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Geschichte der Heraldik : Wappenwesen, Wappenkunst, Wappenwissenschaft
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Geschichte der Heraldik. III. 1.

Seiner, des Freyherren von Gundling, in gelahrtenSachen so oft und vielfältig hervor gedrungenen, jedochstets in dem weissen Felde der Sauberkeit gebliebeneuerudition, wie denn auch der grüne Lorbeer-Crantz imdritten und güldenen Felde, Seine in allen, mit gelehr-ten Leuten bishehr gehabten Streitigkeiten, befochtenenVictorien vorstellet, nicht weniger auch eben darumbdas 4te und 7te Fach des Schildes die halbschied') einesausgespanneten schwartzen Flügels im Silbernen Feldezeiget; und umb dadurch vorzubilden, dass. wann derRuhm von dergleichen Siegen bis zur späten Nach-Welt,auf den Flügeln der Fama fortgeführet werden solle,solches nicht anders als durch in schwartz getunckteFedern, und in weissen Feldern, geschehen und prae-stiret werden könne.

Das fünfte Fach des Wappens führet drey EothePfähle im Silbernen Felde, als das Stamm-Wapen desFrey - Herrn von Gundeling, dessen Strahl umb so vielmehr in diesem Frey-Herrlichen Wapen und Schilde, andem vornehmsten Ehren Ort brilliret und gläntzet, weilEr der Frey-Herr von Gundeling, durch surprencmteWissenschaften ausbündiger Gelehrsamkeit und merck-liche Tugenden, Sein schon vorhin berühmtes Haus undFamilie zu dem jetzigen noch grösseren Splendeur undLustre hefödert hat A

Das Sechste Fach dieses Schildes traget den zwey-ten Theil der Gundelingischeu Familie angebohrnenStamm-Wapens, nemblich Neun güldene Rauten dreymahl drey im blauen Felde, deren Ursprung zwar, IhresAlters wegen, unbekand, jedoch so viel daraus zufchliessen ist, dass solche vor eine unfehlbare marquedieser Familie von Senilis hehr gehabten gantz beson-deren Umbstäuden zu achten.

In" dem 8ten und lOten Felde ist ein rother mitgüldenen Krallen gewaffenter, respective Rechts undlinks gekehrter Adlers Fuss, im güldenen Felde ent-worfen, damit vorzustellen, dass der Frey-Herr vonGundeling von Jugend auf, in den Schriften gelehrterLeute rechts und links umb sich gegriffen und sich da-durch einen güldenen Schatz erworben, selbigen auchnachgehends, aller Welt zur stupenden admiraiion,durch den Druck öffentlich mitgetheilet und dargelegethabe.

Zwischen diesen heyden Feldern findet sich im9ten Fach der Schwantz von einem schwartzen Adler,im Silbernen Felde, umb die Hoffnung- eines in allerUnschuld begründeten glücklichen Eudes dadurch aus-zudrücken.

Den gautzen Schild decket eine güldene, au denextremitäteu mit grossen Schottischen Perlen gezierteFreyherrliche Zacken-Crohne, über welcher ein blau an-gelauffener, roth ausgefchlagener auch mit einem gui-deneu Kleinod behängter offener Thurnier Helm sichzeiget, auf welchem dre}- weisse Straus Federn undüber denselben drey ausgebreitete Pfaueu-Schwäntze inIhren gewöhnlichen Farben stoltzieren.

Die Helm-Decken sind zur Rechten Gold, Roth,Silber und Schwartz, zur linken Silber, Blau, schwartz,Gold und Grün.

Und gleich wie der Schild auf einem hlauen Piede-stal ruhet, dem die Worte: Et meritis impar; mit gül-denen Buchstaben eingegraben sind, also ergiebt sichauch deren Deutung von Selbst.

Zum Schildhalter dieses Frey - Herrlichen Wapensist die Pallas in ihren Feyer-Kleidern, Helm Schild undSpiefs, mit samt der Eule gesetzet, umb dadurch, wiein einem kurtzen Begriff, die gantze weit und breiterschollene Gelehrsamkeit, scharfsinnigen Witz fastübermeuschlige Weisheit, durchdringende penetrcttion

und respective nächtliches zum studieren gewiedmetesauch zwar anfänglich in dicker Finsterniss befangenes,doch bald hernach in ein helles und angenehmes Lichtsich verwandelndes Wachen und lucubriren des unver-gleichlichen Frey-Herrn von Gundeling der gelahrtenWelt vorzubilden. Allermassen denn solch Freyherr-liches Wapen mit Seinen eigentlichen Farben und me-ta'len allhier abgemahlet ist etc. So geschehen undgegeben Berlin den 25. September 1724 2).Jricbrid? lDilb,elm.

von Ilgen.

25. Capitel.

Djim Hecht der uneheiiliürtigen undunehelichen Kinder.

Nach den klaren Bestimmungen der Reclitsbücherdes 13. Jahrhunderts: des Sachsenspiegels und desSchwabenspiegels, hat nicht einmal der in rechter aberuuebenbürtiger Ehe erzeugte Sohn, viel weniger derrechtlose uneheliche Sohn irgend einen Anspruch aufden Heerschild des Vaters. Diese Bestimmungen sindspäterhin durch irgend ein Reichsgesetz nicht abge-ändert worden, wohl aber gestaltete sich der Gehrauchin Bezug auf die uuebenbürtigen Kinder erheblich mil-der, wenigstens in den unteren Adelsklassen.

König Friedrich Wilhelm I. von Preussen erliesss. d. Berlin 8. Mai 1739 ein scharfesEdict wider dieallzu ungleiche und zum Theil schändlicheHeir a t h en Derer von Ade 1", in welchem es heisst:

.Nachdem Unsers Herrn Gross-Vaters Churfürstl.Durchl. und Unsers Herrn Vaters Königl. Majestätbeyderseits Christmildesten und Glorwürdigsten An-denckens, theils in der Magdeburgischen Policey- Ord-nung de Anno 1(5S8, theils aber in denen biernächst aufallerunterthänigstes Ansuchen der MagdeburgisehenRitterschaft ernannten Edictis de Anno 1697 und 1709Dero höchstes Missfallen über die gar zu ungleiche, jagar schändliehe Ehen derer von Adel bezeuget; Wiraber dem ohngeachtet höchst befremdet wahrnehmenmüssen, dass ein solcher Missbrauch fast überall ein-reissen wollen, das Edelleute von guten Familien ihresStandes und Herkommens dergestalt vergessen, dassdurch Trieb irraisonnabler und ungezäumter Brunst, siesich zu denen allerniederträchtigsten Ehen bewegenlassen, ja so gar mit solchen Persohnen einzugehen sichnicht schämen, welche vorhero in offenhahrer Schandegelebet.

Und dann Wir dergleichen zum Despect und merck-lichen Nachtheil Unsers getreuen Adels, an dessen Ehreund Wohlstand Uns gleichwohl mit gelegen, so starckeinreissendes Unwesen nicht weiter zu dulden gemeinetsind, vielmehr allergnädigst resolviret haben, durch einallgemeines Edict die dieserhalb im Magdeburgi-sehen ehedem ergangene Verordnungen überall in Un-serm Königreich Preussen, der Chur-Marck Bran-denburg und sämtlichen Unsern Provintzieu zu er-neuern und einzuführen Als setzen, ordnen undbefehlen Wir Kraft dieses, dass keiner von Adel, so inUnsern Landen entweder würeklich angesessen, oder an

1) Das ist: eiu vollständiger Flügel in jedem Feld.

2) Leben und Thateu Jakob Paul Freiherrn vonGundling Königl. Preussischen Geheimen Krieges-,Kammer- Ober-Apellatious- und Kammergerichts-Raths,wie auch Zeremonienmeisters und Präsidenten bei derkönigl. Societät der Wissenschaften eines höchst selt-samen und abenteuerlichen Mannes. Mit dem Bildnissund Wappen des Freiherrn von Gundling. Berlin 1795bei Friedrich Franke. 8°. S. 39.