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Geschichte der Heraldik. III. 3.
schweigische Hauss atrocissime iniurijret, vnd crimenlaesae Maiestatis committiret vnd verwircket" i).
In den Braunschweiger Händeln kam 1600 mehr-mals eine Beschimpfung des herzoglichen Wappens vor,üher welche die nachfolgenden Acten des eingeleitetenCriminal-Processes Aufschluss gehen.
Criminal-Prozess wegen Abreissung desherzog 1. Braunschweigischen Wapens zuRüningen 1600.
„Den 20, Maji deß Jahrs 1600 sind die auß Braun-schweig in Rüningen gefallen, die Schlösser in der Müh-len vor der Metzkasten, auch das Fürstliche Braun-schweigische Wapen vor der Mühlen abgeschlagen, vnddaselbst grossen Gewalt geübet, laut Extracts Instrum.Nnm. 110. 111. 112. 113.
No. 110.
„Extract Instrumeuti vber gethane Zeugen-Außsagewegen der Stadt Braunschweig gewaltthätigen Einfallszu Runingen, auch Abstoßung deß Fürstlichen Wapens.
„Heinrich Banarst, Müller zu Rüningen, vndt CurdtKerstens Krieger zu Melveroda haben Eidlich außgesagt,am 20. Maji Anno 1600 vor Friderico Ortlepio, hierzurequirirtem Notarien auch Gegorio Rollwagen vnd Va-lentino Steinio, als darzu erforderten Zeugen, vermügedeß darüber auffgerichteten Instrumenti Erstlich Hein-rich Banarst, Müller zu Rüningen, daß heut zwischenneun vnd zehen Vhren die Braunschweigische bey füuff-tzig Pferde vor den Mühlenhof zu Rüningen kommen.... habe auch gesehen das Fürstliche Brau li-sch weigisehe Wapen, so zu Rüningen an der Müh-len augehefftet gewesen, in Stücken abgerissen, vndhabe deß Rahts Diener Hanss Buss, Zeugens Haußfrawenbefohlen, daß sie ihme anzeigen solt, daß er jhnen die-sen Tage, nach Braunschweig folgen, vnd dem RahtPflicht vnd Eid leisten solt . . . . "
No. 111.„Instrumentum vber den eingenommenen Augenschein,wegen deß von den Braunschweigischen abgeschlagenenFürstlichen Braunschweigischen Wapens vnd andern.(d. d. Rüningen 21. Mai 1600).
„Im Namen der Heiligen vnzertheilbaren Dreifaltig-keit, Amen.
„Kund vnd offenbar sey allen vnd jeden ....
„ist der Edel Gestreng vnd Ehrenvest Frans vonRheden, Fürstlicher Braunschweigischer Marschalck vormir zu End benanten Notario vnd (bezeugen gestandenvnd zu erkennen geben, demnach der Hochwirdig, Durch-leuchtig, Hochgeborne Fürst vnd Herr, Herr HeinrichJulius postulirter Bischoff zu Hulberstadt, vnd Hertzogzu Braunscliweig vnd Lineburg vnser Gn. F. vnd Herr,vnlängst verscliiener Zeit, dieses S. F. G. heimgefalle-nes Gut vnnd Mühlen ordentlicher Weiß apprehendirenvnd in Besitz nehmen auch I. F. Gn. Wapen anschla-den, die Schlösser so vor dem Meel- oder Metzkastengehangen, abnehmen, vnd andere I. F. G. Schlösseranhangen lassen, So hätten S. F. G. wol verhofft, dernunmehr erlangten Pofsefsion von menniglichen, sonder-lich aber von I. P. G. rebellischen, mutwilligen vndwidersetzlichen Vnterthanen der Stadt Braunschweigvnmolestirt vnd beeinträchtiget worden seyn, dieweilaber demselben allen zu wider, auch ohne einig Fugoder Recht, der Raht, wie auch Hauptleute, Gildemei-ster vnd gantz Gemeine I. F. G. proclamirten rebelli-
1) Außfiihrlicher warhaffter historischer Bericht,die Fürstliehe Land : vnd Erbstadt Braunschweig, auchder Hertzogcn zu Braunscliweig vnd Lüneburg Wolffen-büttelschen Theils darüber habende LandesfürstlicheHoch: übrig: vnd Gerechtigkeit etc. (Erster Theil 1607fol. Ander Theil 1607. 1608.) I. S. 24.
sehe Erb- vnnd Landstadt vorgedacht, jhren Muhtwillenvon Tag zu Tag vermehrten, continuirten, vnnd sonder-lich, dass sie sich gelüsten lassen, gestriges Tags inuht-williger, fürsetzlicher, freventlicher vnd gewaltsamerfeindseliger Weiß mit grosser Anzahl zu Roß vnd Fuß,allhier, darzu in Dero Landes-Fürstlichen Hoch- vnd.Bottmäßigkeit, S. F. G. angeschlagenes Wapen gantzschimpff: wie verächtlich mit einer Hopstangen herunter,vnd gar in Stücken zerreissen vnd stossen zu lassen.....
„ . . . vnd dieweil S. F. G. der vorigen erlangtenPofsefsion sich niemals begeben, sondern dieselb stetigsin I. F. G. Händen blieben, als wolte an Statt vnd vonwegen I. F. G. obgedachter Hofmarschalck Frans vonRheden, dem Herrn Amptmann Wilhelm Wackerhagenhiemit aufferlegt vnd befohlen haben, Inmassen er jhnenauferlegen vnd befehlen thäte, I. F. Gn. Wapen, so zudem Ende mit anhero genommen, wider an den vorigenOrt anzuschlagen, auch die Mühlen wegen I. F. Gn.wieder einzunehmen . . . . u
No. 112.
I. „Henrich Abends (Braunschw. Stadtknechts) ersteVerhürung 2 ), so den 9. Septemb. Anno 1600 hora se-eunda poineridiana auff Fürstlicher alter Cantzley zuWolffenbüttel verrichtet wegen deß abgerissenen Fürst-lichen Wapens zu Rüningen.
Inpraesentia D. Alberti Clampii vnd FridericiOrtlepii.
D. Clampius: Rev. 11155? etc. sey berichtet, dasser I. F. Gn. Wapen zu Rüningen abgerissen.
Ille: Negat, das müsse sein Gesell gethan haben.
D. Clampius: Er sey außgangen auff vnsers gnä-digen Fürsten vnd Herrn Volck zu zehlen vnd zu lauren.
Ille: Negat.
Dr. Clampius: Soll alles in Güte mit dem Wapensagen.
Ille: Negat.
D. Clampius: Wenn ers zu vber weisen, dass erdas Wapen abgerissen, was er thun wolte?
Ille: Er wisse nicht, dass er ein Wapen abgerissen,endlich aber, wie er stäreker gefragt, vnd ihm au-gezeigt, dass etzliche Braunschweigische Gefangenesolches gesehen, vnd jhme vorgestellt werden sollen,bekennet er, dass Burgermeister Brall vnd Curdt Schep-penstädt jhne außgeschickt, jhne darzu gezwungen vndgedrungen, dass er das Wapen zu Rüningen abstossensoll, er sey mit einer Leitern darzu gestiegen, dasWapen hab er Burgermeister Author Brauen bracht."
IL „Actum Wolffenbüttel, Mitwochens den 19. Nouem-bris, Anno 1600, hora nona matutina, in loco publicoJudicij Criminalis.
Judex et Assessores (es werden 13 Namen aufge-führt).
Hogreff: Höget nomine Rev. III™ 1 etc. vnsersgnedigen Fürsten vnd Herrn, vnd nomine Judicii dasGericht niore consueto.
Fürstlicher peinlicher Ankläger: Edle, Gestrenge,Ehrnveste, Hochgelarte, Erb: vnd Vorsichtige Großgün-stige verordnete Herren Richter vnd Beysitzer, bitteVrlaub ex Officio vor dieß peinliche Halßgericht zutreten, vnd mein Wort zu thun.
Judex: Concedit.
Peinlicher Ankläger: Herr Richter, so trette ichAmtshalben, als ein substituirter peinlicher Ankläger,vor diß hohe peinliche Halsgericht, mit Vorbehalt allerrechtlichen gebührenden Notlidurfft, vnd bringe hiemitvor, gegen vnd wider jetzo peinlich vorgestalten Hein-richen Abendts meine peinliche Anklage vnd Zuspruchin schlechter Erzehlung der Geschichte, kürtzlich wahr-
2) Derselbe war von den Leuten des Herzog er-griffen worden.