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Geschichte der Heraldik. III. 1.
Jahren aufbewahren wolle, vergriffen, wie aller Weltgenugsam bekannt ist. Dann es ist höchstbillig, dassdiejenige aller Ehren und Würden entsetzt, auch nachdem Tod ihr Käme mit ihrem Gedächtniss verdammtwerde, welche den Grundstein und Ursprung aller Dig-nitäten umzustürtzen und zu betrüben sich unterstehendörffen."
Bin ähnlicher Fall ist in Preussen unter K.Friedrich I. vorgekommen. Der von dem König 1702 l )geadelte Wirkl. Geh. Iiath Friedrich Hamrath fiel 1708in Ungnade und wurde nach Peitz geschafft.
An die „Würdigen, Edlen, Vesten und Hochgelahr-ten, Unseren Lieben Getreuen, Unseren Zum OberheroldsAmte verordneten Ober Herolds Meistern und Eähtenalliier" ergieng s. d. Colin an der Spree den 6ten Dec.1708 folgender Befehl:
„Nachdem der ehemalige Würckliche Geheime Eathv. Hamrath durch Urtheil und Eecht aller seiner dig-niteten und Ehren-Aembter entsetzet, folglich auch Ihmdie von Uns conferirte nobilitet benommen worden. Alsbefehlen Wir Euch hiermit in gnaden, dass Ihm er-theilte Diploma Nobilitatis zurückzuforderen und selbi-ges zu cassiren, auch dahin zu sehen, dass er sichdes Ihm darin verliehenen Wapens nicht fer-ner gebrauchen möge."
Nach einem Berichte des Oberheroldsamts d. d. 18.Dezemb., unterzeichnet von dem Oberheroldsmeister Mar-schalck von Bieberstein, "fand sich jedoch unter denenHamrathischen Briefschaften das Original-Diplom nicht,sondern nur das Ori ginal-Concept, nebst fünf Stückvollzogenen Notificationen, welche von den verordnetenG'ommissariis an das Oberheroldsamt ausgeliefert wur-den. Die Behörde war der Ansicht, „dass itzerwehntesconcept niemals mundiret, noch Ew. Königl. May. zurUnterschrift gebracht worden, angesehen sonsten dasConcept zur Registratur kommen, die Notificationesaber an die Provincien nothwendig hätten abgesendetwerden müssen" 2 )
Auf Verwenden des Kronprinzen erhielt Hamrath1711 seine Freiheit wieder. Als König Friedrich Wil-helm I. die Regierung antrat, bestätigte er ihn unterm27. März 1713 in der Charge eines wirklichen Gehei-men Raths und ernannte ihn zum Regierungs-Präsiden-ten und Director des Fürstenthums Halberstadt, wo erauch den 21.jDezbr. 172G kinderlos gestorben ist 3).—„Felix Oeri, ein Metzger, Zwölfer der Zunft zumWidder in Zürich, wurde von Rath und Bürgern am29. April 1790 der Zwölferstelle entsetzt, mehr den 20.Mai aller Ehren unfähig und sein Lebtag ins Haus banni-siret und 2200 Pfund Gelt Magn. Herren vergüten undin Amts Schilttafel sein Wappen schwarzangestrichen wegen übel Haushalten im Amt undsonst schlechter oekonomisclien Haushaltungs- und Schul-den wegen. *)"
1) Adelsdiplom K. Friedrich's I. von Preussen d. d.Colin an der Spree 9. Febr. 1702 für den GeheimenRath und Maitre des Requetes, Friedrich Hamrath.
„Einen gelben oder Goldtfarbenen Schild auf wel-chem ein mit einem Sechs Eckigtun Stern bezeichneterblauer oder Lasurfarbener Balken, von der rechten nachder lincken Seiten schregliegend; Ueher dem Schildeaber ein offener Adelicher geerönter Tournier heim, auswelches güldenen Crohne drey Straussenfedern Zwey iuGold und eine in blauer Farbe hervorgehen, zwischenGold und lasurfarbener helmdecken erscheint." (Nachdem von dem Grafen v. Wartenberg unterzeichnetenOriginal-Concept).
2) Nach den Acten.
3) v. Zedlüz, Adelslexicon II, 324.
4) Regiments- u. Geschlechterbuch der Statt Zürich
In dem benachbarten Dänemark kam die öffent-liche Wappenschändung nicht selten vor.
Ein sehr bekannter Fall ist der des Reichshofmei-sters Cornificius Ulefeld (f 1664 in der Schweiz). Der-selbe wurde in öffentlicher Reichsversammlung zu Ko-penhagen am 24. Juli 1663 für einen Beleidiger derMajestät und Verräther des Vaterlandes erklärt undu. A. folgende Strafen festgesetzt:
n. 1. Soll Ulefeld von seinem Stand und Dignitä-ten degradiret, und sein Wapen vor ihn, seine Kinderund alle dessen Descendenten durch den Scharffrichtergebrochen werden etc.
n. 6. Eines von Ulefelds Höfen und Häusern, wel-ches J. Königl. Mai. erwehlen werden, soll rasiret, nim-mermehr auf den Grund gebauet, sondern eine Pyra-mide allda aufgerichtet und darinnen ausgegraben wer-den, die Vrsache warum solches geschehen 5 ).
Ein anderer hoher Staatsbeamter Dänemarks Pe-trus Schumacher (geb. 24. Aug. 1637 zu Kopenhagen)wurde von König Christian V. 1671 unter dem NamenGreiffenfeld geadelt, 1673 zum Grafen und Reichskanz-ler, 1674 zum Grosskanzler, 1675 zum Reichsgrafen ge-macht. Es war sogar eine Heirath mit der PrinzessinLuise Charlotte von Sonderburg projeetirt. KurfürstFriedrich Wilhelm von Brandenburg belehnte ihn mitder Insel Wollin. Am 11. März 1676 wurde er ver-haftet und ihm wegen Landesverrath der Process ge-macht, der am 5. Juni mit seiner Verurtheilung endete.Er wurde wieder mit seinem Geburtsnamen Schumachergenannt, auch das gräfliche Wappen, überall wo eaöffentlich angeheftet war, herabgerissen. Am 16. wurdeer auf den Richtplatz geführt. Auf demselben war einSarg mit schwarzem Tuch überzogen und darauf seinWappen gesetzt; er selbst wurde in einem langenschwarzen Rock in den geschlossenen Kreis gebracht.Hierauf nahm der Scharfrichter das Wappen, zerschlugdasselbe, trat es mit Füssen und sagte, solches ge-schehe nach verdientem Lohne. In dem Momente, woGreiffenfeld hingerichtet werden sollte, wurde er zuGefängniss begnadigt. 1698 erlangte er die Freiheit,starb aber schon am 12. März 1699 *).Noch 1774 sagt Matthias Claudius:„Warum wird einem Edelmann auf dem ILchafautsein Wapen zerschlagen ? Der Landesherr kann ja un-möglich einen Edelmann strafen, darum nimmt er zu-vor sein Wort zurück und tilgt seinen Stämpel wie-der" ').
Nach Rudolphi war die Rechtslage in Deutschlandum 1700 die folgende.
„Zu den Verbrechen, welche den Verlust des Wap-pens nach sich ziehen, können (ausser dem Majestäts-Verbrechen) auch diejenigen gezählt werden, „wodurchsich jemand seiner Ehren verlustig machen kann, alsda sind:
1) ein bosshaftiger und vorsätzlicher Todtschlag,und noch vielmehr
2) ein Eltern- oder Freundes Mord;
3) das Crimen Falsi, welches nach Farinacii Mei-nung mehr als irgend ein Verbrechen eines Menschen,gulen Namen schwächet, und ihn alles Adels und des-sen Gerechtigkeiten unwürdig machet;
4) die Zauberey, und wird der Wappen-Schild
(Manuscript im Antiquariat von A. 'Colin in Berlin) 1S. 691.
5) Sam. Stryckii de jure sensuum traetatus Francof.ad Viadrum 1753. (4«) S. 321.
6) Verschiedene Quellen.
7) Math. Claudius, Werke IV. (Wandsbeck 1774).S. 55.