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Geschichte der Heraldik : Wappenwesen, Wappenkunst, Wappenwissenschaft
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Geschichte der Heraldik. III. 1.

bens Erben, nobilitiren und Adlen, auch ire ehelicheLeibs-Erben und derselben Erben Manns- & Weibs-Per-sonen für und für ewiglich, recht gebohrne Lehens-Turniers-Genoss etc. doch sollen solche Personen etc.sich aller Bürgerlicher Handthierungen, HandwerklichenGewerb und keiner Kauffmannschaft't, samt anderen un-adelichen Sachen und Thateu, bey Verliehrivng derensolchen Personen ertheilten Kayserl. Gnaden und Con-cessionen gäntzlich enthalten/

(Gegeben Wien 29. Januar 1663. ')Dieselben Begünstigungen wurden ertheilt z. B. inder Grossen Comitive K. Leopolds für den Fürsten Jo-hann Adolf zu Sehwarzenberg d. d. Wien 10. Octob.1671.2)'

für den Grafen Leopold AVilhelm zu Königsegg d.d. Wien 15. Octob. 1675 3 )

sowie für Christian Wilhelm Grafen von Schwarz-burg und dessen in der Regierung folgende männlicheLeibes-Erben d. d. Wien 22. Dez. 1691. 4 )

Franz Adolf Dietrich Freih. v. Ingelheim gen. Ech-ter v. Mespelbrunn, Herr zu Schönberg, Holzhausen u.Erlenbach, Keichs-Kammer-Richter zu Wetzlar wurdevon Kaiser Leopold I. durch Diplom d. d. Pardubitz27. Mai 1680 für sich u. seine Nachkommen zum im-merwährenden Hofpfalzgrafen ernannt. —

Der von Hofpfalzgrafen ertheilte Adel wurde inden oester reichischen Erb 1 anden nicht an-e r k a n n t.

Für Böhmen erliess Kaiser Josephl. d. d. Wien16. Sept. 1707 folgendes Mandat: 3 )

„Liebe Getreue; Was bey Uns Unser Künigl. Rich-ter Unserer Künigl. Alten-Stadt Prag Ferdinand Clotvon Grün- und Strumthal seiner Amtspflicht wegen al-lerunterthänigst klagbar angebracht, samt der JohannHubalek, Stadt-Procuiator allda sich des, von einemComite Palatino erlangten Prädicats von EhrenbergStraffmässig anmassen thäte, und hiervon auf seinegegen ihnie besehehene Anthung keines Weegs abstehenwolte, sondern sich dessen ferners zu praevaliren ge-ge;i demselben sich deutlich erkläret haben solte, unddiessrälls ferners zu verordnen ailergehorsamst gebet-teu, das werdet ihr aus dessen hierbey gefügten unter-thänigsteu Anbringen mit mehrern zu vernehmenhaben.

Wann dann Uns zu nicht geringen Missfallen ge-reichet, dass Unserer Glorwürdigsten Vorfahrer, inspecie aber Uuseis Hochgeehrtesten Herrn Vatters Kay-sers Leopoldi I. hochseeligsten Aiidenckens unterm datis10 Februarii Anno 1677, 15 Januarii und 7. April Anno1681 in puncto der von etwelchen Unsern un- und an-gesessenen Standes- und Landes-Inwohner Unseres Erb-Künigreiehes Büheim, ohne Fug auch ohne Unserergnädigsten Concession oder Approbation sich anmassenderincompetirlichen Praedicaten und höheren Standes Prae-rogativen, ergangenen heylsamen Sanctionibus soschlechter Dingen nachgelebet, und nicht ein mehrerRigor wider die Contravenienten von denenjenigen, de-nen die Incumbenz durch sothane Sanctionen einge-läumet wordeu gehalten, und sie mit der darinnen derStandmässigkeit gemäss ausgesetzten Geldes - Straffenbeleget würden, damit aber inskünfftige dergleichenVilipendenz Unseres Königlichen hohen Regalis, beson-

1) Ziegler, corp. sauet, pragm. S. 975 f.

2) Lünig sp. sec. IL 1331.

3) Ebend. I, 358 ff.

a i ^i Heydenreich, Historia des Hauses Schwarzburgü. 18 i ff.

5) Weingarten, cod. Ferd.-Leop.-Joseph.-Carolinuspro haeredit. regno Bohemiae Pag 1720. S. 656.

ders aber derer sowohl bedächtlich geschöpfften Sanc-tionum und Verordnungen Ernst-gemessen unterbrochenwürde.

Als ergehet Unser gnädigster Befehl an euch hie-mit, dass Ihr Unsern Königl. Procuratorn scharff ein-bindet, damit er fürohin ein wachsamers Aug, als biss-hero geschehen, auf Unsere Standes- und Landes-Inn-wohnere, so sich der, es seye a Comitibus Palatinis(deren Concessiones ohne dem in UnsermErb-Königreich Böheim von keinen Kräff-ten seynd) oder sonst von anderwärts her, ohne Un-sern gnädigisten Vorwissen, oder Genehmhaltung er-langten Praedicaten, und Standes-Praerogativen widerden klaren Innhalt deren Kayserlich und Königl. Inhi-bitorialien gebrauchen haben, und wider die Transgres-sores der, den 2. April 1661 ergangenen und im Landezu publiciren anbefohlenen Pragmaticae gemäss, ohneRespectu Personarum iiscaliter agiren, und die verfal-lene Geld-Straff von ihnen vor rescribirter massen ein-fordern solle.

Was aber Anfangs bedeuten Hubalek in hoc caäuparticulari anbetrifft, werdet ihr demselben in UnsernNahmen auferlegen, dass er Unser, oder Unserer Vor-fahrer am Reiche gnädigste Concession oder Diploma,Krafft dessen er sich des Ehren-Worts, oder Praedicatsvon Ehrenberg zugebrauchen befugt vor euch produci-ren solle, künte er aber nichts dergleichen vorweisen,als dann werdet ihr obgedachten Unserm Königl. Pro-curatori mit geben, dass er wider ihme als einen Trans-gressorem und Verachter des Königl. Verbots der obei-tirten Königl. Pragmaticae gemäss, ad depositionemMulctae fisealiter agiren solle , deine ihr nun in einemund andern, wie zu tbun; und hieran etc. gehorsamstzu vollziehen wissen werdet."

Eine gleiche Verordnung erging s. (1. Wien 23. Juli1708 für Mähren: 0 )

Liebe Getreue; Wir haben gnädigst vernommen,was Uns ihr in puncto des, von Elia Joseph Kölbl, vonJasslowitz, poducirt - ihme von einem Comite Palatinoertheilten Adels-Brieffs, nach Vernehmung dessen Grund-Obrigkeit, des Michael Heermann, Grafens Althann,unterm 16. des nechstverwichenen Monats Junii mitGutachten gehorsamst berichtet habt; Wann dann be-sagter Supplicant über berührten Adel einige Origi-nalia in Händen haben möchte : Als befehlen Wir euclignädigst hiemit, dass ihr selbe von ihme abfordern, undUns folgends solche zu Händen gehorsamst einschickensollet. In dem übrigen lassen Wir es bey dem, dassdie Nobilitationes und andere Privilegia, welche vondenen Comitibus Palatinis ertheilet, und ausgefertigetwerden, für nul und nichtig gehalten werden sollen,gnädigst bewenden. So Wir euch hiemit zur Nachrichtgnädigst bedeuten wollen."

In den Vorder-Oesterreichischen Staaten würde fol-gende Hof-Entschliessung d. d. Freiburg 16. Aug. 1787bekannt gemacht:

„Auf die höchsten Orts gemachte Anfrage: Ob dervon einem Reichsstand, der die Comitivam majorem hat,erhaltene Adel zur Erlangung des adelichen Fori hin-reichend seye, ohne dass solcher mit höchster Erlaub-nuss angesucht worden? haben Se. Maj. etc. alier-gnädigst zu entschliessen geruhet, der Verordnung vom13. Hornung 1784 seye die Erklärung dahin zu geben,dass jene K. K. Beamten und Unterthauen, die seitdem 31. Januar 1767, wo nehmlich das Einverständnismit der Reichs-Canzley in Rücksicht der Standeserheb-ungen getroffen worden, ohne Landesfürstl. Erlaubnissvon einem fremden Reichsstand geadelt worden, in denErblanden dafür nicht erkennet, mithin auch des privi-

6) Weingarten cod. 662.