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Geschichte der Heraldik : Wappenwesen, Wappenkunst, Wappenwissenschaft
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Geschichte der Heraldik HL 1.

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einigen darin belegenen Güthern die gesamte Hand hat,es mag derselbe in Unsern würcklichen diensten stehen,oder nicht, befuget seyn solle, ausser seinem Stande,geringer Bürger und Bauer Töchter oder Wittiben,weit weniger aber solche Persohnen, so vorhehro inoffenbahrer Schande gelebet, zu heyrathen, auch keinPrediger dergleichen Persohnen gar ungleichen Standeszu proclamiren oder zu copuliren bey Strafe der Remo-tion ab Officio, sich unterstehen solle.

Woferne aber dennoch ein Edelmann, diesem Un-serm ausdrücklichen Verboth zuwieder in Zukunft sichgelüsten lassen möchte eine Weibes-Persohn geringenStandes welche noch darzu in offenbahrer Schande vor-hero gelebet, oder durch Urthel und Recht als unrüch-tig erklähret worden, zu heyrathen, so soll derselbeseines Geschlechts, Schild und Helms auch derMitbelehnschaft und Anwartschaft verlustig seyn,und seine bisherige Lehn-Güter denen nächsten unbe-mackelten Lehns-Erben anlieim fallen ....

Derjenige Edelmann aber, welcher eine zwar unbe-rüchtigte, aber vom Bauer- und geringen Bürgerstandeentsprossene Persohn würcklich zur Ehe nimmet, sollzwar Zeit seines Lebens die Lehn Güter besitzen, auchSchild und Helm behalten, die Söhne aber,die in solcher Ehe erziehlet sich dess.en nicht an-massen, noch zur Succession in denen gewesenenLeim-Güthern gelassen, die Töchter daraus auch nichtausgestattet sondern beydes Söhne und Töchter davongänzlich ausgeschlossen . . .

Damit auch aller Zweiffei, was nehmlich unter Leu-ten von geringen Stande und Herkommen eigentlich zuverstehen, so declariren Wir hienüt, dass darunter dieTöchter und Wittiben der Bauren, Pächter, aller undjeder Krähmer, Künstler, Handwercker, Wein- Bier-Caffee - Schencken, Gastwirthe, Bierbrauer in grossenoder kleinen Städten, Comoedianten und überhaupt allerdererjenigen, welche mit diesen benannten Persohnengleich conditioniret, nicht weniger Dienst - Mägde, be-griffen seyn sollen . . ." ').

In den höheren Ständen wurde die Frage wegenTitel und Wappeu der Unebenbürtigen in der Tiegeldurch die Ehepacten, durch specielle Familien-Verträgegeregelt, und erforderlichen Falles die Intervention desKaiserhofes angerufen.

Zwischen Herzog Wilhelm und Herzog Ferdinandin Bayern, wurde wegen dieses letztem Vermählungmit George Peter Peckens Tochter u. mit derselben er-zeugten Kindern ein Vertrag d. d. München 23. Septbr.1588 abgeschlossen, in dem bestimmt wird:

dieweil auch Herzog Ferdinanden Fürstl. Gn. selbhoch und viel daran gelegen, dass das loebl. Churfürstl.Hauss Bayern reputation Ehr und Hoheit, so viel mög-lich erhalten, und vor allen, so denselben zu Verklei-nerung reichen kan, verhütet werden, sollen Ihre Fürstl.Gn. Manns- und Weibs-Erben in jetzo vorhabender EUeerzeugt, sich des Fürsten-Tituls, so lang Herzog Wil-helmen posteritaet in efse, enthalten, desselben nichtgebrauchen, sondern an adelichen Stand zufrieden seynvnd betragen. Also auch das Bayerische AVappennit, sondern ein anders, wie man sich dessen künfftigvergleichen wirdt, fuhren" 2 ),

Aus einer nicht ebenbürtigen Ehe des FürstenGeorg Aribert' von Anhalt (t 1643 14/11) mit JohannaElisabeth v. Krosigk 1637 gingen zwei Töchter und einSohn Christian Aribert hervor.

Alß aber der hinterlassene Sohn Hr. ChristianAribert erwachsen, So hat Er mit dem Väterlichen Ver-

gleich nicht zn frieden sein wollen, sondern Sich desFürstl. Titels und Siegels zu gebrauchen angefangen."

In einem Vergleiche vom 6, Februar 1671 wurdedem Christian Aribert und dessen Descendenten derTitelGraf zu Bähringen Herr zu Waldersee und Rade-gast zugestanden. Ferner:

2) Wollte auch das Fürstl. Hauss Anhalt aus sei-nem Wapen dem Herrn Grafen zu Bähringen etc. seinenDescendenten und Fräulein Schwestern eingeräumethaben, den gekröhnten Bäbrn, (welchen Er auch aufdem Helm zur Zierraht mit gebrauchen mag) und dievier roht und gelbe Wechselsweise gesetzte würflicheFelder als Walderseischen Wapens, zu denen der Grafvon Bähriugen solche Zierrahten auf denen Helmen vonKaiser]. Maj. allerunterthänigst erbitten mag, so mitdes Fürstl. Hauses Anhalt Wapen und Zierrahten keineGemeinschaft haben" 3 ).

Kaiser Carl VI. begnadigte 1724 die Ehegenossinweiland des Pfalzgrafen Gustav Samuel Leopoldszu Zweibrücken, mit dem Reichsgrafentitel (Gräfin vonHofmann. Ihr Vater war anfänglich ein NassauischerLiverei-Bedienter und die Mutter eine Metzgerstochteraus Metz).

Gleichwohl hat der Reichshofrath am 13. Febr. 1734ihr mit bestände anbefohlen, sich des Pfaltzgräflichentiteis und wapens zu enthalten" *).

Die Unehelichen bedurften der Legitimation undkonnten das Wappen nur auf Grund einer besonderenVerleihung führen.

Ein natürlicher Sohn des Kaisers Ludwig IV. wurdevon diesem 1332 mit der Burg- Riggershofen belehnt, 5 )

1) Chr. 0. Mylius, Corpus constitutionum Marchi-carum, Continuatio I. S. 251 ff.

2) Lünig, T. R. A. pars spec. II. 153.

3) Beckmann, Historie des Fürstenth. Anhalt (1710)S. 244.

4) Estor opuscula Vol. I. Pars IL S. 311.

5) Die Urkunde lautet:

Wir Ludwig von Gottes Gnaden Römischer Kayserze allen Zeiten Mehrer des Richs verjeheu offenlichmit disem Brief, und thun kundt allen den, die Ihnansehent oder hörent lesen, das wir angesehen habendie Gnad und die Trewe, die wir unserm Sune Lud-wige n von Riggershoven schuldig sein und auchdie getrewen Dienst, die er uns in Walsehen Landegethon hat, und uns, unsern Erben noch thun soll undmag und haben ihme und seineu Erben verüben undverleihen im auch unser Herrschaft wegen des Landesze Bayrn, unser Burgg ze Riggershoven und alles dasdarzue gehört, besueciit und unbesuecht, es sey an EhrenGülten und Nutzen, oder andern, wie das genannt sey,oder woran es liege, und mit nameu die Gült ze Eben-hausen eine Mühle inderhalb des Marckts daselbsten,und drey Höfe, und ein Hueben in dem Marckt da-selbsten, und ein Graslehen bey dem selben Marckt unddas Dorf ze Liechtenaw mit allem dem und darzu ge-hört, und auch das Tunaw Moss, das für Adeltzhausenaufgath, auch mit allen Gülten und Ehren und Rechten,die darzu gehörent, also, das dem vorgenanten unsernSune Ludwig, die vorgenannt Burgg und Guett Riggers-hoven, und die andern, die hie oben genannt sindt, zurechtem freyen Erbelehen haben sollen, und sözeu denvorgenannten unsern Sohn Ludwigen in seinen undseiner Erben Namen, in Nutz und in Gewehr der obge-schribnen Guett, von unserm Gwalt und von unserHerrschaft wegen des Landes ze Bayrn, mit disem ge-genwärtigen Brief, den wir Im darüber geben, ze einemUrkunde versigelten, mit unserm Kayserlichen Insigel,der geben ist ze München des Freytags nach Sant Mar-teins Tag da man zalt nach Christi Geburt dreyzehenhundert Jar darnach in dem zway und dreyssigistenJahr in dem achtzehenden Jahr unsers Reichs und indem fünfften des Kayserthums. [Markgraf Ludwig von