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Geschichte der Heraldik : Wappenwesen, Wappenkunst, Wappenwissenschaft
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Geschichte der Heraldik. III. 3.

wurde Schild und Helm begraben, nachdemdiese letzteren am Grabe zertrümmert worden waren 1 ).

Die erste Spur dieses Gebrauches findet sich in demErnbrief des Jacob Pütrich von Reichertzhausen (ge-dichtet 1461) wo es heisst:

47 Bayern Muess mangl habender Sibenczehen geschlechte fallMit schuld vnnd heim vergrabenbey meiner Zeit sy deonoch lebten allNun ist Irs namens Layder mt mer auf erden.

Cyriacm Spangenberg meldet 2 ).

Bey uns deutschen ist der brauch, das wenn einEdler der letzte des Geschlechts oder der keine mann-liche Erben gelassen, gestorben man hin der der Leycheseinen Leibhengst mit schwartzem Tuch bekleidet, bißzum Grabe führet, vnd sein Wapen auff einenbretern Schild gemahlet, hinnach tregt, welcher,wie auch sein Pittschafft, Ring, bey dem Grabe zer-schlagen vnd ins Grab geworffen vnd mitbescharretwird, das Pferd feilet der Kirche oder dem Pfarrherrnanheim, oder wird von der Freundschafft mit Geldewieder abgelöset. An etlichen Orten wird jren Leychenauch jr Helm, Brustharnisch oder Kriegsmantel, SchwerdtSporen, Handschuch etc. fürgetragen."

Desgleichen Caspar Lerch von Bürmstein (1628)*).

Daß auch biß heutigen Tag, ein uralte RitterlicheGewonheit und angeerbte zu den Wapffen Eigenschafftdeß Adels sey, bey Absterbung der Edlen, in deß letz-ten in Familia Schildt und Helm biß ins Grab, com-miserabiliter vorgetragen, zerschlagen, in die Kirchenpro Epitaphiis gehenget und beygeleget werden, istmanniglich ohnverborgen."

Rudolpki schreibt in der Heraldica curiosa (1698)(S. 74 f.)

Wenn nun bey den Teutschen der Letzte Reißeines so edlen Stamms verdorret, und also das Männ-liche Geschlecht abgeht, und in die Gruben verfällt, sowird, nach alt hergebrachter Gewonheit, das Signet,Schild und Helm, bey dem Grab theils zerbrochen, zer-schlagen, theils beygelegt und mit begraben.

Item Johann Bernhards von Ehm, KöniglichPrantzösischen Generals zu Basels, Anno 1657, dessenGrab-Stein das Wappen verkehrt eingehauen ist.

Wie auch Johann Philipp Echters Anno 1665 zuWürtzburg auf dessen Grabmahl ein gleiches zu sehen.

Von dieser alten Gewonheit zweiffeit einiger MassenJust. Sinolt. Schuz. in Colleg. Jur. Jubl., ob selbige indem Römischen Reich pflege observirt zu werden (in-deme selbige« meistens auf Lehen bestehet, und nachAbgang einer Familie einer andern wolverdienten oderder Verstorbenen Anverwandten, die dem Reich eröffneteLehen verliehen werden) und ob nicht vielmehr dieWappen zugleich mit den Ländern, Hertzogthümern,Graf- und Herrschaften, auf die succedirende Familienkommen.

Einige Authores verwerffen diesen Gebrauch, dieWappen-Schilde bey Beerdigung einer Adelichen Person,welche ihr Geschlecht beschliesset, zu zerschlagen, und

1) Von diesem Gebrauche handelt folgende, übrigensunbedeutende Dissertation:

Disputatio juridica de fractione insigninm quamdeo clementer adjuvante praeside dn. Job.. GeorgioFichtnero ICto excellentissimo et Institut, imperial, prof.publ. . . . eruditorum examini submittit autor ac re-spondens Joh Wilhelmus Pertschius Barutho-Francus Anno 1708 d. . . . Sept. Altdorfi.

2) Adelsspiegel TI 287.

8) II. Grundsatz Summ. 5.

mit ins Grab zu geben, gantz und gar ..." (es folgthier die weiter unten stehende Aeusseruug des Fridr.Lucae, dann fährt Rudolphi fort:)

Dahero dann auch kommen mag, dass mau aufeinigen Begräbnussen die Wappen nur verkehrtgesetzt, um nicht mit der Person zugleich den Namenund auch die Wappen zu vertilgen. Zu eben dem Ende,werden an einigen Orten, wo man die Wappen der Fa-milien, in Kirchen oder anderen Orten aufhängt, nachAbgang einer Familie, allein die Schilde umgekehrt,anerwogen, dass man hieraus so leicht, als aus derengäntzlicher Vertilgung abnehmen kan, dass der EdleStamm, so selbige geführet, verdorret, und sie also un-brauchbar worden sein."

Friedrich Lucae endlich meldet in seiner schles.Chronik (1689) S. 1782.

Dass aber bissweilen, wenn der letzte eines ade-lichen Geschlechts beerdiget wird, desselben Schildeund Wappen zerbrochen und zerhauen werden, wollennicht alle Welt-Kluge approbiren, in Erwegung, ohschonkeiner mehr von dem Geschlechte übrig, und dasselbigegäntzlich ausgestorben wäre, so; könnten ja wohl dieverwahreten Schilde und Wappen mit der Zeit denenadelichen Befreundten zu Ausführung ihrer Genealogiendienen. Ich erinnere mich hierbey unterschiedener glei-cher Exempel, da hernach die nachgelassene Freunde,nachdem sie solches reifflicher erwogen, neue Schildeund Wappen haben machen, und bey dem Begräbnissanhefften lassen."

leb lasse nun einige Beispiele von solchen Leichen-begängnissen folgen. Das älteste stammt aus dem J.1464, welches wie folgt erzählt wird:

Nachhero bekamen die Hertzogen von Pommern(Erich und Wartislaus) mit dem Churfürsten von Bran-denburg zu thun, Hertzog Otto war 1464 an der Pest,ohne Erben verstorben, und der Churfürst Friedrich ILpraetendirte dahero, das Herzogthum Stettin Pommernwäre an ihn und nicht an die Wolgastische Fürstenverfallen; Einmal berief er sich auf das das, was hiebevorzwischen Marggraf Ludewig dem Römer und HertzogBarnim IL abgehandelt war, zweitens, dass sie sichnicht Hertzogen von Stettin, sondern nur von Barthund Grimmen schrieben, drittens, dass sie mit denStettinschen nicht einerley Wapen führten,sondern einen schwartzen Greifen, da dieStettinschen einen rothen hätten, viertens,dass König Erich gesagt hätte, Hertzog Erich wäresein Erbe nicht *).

Man machte, gleich bey der Begräbniss des Hertzo-ges, der die gesammten Landstände des Herzogthumsbeywohneten, schon einen ziemlichen Anfang dazu[nämlich zu den Streitigkeiten wegen der Nachfolge].Der bekannte Märkisch-gesinnte Burgermeister von(ilinden") gedachte hie schon, zum erstenmahl, seinePerson zu spielen und erdreistete sich, im Angesichtder gantzen Versammlung, des verstorbenen HertzogsHelm und Schild, mit den, mehr als zu kühnen Worten:da liegt nun unsre Stettinsche Herrschaft" zugleichmit ins Grab zu werffen. Aber ein behertzter von Adel,einer von Eickstedt sprang gleich ins Grab hinein, holtebeydes wieder heraus und sagte, indem er es der Ver-sammlung in die Höhe wies, mit Patriotischem Ernste:Nein, nein wir haben noch unsere angebohrene Herr-schaft , die Fürsten von Wolgast, die mit unserm ver-storbenen Herzoge eines Namens sind und denen dieserSchild und Helm zugehören." Wie er sich dan auch,sofort mit einigen Abten und andern von der Ritter.

4) PommerschesHeldenregister (Colberg 1746)S.177f.

5) Alhrecht Glinde, aus Rnppin gebürtig, Bürger-meister zn Stettin.