Geschichte der Heraldik. III. 3.
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zusagen, dass gedachter Angeklagter sich gelüstenlassen, vnd des Hochwirdigen, Durchleuchtigen, Hoch-gebornen Fürsten vnd Herrn, Heinrichen Julij postulir-ten Bischoffen zu Halberstadt vnnd Hertzogen zu Braun-schweig vnd Lüneburg etc. vnsers allerseits gnedigenFürsten vnd Herrn I. F. G. Fürstlich Wapen, so die-selbe in S. F. G. ohnmittelbahrer Landes - FürstlichenHoheit, Gebiet vnd Territorio, auch derselben habendenpossefsion setzen vnd auffrichten lassen, welches kurtz-verschienener Zeit dieses jetztlauffenden 600 Jahrs ge-schehen, gantz freventlich, bößlich vnd vorsetzlich ab-gestossen, worzu er mit einer darzu gehabten Leitern,vnnd von den Bürgermeistern Author Prallen vnd Cur-dteu Scheppenstädt binnen Braunschweig bevehligt ge-wesen, er der peinlicher Beklagter jhme dem Bürger-meister Prallen solche Wapen zugebracht, inmassen erdann solches gethan, gütlich vnnd peinlich bekant hat,wiewol nun olft hochenneldt Fürstlich Wapen in seinenFürstl. Würden, Ehren, Reputation, eines solchen losen,leichtfertigen vnd vberall gautz verechtlichen Standshalber in alle Wege vnd nicht wenigers bleiben, auchbillich hochrümblich vnd loeblich geachtet wirdet vndWerden muß, wann aber demnach dem Angeklagteneinen solchen Mutwillen vnd Frevel daran zu vben kei-nes Wegs gebührt hätte, er auch dardurch eine gantzvnziinbliche vnd im Rechten verbottene That begangen,v Ud als er sonsten änderst nicht vermocht, sein rebellischvnd widersetzlich, muthwilliges Gemüt vnd Sinn dero-gestalt also zu bezeigen, vnd sehen zu lassen, welcherVrsachen vnnd in betracht anderer Vmbstend, so hier-bey allerdings billich zu erwegen, dieses begangenesvnnd geklagtes Laster hochsträfrtich darvor zu halten,Vnd wo nicht höher,' doch zum wenigsten poena corporisafflictiva zu straffen sey, so thu ich deßwegeu peinlich
Angeklagten hiemit peinlich belangen....."
„Hieronymus S and er nomine des Angeklagten:■Edle, Gestrenge etc. Die von peinlichen Anklägernwider den Gefangenen angestalte Klage vnd was dar-neben gesucht vnd gebeten worden, das habe man an-gehört, vnd will der Gefangene darwider schlecht vndeinfältig excipiendo eingewantt vnd vorgebracht haben,obwol nicht ohne vnd nicht in Abreden seyn kan, dasser das Fr. Brauuschweigisclie Wapen abgerissen, dasser jedoch solches nit auß seinem eignen Vornehmen ge-than, sondern dass jme seine Herren, Bürgermeister vndRaht, in vorgemelter F. G. Erb: und Landstadt Braun-schweig darzu gezwungen vnd getrungen, und dass ershabe thun müssen, habe er änderst gemelter seiner
Herren Dienst vnd Gunst behalten wollen...... da
er aber sich sonst gleichwol auch hierdurch straffwürdiggemacht habe, bittet er vmb Gottes Willen, dass jhmedie Straff möchte erlassen werden, mit der Verpflichtung,dass er sich nun vnd nimmermehr zu solchen Thaten,so S. F. G. möcht zuwider seyn, woll gebrauchen las-sen .....«
„Peinlicher Ankläger: „.....vnd es sey alles
Senugsamb kundbar vnd im Grund der Warheit be-schaffen, dass er solch Fürstlich Wapen fürsetzlich vndmuthwillig damit seinen Herren zu willfahren vnd sichGunsten zu erlangen, abgerissen .... als repetire vndWiederhole er seine vorige Anklage . . .
„Richter vnd Afsefsores treten ab vnd deliberiren.
„Nach vollendeter deliberation ist folgende Vrtheilconcipiret, vnd hernach durch den Gerichtschreiber Fri-dericum Ortlepium öffentlich verlesen.ß „Auff eingebrachte Klag, gethane Antwort vnd eigen^ekantuuß des Gefangenen vnd alhie vor Gericht stehen-den Heinrichen Abends erkennen vnd sprechen wir ver-knete Richter vnd Beysitzer dieses Fürstlichen Braun-schweigischen Peinlichen Halß-Gerichts hiemit vor Recht,aa ss der obbemelte Heinrich Abends, wegen dessen, dasser deß Hochwirdigen, Durchleuchtigen, Hochgebornen
Fürsten vnnd Herrn, Herrn Heinrichen Julii, postulirtenBischoffen zu Halberstadt vnd Hertzogen zu Braun-schweig vnd Lüneburg, etc. vnsers Gn. Fürsten vndHerrn angeschlagen Fürstl. Braunschweigisch Wapen,in S. F. G. vnmittelbahren Hoheit vnd eigenthümblichenzustendiger Mühlen zu Rüningen mit Gewalt abgestos-sen, mit sich hinweggetragen, vnd denen so jnen hierzugedinget, eingeantwortet vnd vberlieffert, andern zumAbschew an öffentlichen Pranger zu stellen vnnd fürtermit Ruhten außgehaweu, S. F. G. Fürsteuthumb vndLande, Stiffte Graf: vnd Herrschafften etc. Ewiglichzu verweisen sey, von Rechtswegen."
Post publicatam sententiam.
Peinlicher Ankläger -. Tlmt sich deß Vrtheüs be-dancken, vnd bittet vmb Elxecution.
H o g r e f f: Befehlet dem Nachrichter die Execution.
Hogreff gibt das Gericht more consueto auffdarauff ist das Vrtheil auff dem Kak, so auff dem Marckstehet, exequiret.
No. 113.
Instrumentum wegen abermaliger Abreissuug desFürstlichen Wapens. (15. März 1600).
Im Namen der heiligen, vnzertheilteu Dreyfaltig-keit Amen. Kund vnd zu wissen .... dass . . . derEdler, Gestrenger vnd Ehrenvester Arndt v. Kniestädt,Fürstlicher Braunschweigischer Grossvoigt vnd Raht zuWolflenbüttel, mich zu Endbenenten offenbaren Notariumfordern lassen, und angezeigt wie seiu Ehrnv: denselbenMorgen berieht, dass die von Braunschweig mit bewehr-ter Hand zu Roß vnd Fuß auß der Stadt in die Mühlenzu Rüningen gefallen, vnd vnsers gnedigen Fürstenvnd Herrn, Hertzogen Heinrichen Julij zu Braunschweigdaselbst an der Mühlen den 8. Martii jüngsthin affigir-tes Fürstliche Wapen, S. F. G. zu sonderbarem Schimpft",nicht allein gantz vnnd gar abermablen abgerissen,sondern auch S. F. G. für die Metzekasten in der Müh-len angehängte Schlösser abgeschlagen, vnd mit sichnacher Braunschweig genommen, dieweil dann nun S. F. G.befohlen, sich anhinno zu verfügen, die Gelegenheit, vndwie damit vmbgangen zu erkundigen, vnd ein anderWapen an die stette wiederumb zu aftigiren, als wolteer mich zu Dero Behuff requirirt vnd erfordert haben,mich neben jhme dahin zu begeben. [Der Müller Hein-rich Bunast sagt aus:] dass Benedix Müller, nemblichBurger vnd deß Rahts zu Braunschweig, Befelchhaber,mit etzlichen der Stadt Reisigen Pferden vngefehrlichbey 22 auch bey 200 Muscatieren vnd Schützen anfrembden Soldaten vnd Bürgern denselben Tag gar früeauff den Mühlenhoff kommen, vnd ein Soldat ein Leitergenommen, an das Wapen gestiegen vnd mit einemMesser rings vmbher dasselbe loß geschnitten vnd Bene-dix Müllern zugestellt ....
„Darauff der Herr Großvogt ein ander Wapen, je-doch an einen andern Ort der Mühlen, oben vntermTach aftigiren . . . lassen.
Vnd Ich Franciscus Algermann von Kais. Maj. offen-barer Notarius" etc. i). —
In Dechbetten im Bisthum Regensburg wurden 1762und 1768 hochstiftische Wappentafeln unbefugter Weiseabgerissen. Die im Besitz des historischen Vereins zuRegensburg befindlichen Acten besagen über diese Fälledas Folgende:
„Prothocoll So wegen der vom Würthshaus zu Dech-betten herunter gerissen wordenen hochstüfft. Wappengehalten worden den 9ten Decembris 1762.Antzaig
„Frantz Xaveri Peer verpflichter Amtmann zu Bar-bing zaiget gehorsaml. an, daß den 3ten diß abhin alsdiser refier der Lermen entstanden, es kometen Hussam
1) BraunschweigischehistorischeHändelll. S. 1385ff.