese ausschliesslich den Edel-leuten aus irgend einer Adelsklasse (ex aliqua nobili-tate) zustehen.
Und damit dies gleich gesagt werde, so müssensich solche die Wappen annehmen, hüten, dass sie nichtdie Wappen irgend eines alten Hauses oder Familieannehmen, weil diess verhindert werden kann.
Wenn Jemand Wappen von Neuem annehmen will,so soll er sich die Wappen seiner Cognaten, seinesVaterlandes oder Vorgänger (antiquiores) zum Musternehmen, weil er daran erkennen kann, was für seinenStand am schicklichsten ist.
29) Für welche Handlung es zu achten ist, wennJemand Wappen zerstört oder die Anbringung derselbenan einem erlaubten Orte verhindert.
30) Auf welche Art jemand seine Wappen an Gegen-ständen anbringen kann, von denen er die Nutz-niessung hat.
31) Kaufieute und Werkmeister haben Marken undZeichen und können dieselben auch ändern.
Was jedoch die Wappen betrifft, ist es erlaubt die-selben nach Belieben zu verändern? Es scheint, dassdiess nicht der Fall ist. Das Argument vom Namenauf die Wappen ist zutreffend. Wie es nun nicht er-laubt ist einen Namen zu ändern, eben so wenig darfman Wappen ändern.
32) Niemand darf sein Zeichen oder seine Markeändern zum Nachtheile eines Anderen oder zum Scha-den des Gemeinwesens noch auch das Zeichen einesAnderen usurpiren.
33) Ein Notar soll weder sein •Zeichen noch seinenNamen ändern, noch das Zeichen eines Anderen usur-piren.
34) Kein Werkmeister oder Schmied oder Gastwirth(uospes) darf das Zeichen eines Anderen annehmen.
35) Ob das Zeichen oder die Marke eines Kauf-mannes einen Beweis oder eine Präsumtion liefert be-züglich der Gegenstände an welchem sie sich befinden.
* 36) Ruhmreich und nützlich ist es, von dem Für-sten Wappen zu erhalten.
Cassaneus findet es nicht wunderbar, dass Bartolusdie vom Fürsten verliehenen Wappen verherrlicht, da