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Geschichte der Heraldik : Wappenwesen, Wappenkunst, Wappenwissenschaft
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Geschichte der Heraldik. III. 1.

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seit früher Zeit wurde dasselbe in Anwendung ge-bracht.

Im J. 1242 wurde Wilhelm de Marisco, Ritter., alsüberwiesener Verräther zu einem schimpflichen Todeverurtheilt und in London hingerichtet. Mathaeus Pa-risiensis') bildet bei dieser Gelegenheit das Wappendes Genannten ab: der gestürzte Schild ist in zweiTheile gespalten, welche mir noch an der Spitze zu-sammenzuhängen scheinen, dazwischen einige Splitterdarunter querliegend die Fahne und das zerbrocheneSchwert. Es darf hieraus geschlossen werden, dassauch an den Wappen die Execution vollzogen wurde.

Für die öffentliche Schändung von Wappen Seitensder berufenen Obrigkeit habe ich für Deutschland keinBeispiel. Man begnügte sich, den Verlust des Wap-pens auszusprechen, ohne an diesem eine Executiondurch Henkershand vollziehen zu lassen.

Der Rädelsführer einer Verschwörung gegen denAbt Bertho von Fulda war bekanntlich Giso von Stei-nau. Am 15. April 1271 wurde der Abt am Altare er-mordet. Dieser Schandthat wegen wurden die v. Stei-uau ihrer Güter entsetzt und erhieltenzum ewigenSchandzeichen" an Stelle ihres bisherigen Wappenbildsdrei Räder. Das ursprüngliche Wappen wareinAdlerflug, der in dem Fiuggelenke ein Schwert hält" ' 2 ).

Dieser Fall scheint mir noch nicht genügend un-tersucht zu sein.

Kaiser Friedrich III. hatte mit Diplom d. d. Leo-ben 26. Septbr. 1461 das Wappen der Stadt Wien infolgender Weise gebessert:

daz Sy den Schilt mit dem Guidein Adler in demswartzen veld so Sy vorherr löblich geprauchet und ge-fürt haben, nu hinfiir zu ewigen zeiten denselben Adlermit zwayn haubten geziert mit Iren dyaclemen undzwischen denselben haupt ain kaiserliche krön auch vonGold in demselben Swartzen Veld des Schildes als diemit varben hiemit des briefs ausgestrichen seinn in In-sigeln Secreten Banyren, herhütten, füren anslahen vndin allen Ritterlichen und erberu Sachen, zu Schimpfund zu ernst geprauchen mügeu 3 ).

Nicht lange nachher verscherzten die Wiener dieHuld ihres kaiserlichen Herrn in gröblicher Weise, in-dem sie ihm den Gehorsam aufsagten und die kaiser-liche Familie während der Monate October und Novem-ber 1462 in der Wiener Burg förmlich belagerten.

Der Kaiser sah sich dadurch veranlasst in einerUrkunde *) d. d. Neustadt 1. April 1463 die berührteBegnadigung aus Kaiserlicher und Fürstlicher Macht-vollkommenheit gänzlich aufzuheben und das Wap-pen den ihm ergebenen Städten Krems und Stein zuschenken.

In dem Diplom vom J. 1515, durch welches KaiserMaximilian die Entadelung gegen Franz v. Sickingenausspricht, wird dieselbe für sich und seine Erben ab-steigender Linie:

yeglicher ehren, adels, herkommens, wirdigkeyt,stammens, namens, schilt, heim, wapen und kleynotdarzu"_ verlustig erklärt 6 ).

Die Flersheimer Chronik des Bischofs Philipp vonSpeyer (1547) des Franz v. Sickingen Schwagererzählt Anlass und Verlauf der Sickingen'scheu Fehdemit Worms und fährt dann fort:

Dess beclagten sich die von Wormbss bey Kay.Mat., da ire Mat. sich hefftigclichen über Franntzen er-

1) Historia Anglorum ed. Madden II, 462.

2) G. Landau, d. hessischen Ritterburgen I. S. 226.

3) Mittheilungen d. k. k. Centralcommission f. Bau-«lenkmale XL S. XIV.

4) Vergl. Urkunde No. 70.

5) Vergl. Urkunde No. 85.

zürnet, that ine in die acht, nam im sein stam unndnamen, dergleichen seiner khinder auch,macht sie aller erbschafft unfehig, vergleicht sie furtherkeinem mennschen, sonnder den thieren. Als nun diessbeschwerlich, auch Franntzen von Sickhingen verkhundt,erschrackh er der gar nit, sonder zeigt an, das er sichwol versehen, das die von Wormbss also bösslistig, dassie durch ir gelt ire böse practickha bey den Schrei-bern am hof unnd sonnderlichen herrnNiclaus Zieg-lern, der sie in aller bossheit sterckbt, [getrieben], derfromb keiser wüst aber nichts darumb, setzt ime inkein zweivel, wann in der keiser hören unnd der vonWormbss bueberei bericht wurdt, werden ir Mat. iresbösen hanndels kein gefallen haben."

Diese Gelegenheit wurde Franz von Sickingen erstim J. 1518, Er wurde zu Innsbruck vom Kaiser em-pfangen, der ihm auf seine Vertheidigungsrede ant-wortete :

Nu, nu Franntz, was geschehen, ist geschehen;es ist ein missvers t andt gewesen. Ich will direin gnedigister kaiser sein. Herr Hanns Renner hatbevelch mit dir zu hanndlen."

In der Constitution des Kaisers Carl V. von denGerechtigkeiten des Hauses Oesterreich vom J. 1522 *)wurde demselben folgendes Recht eingeräumt:

38. Auch Graffen, Freyherren, Ritter, Knecht, vndEdelleut, Lehrer, Maister, Offen Schreiber vnd die ge-ordneten Richter die jrer Wird vnd Ampt nit ge-brauchen als recht ist, davon entsetzen voraller jrer vnd Ampt, auch den die es verschulden, derRitterschafft vnd Maisterschaft Zierheit abnemenvnd von jhn auffheben mögen."

Tu der Assecuratiou der Herzoge Adolf Friederichund Hans Albrecht zu Meklenbnrg für dero Ritter-und Landschaft, ihrer Privilegien und Freyheiten halberd. d. Gustrau 23. Febr. 1621 wird verordnet:

Daferne auch der Bürgen einer oder mehr auf be-schehenes Ermahnen nicht einreiten würde, so soll der-selbe dem Principal gleich geachtet und mit ihm vor-gesetzter massen procedirt werden, und da der eineoder andere obgesatzter Ordnung zuwider sich aufflüchtigen Fuss setzen und seine aufgesatze Bürgennit benehmen, oder auch seiner Creditoruin fuga de-fraudiren würde, so soll der oder dieselbe von Helmund Schild, Ehr und Redlichkeit öffentlich vertheiletund des Landes verfestet werden."

Die Wahlcapitnlation des Kaisers Joseph I. von1690 bestimmt in Art. 15:

Dass wider diejenigen, welche bey einem in öffent-licher Reichsversammlung declarirten, oder sonst wis-sentlichen Reichs-Feindt, oder dessen Bunds-Genossenund Helffers-Helffern Kriegs-Dienste annehmen würden,als des Reichs Feinde, mit Confiscirung Hab und Gü-ter verfahren, und denselben und ihren Nachkom-meii ihre Stamm-und sonsten erhaltene Wap-pen ferner zu führen nicht gestattet, nochweniger sie vor Stifft- und Rittermässig niemals ge-halten, sondern insgemein aller Ehren unfähig erkläretwerden sollen."

Ebenso wurden die Urheber eines gegen KaiserLeopold I. (1658 1705) gerichteten Attentats bestraft.Ueber diese Thatsache ist mir nur bekannt, was Bu-dolphii) über dieselbe mittheilt:

Gleichmässiges ist auch mit derjenigen FamilienNamen und Wappen geschehen, deren Häubter sich andes glorwurdigsten Kaysers Leopoldi Leben und ge-heiligter Majestät, welche der Höchste noch zu vielen

6) Goldast, Reichssatzung II. 193 ff.

7) Heraldiea curiosa. 1. Aufl. S. 40.