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Geschichte der Heraldik : Wappenwesen, Wappenkunst, Wappenwissenschaft
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Geschichte der Heraldik. III. 3.

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EinAllerunterthänigstes Memorial an Ihre Kayserl.Majest. von des Herrn Hertzogs zu Strelitz Auwaldgegen die vom Hn. Hertzog zu Mecklenburg Schwerinim Herzogthum Güstrau ergriffene Possession" i) vom5. Januar 1697 führt bringt folgende Anschuldigung vor:

. . . das Schloss mit gewaffneter Hand anzufal-len, die Bürger zu Ablegung des Eydes zu forciren. insolcher Stadt so wohl als auch hin und wieder im Landeihre Nahmen und Wappen anzufchlagen . . . . "

Die Numismata Historica anni 1707 (fol.) S. 663melden:

Im vorigen Jahr 1706. schiene der Höchste seineZorn-Schale über Sachsen - Land, welches min etliche50 Jahr, seit des langwührigen Teutschen Kriegs, inFried und Ruhe gelebet, gleichsam auf einmal auszu-giessen, in dem den 27 Augusti ein Gerüchte von derSchweden starken, und mit Feuer und Schwerdt drohen-den Einbruch in Sachsen, erschölle, welcher auch dreyTage hernach, als den 1. Sept. erfolgte. Es wurde aberdurch GOttes unverdiente Gnade, und kluge Fürsorgedes regierenden Herrn Herzogs Friederich zu Sachsen-Gotha, des Fürstenthums Gotha und aller demselbenmcorporirten Lande gnädigst verschonet, indem IhreDurchseucht, nebst andern Herzogen Ernestinischer Linie,^on Ihio Königlichen Majestät in Schweden einen sal-vuiu conductum erhielten, welcher so fort durch das ge-wählte Sächsische Wapen so aufPfälen für jede Städte,Flecken und Dörffer an eine Seule geschlagen worden,angedeutet wurde : biss nach einiger Zeit und vielengehaltenen Rathschlägen zwischen Schweden und Chur-Sachsen Friede geschlossen ward."

Die von dem König Friedrich August von PolenKurfürsten zu Sachsen erlassene Postordnung 2 ) vom2 ?- Juli 1713 bestimmt:

6) Und damit der Dienst des gemeinen Post-WesensUm so viel mehr befördert und aller Orthen das Post-Haus bald zu finden seyn möge, sollen die Post-Bedien-ten, vornehmlich auf dem Lande, dahin sehen, dass Sieihre Wohnungen nicht allein an gelegenen Orten undfreyen Strassen haben, sondern Wir lassen auch ge-schehen und befehlen hiermit, dass Unser König 1.Und Churfiirstl. Wappen an allen Posthäusern inStädten und auf dem Lande afflgiret, und 'solcher Ge-stalt bei dem Post-Wesen unmittelbar verknüpfte Sicher-heit und Schirm um so viel mehr kund gemacht werde.

»Zum 12) ist Unser Wille und Befehl, dass sämtliche£ ostilions wenn sie dieser Freyheit (Brückenzoll, Schlag-bäurae etc. betr.) theilhafrig seyn wollen, so viel dieUrdinair- Posten betrifft, mit Unserm Wappen - Schild,samt Livree.und Posthorn .... zu erkennen geben."

Das Königlich Preussische General-Feld-Kriegs-tommissariat erliess s. d. Breslau 3. Novbr. 1741 eine^urrenda, worin allen Aemtern in Schlesien befohlenwu rde,sogleich alle Kaiserliche Adler herunter zunehmen, dagegen den Preussischen Adler anfertigen,^o noch keine seyn, aufrichten" zu lassen *).

Die unbefugte Hinwegnahme solcher Hoheitszeichenseitens der Unterthanen bildete ein crimen laesae ma-Jestatis. AVurde die Hinwegnahme durch Behörden einesbenachbarten Staates ausgeführt, so lag darin ein An-griff au f ,jj e Hoheitsreehte des Wappenherrn.

Im J. 1534 hat Hieronymus v. Vellberg den ersten^«ngelischen Pfarrer von Lendsiedel (O.A. Gerabronn),M. Wilhelm Wolf, welchem er auf dem Weg nach Lo-benhausen zur Nachkirchweih begegnete, mit Hülfe sei-nes Knechts in das Gaisholz geschleppt und ihm dortai e Testikel ausgeschnitten,weil er im Bauernkrieg

1) Fabri, Staatskanzlei II. S. 740 ff.

2 ) Codex Aug.' I. 1049. 1052.

3) Schlesisohe Edicten-Sammlung I, 155.

aus Furcht soll angegeben haben, dass zu Lendsiedelin der Kirche und im Pfarrhaus etliche Wappen aus-getilgt worden sein." Diess gab, da Georg v. Vellbergsich des Misshandelten annahm, einen sehr bekannt ge-wordenen Process, der übrigens ohne günstigen Erfolgfür den Pfarrer endigte *).

Im J. 1566 soll von dem königlichen Gericht zuStockholm ein Stallknecht, weil er das Wappen Sr.königl. Majestät, drei Kronen, umgekehrt an eineThür genagelt und dadurch die Würde und Hoheit desKönigs verletzt hatte, zum Galgen verurtheilt wordensein B ).

Diebstähle an Gegenständen, die mit dem kurfürst-lichen Wappen bezeichnet-waren, wurden in der MarkBrandenburg strenger bestraft wie gewöhnlicher Dieb-stahl.

Kurfürst Friedrich Wilhelm von Brandenburg ver-ordnet zu Colin an der Spree den 22, Januarii 1683«):dass, wenn von nun an jemand sich erkühnen würde,aus Unsern Churfürstlichen Besidentzien und Häusern,oder von andern Orten einzig zu Unserer und der Unse-rigen Tafeln oder Meublen gewidmetes und mit UnsermChurfürstlichen Wapen, Nahmen oder bezeich-netes Silber-Geschirr, wie auch Kleinodien oder Goldzu stehlen, und der Diebstahl unter 10 der besten Unga-rischen Gulden oder 20 Thlr. wehrt, nach gemeiner Taxe

betraget, der Dieb aber solchen Wehrt zweyfach.....

nicht zu ersetzen vermag, er mit scharffen Staupen-schlägen ewig Unserer Lande verwiesen werden soll.

Im Fall aber der Diebstahl über 20 Thaler nachgemeiner Taxe austraget, es sey der Diebstahl mit be-schwerlichen Umständen, als Einsteigen, Erbrechen unddergleichen, oder ohne solche Umstände verübet, wennes eine Mannsperson, mit der ordentlichen Straffe desDiebstahls; nehmlieh mit dem Strange, eine Weibes-Person aber mit dem Schwerdte vom Leben zum Todegerichtet werde."

Von der Todesstrafe konnte sich der Dieb durchErstattung des vierfachen Werthes frei machen, erunterlag dann aber einer arbitrairen Strafe.

Diearticulirte Clage Anwalts des Erbaren Fran-cis« Algermans Fürstlich Braunschweigischen Land-Fiscals Clagers, contra Bürgermeister vnd Raht zuBraunschweig, Beklagte. Product. Wolffenbüttel 26. Oct.Anno 1588" besagt:

Vber diess alles ist wahr, dass Bürgermeister vndBäht zu Braunschweig etliche vralte Fürstliche Braun-schweigische Wapen, so für den BraunschweigischenThoren, Zwingern, Landwehren, Rahfileusern, Clipheu-sern, auch in etzlichen Kirchenfenstern gewesen, all-gemehlich gefehrlicher Weise hinweg geschafft, vnddarentgegen der Stadt Braunschweig Wapen den RotenLewen setzen haben lassen.

Item wahr, dass für S. Michaelis vnd dem HohenThor das Fürstliche Braunschweigische Wapen vonAlters gestanden.

Item wahr, dass das Fürstliche BraunschweigischeWapen auch für S. Peters vnd dem Newenstedter, auchdem Wender Thor Von Alters gewesen ....

Item wahr, dass Bürgermeister vnd Raht zu Braun-schweig als Erbunterthanen vnd Lehenlente mit dervorsetzlichen thätlichen Abschaffung vnd Wegreissungder Fürstlichen Braunschweigischen, als jhrer Lands:vnd Lehensfürsten Wapen vielhochgedachten FürstenHertzogen Juliuni, etc. als jhren angebornen Landesvnd Lehensfürsten, auch das gantze Fürstliche Braun-

4) Beschreibung des Oberamts Gerabronn S. 273.

5) Gfrörer, Geschichte Gustav Adolphs, Band I. 50.

6) Mylius, corp. constit. March. IL Theil S. 15 ff.