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Geschichte der Heraldik : Wappenwesen, Wappenkunst, Wappenwissenschaft
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Geschichte der Heraldik. III. 1.

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mit demjenigen, der desswegen zum Feuerverdammt ist, verbrennet.

5. Endlich gehören hierher alle andere grosse Ver-brechen, und eine wider Adeliehe Ehren laufende Le-bens-Art, weiln niemand die Ehre, der sich deren selbstunwürdig machet, geniessen solle.

Es entstehet aber der "Wappen Verlust bey allendiesen Verbrechen nicht auf einerley Masse, dann beyeinigen geschieht solcher ipso jure, und ohne richter-lichen Ausspruch, bey einigen aber, wird man durcheinen solennen Sentenz solcher Ehren unwürdig er-kläret.

Gleichfalls ist auch wegen der Personen hierinnenein Unterscheid zu machen, indeme zuweiln auch dieSöhne, oder die gantze Familie, ihres Wappens ver-lustig werden, zuweiln aber solches die straffbare Per-son allein betrifft: dann in dem Crimine Laesae Ma-jestatis verliehret nicht nur der Vatter, sondern alle seineNachkommen ihre Wappen, nicht aber in anderen Ver-brechen, woferne nicht der Adel und Wappen erst vondem Vatter erworben worden, weiln auf solchem Faller dasjenige, dessen er sich durch sein Verbrechen wie-der verlustig gemacht, seinen Kindern nicht überlassenkann."

Ausser dieser befugten Wappenschändung, wurdeund wird auch heute noch eine unbefugte, unter Um-ständen verbrecherische Wappenschändung verübt.

Ein Beispiel hievon mag ein Vorfall bieten, des-sen Schauplatz Rom gewesen ist. Papst Paul IV. aus'dem Hause Caraffa, erwählt 1555, hatte sich durch ver-schiedene Massregeln seiner Regierung bei dem Römi-schen Volk sehr unbeliebt gemacht. Er hat bekannt-lich auch die Abdankung des Kaisers Carl V. nicht an-erkannt, weil ein Kaiser dergleichen ohne Einwilligungdes Papstes nicht thun dürfe. Als er am 18. August1559 gestorben war, erregte das Volk einen Tumultder mancherlei Ungebühr zur Folge hatte. SenatusPopulusque Romanus decretirten, dass die dem Papstzu Ehren auf dem Capitol errichtete Statue demolirt,und dass sein Wappen überall in der Stadt, wo es sichfinde, ausgelöscht und vernichtet werden soll. In einemvom 20. Aug. 1559 datirten Edicte wurden die Ein-wohner verwarnt, keinen mit dem Wappen Caraffa be-zeichneten Gegenstand in ihren Häusern zu dulden;Zuwiderhandelnde sollten für verrätherisch und infamerklärt, die betreffenden Häuser aber dem Erdbodengleichgemacht werden').

1) Aus J. J. Boyssardi Typographia Romana hatFesch die fraglichen Documente abgedruckt. Sie mö-gen auch hier zum Vergleiche beigefügt werden.

Mortalitati S. Jo. Petro Caraffae P.P. IUI Thea-tino, Neapolitano, Nebuloni, Fugitivo, Platonico, Vi-pereo, Anti-Christo, Pesti, Cacodaemoni, Sodomitae, Ca-lamitae, Mago, Necromanto, Ariolo, super aetates om-nes oh ingentia facinora, impudentem audaciam, avidis-simam rapacitatem et affeetatam Tyrannidem: multa-que alia, quae potius de monstro, ac bellua immanis-sima, quam de homine dici possunt, inclementissimoPrincipi: Galliarum superioribus bellis eversori, Hispa-niarum oppressori: Patriae universaeque Italiae extinc-tori perniciosissimo, Christianorum restitutique orbispertinacissimo afflictori, cujus immitis animus in Deum,in Religionem odium, ingrata erga mortales affectio,sola infelici, sed merita morte superata est. SenatusPopulusque Romanus, ut memoriam pessimi Pontificisperenni nota beneficiorum ergo collocaret et monimen-tum aliquod extaret, quo posteris innotesceret impuris-simum illum Patriae hostein, ac Romano nomini infes-tissimum judicatum, statuam marmoream in Capitolioetiam tum Uli viventi indigne-positam, insigniaque

Die Gattung der entehrenden Wappen, derenFührung einzelnen Personen von den Landesherrenals Strafe auferlegt wurde, hat in den Ländern deut-scher Zunge nur eine theoretische Existenz. Die Ein-zelfälle, welche in der älteren Literatur registrirt wer-den, stützen sich durchgängig auf eine falsche Wap-pen-Auslegung.

Auch von förmlich decretirten Spottwappen ist mirnur ein Fall bekannt: derjenige des Freiherrn JacobPaul Gundling. Aus dem Diplom, welches demsel-ben König Friedrich Wilhelm I. von Preussen s. d.Berlin 25. Septbr. 1724 ertheilte, lasse ich desshalbhier einen Auszug folgen, obgleich es unserem Zeit-räume noch nicht angehört:

Wir Friedrich Wilhelm von Gottes Gnaden, Königin Preussen etc. Und Wir dann in Consideration UnsersOber-Ceremonien-Meisters (tot. tit.) Jacob Paul vonGundling vielfältigen und Uns zum offtern Vergnügen-den nützlichen und unverdrossenen Dienste, Wie auchzu Bezeigung des sonderbahren Allergndsten Wohlge-fallens, So Wir an seiner grossen und die CapacitätTausend anderer in Europa höchst berühmt gewesenerLeute, weit übersteigenden Gelehrsamkeit, auch durch-dringenden Verstandes, Leetüre und rühmblichen Con-duite, tragen, aus Eigener Bewegnus resolviret, den-selben in den Freyherrlichen Stand zu setzen . . . Fer-ner meinen, setzen und wollen Wir auch, dass mehr er-wehnter der von Gnndeling das hiernach befchriebeneFrey Herrliehe Wapen zu einem immer wehrenden An-gedencken dieser Erhebung in den Freyherrlichen Stand,gebrauchen solle und möge; als nemlich: Einen DreyMahl getheilten Schild, dessen erster und dritter Balckezwei Mahl und der zweyte Drey Mahl gespalten, derUnterste aber, welcher grün und mit Silbernen Zier-rathen 2 ) versehen, umb des Willen, frey geblieben ist,damit Wir denselben hiernächst, bey weiter empor stei-genden Meriten und Tugenden des Frey Herrn vonGundeling noch weiter decoriren und erfüllen können.

Das erste Fach dieses Schildes pranget mit einergüldenen Graffen-Crohneä) in blauen Felde damit an-zuzeigen, Eines Theils, dass ob wir gleich besagtenFreyherrn von Gundeling vor erst nur in den Freyherrl.Stand erhoben, Er dennoch auch des Gräfflichen ebenso würdig sey wie des anderen, und dann auch, weilSeine grosse Verdienste vor längst meritiret, mit der-gleichen distinetion beehret und gekrönet zu werden.

Das zweite Fach dieses Freyherrlichen Schildes istgezieret mit einem hervorbrechenden Schwartzen AdlersKopf und Hals im Silbernen Felde, als einem Sinnbild

omnia gentilitia undique in urbe exquislta, era-denda et abolenda decrevit. Qui vixit naturae quidemet suis satis, Reipublicae vero nimis. Sepultus est inVaticano, situsque inter innocentes nocentissimus."

Das Edict ist dieses Inhalts:

Per ordine del Populo Romano obedientissimo dellasaneta Sede Apostolica et del sacro collegio delli II-lustriss. et Reverendissimi Cardinali si fa intendere aqualunche persona che habbia inanzi a la sua casa, o diCharta, o di pinta in muro, o di rilievo l'arme d'ellatanto a questo populo inimica et tyrannica casa diCaraffa, la debbia in quelli, stesso, journo spezzare:sotto la pena di essere tenuto traditore a questo po-pulo et infame et di essere quella casa dove sara tro-vata da questo tempo in la, sacheggiata et bruggiata.A cio si posse pertutte le vie possibile enichillare etspengere questo tanto odioso nome. Datum in Romail di 20. di Augosto Anno della Salute 1559.

1) Damascirung!

2) Laubkrone!