Geschichte der Heraldik. III. 1.
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legirten Gerichtsstandes nicht theilhaftig werdenwurden." »1 „ ., _ ...
In Bezug auf Bayern schreibt der Freih. von Kreitt-
mayr *) , ..
„Soviel die so genannte Comites Palatinos betritt,lauten zwar die ihnen ertheilte Kayserliche Diplomataund Comitiven ebenfalls öfter auf das Recht den Adel,oder die Sigelmässigkeit zu ertheileu; wie wir aberschon ad Cod. Jud. C. 2. §• 7 bemerkt haben gestehetman ihnen solches weder hier, noch sonst überall ein.Die vom Kaiser selbst ertheilte Diplomata werden inhiesigen Landen andergestalt nicht als nach vorläufigerIntimation, Production und hierauf beschehener Aus-schreibung regardieret."
Untergang der Hofpfalzgrafenwürde.
Mit der Auflösung des Heiligen Römischen Reichsim J. 1806 sind fast alle bis dahin ertheilte Comitivenvon selbst erloschen. Die einzige mir bekannte Aus-nahme ist die Universität Rostock, welche einen Theiiihrer aus der Comitive herfliessenden Befugnisse bis mdie neueste Zeit factisch ausgeübt hat und ohne Zwei-fel heute noch berechtigt ist, sie in ihren gan-zen Umfange auszuüben.-
Im Königreich Sachsen scheint die Absicht bestan-den zu haben, das Institut der Hofpfalzgrafen fort-dauern zu lassen. Ein Generale vom 6. Juni 1807 sagt:
„Da durch die ... . Auflösung des deutschen Reichs-verbandes, und durch Unsren nunmehrigen Beitritt zuder am 12. Juli 1806 errichteten Rheincönfoderation• • . . auch vermöge der Uns erlangten Königswiirde«nd Souveränität, das in der vormaligen Reichsver-fassung gegründete Amt der Hofpf alz graten undderen sogenannte Comitiven, nebst den ihnen dieser-halb nachgelassen gewesenen Befugnissen, besondersauch in Creirung öffentlicher Notariell erloschensind ... so finden Wir für nöthig . • . einstweilenFolgendes festzusetzen: . . .
§. 1. Die Creirung öffentlicher Notariell, welchedieses Amt in Unsren Landen ausüben wollen, soll hier-durch den Juristenfacultäten Unsrer Universitäten Leip-zig und Wittenberg, ingleichen dem Rathe zu Leipzigin der zeitherigen Maase fernerhin gestattet sein . . .
Wegen der etwa ausserdem in Unsren Landen zuertheilenden Comitiven, werden Wir Uns auf die, ledig-lich bei Uns anzubringenden, diesfallsigen Gesuche nachBefinden entschliessen.
§■ 2. Den bisher rechtmässig creiirten und bereitsimmatriculirten oder die Immatriculation annoch erlan-genden, Notarien ist die Ausübung ihres Amtes inUnsren Landen, jedoch unter Unsrer alleinigen Autori-tät, auch künftig nachgelassen." 3 )
9. Capitel.
"ie Kechte der Iiandesffürsten in Bezugauf die Adelsverleihung.
Wir haben bereits oben gesehen, dass die Fürstenund Grossen des Reichs gegen das Ende des 14. Jahr-hunderts aufgehört haben, neue rittermässige Geschlech-ts zu oreiren, weil die Sache für den Verleiherkostspielig war und keinen Nutzen mehr gewahrte weils »e kein Interesse mehr daran hatten, die Zahl der
n „ 1} Meuss, Teutsche Staatskanzley XX. Bd. (Ulm17 88) S. 449 f
2) Anmerkungen über den Cod. Max. V. &l2821.
3 ) Cod. Augusteus III. Forts. 1. Abth. B. Uä i.
Ritterlehen zu vermehren. Sie Hessen es aber geschehen,dass neue Geschlechter durch den Erwerb von Lehenzum Heerschild gelangten und haben auch sonst nochin vereinzelten Fällen Befugnisse ausgeübt, die in demalten Rechte ihren Sitz hatten.
Im Jahre 1174 war Bischof Conrad von Würzburgvon Ritter Bodo von Rabensburg und Heinrich Hundvon Falkenberg ermordet worden. Wegen dieser Thatwaren die Lehen der Verbrecher vom Hochstift einge-zogen , diese selbst ihrer Ehren und Würden, Rechteund Freiheit entsetzt worden. Zweihundertfünzig Jahrespäter wurden Nachkommen des Hund von Falken-berg von Bischof Johann von Würzburg rehabilitirt.Durch Urkunde vom J. 1426 am Dinstag nach sanntLucien der heiligen junckfrawen tag wurden mit Zu-stimmung des Dompropstes, Dechants, des Capitels so-wie der Räthe und Getrewen die Gebrüder Fritz undHanz Münzmeister
„ir erben und nachkonien und alle die irs stamsund geslechts sein, widerumb in ir ere, wirde, fryheit,lanntrecht, v ordern nam en, heim und schultgesetzt und setzen sie darein wissentlich in kraft difsBriefs, also das sie, ir erben und nachkomen und alledie die also irs stams und geslechts sein, sich derselbenir ereil, wird, fryheit, lanntrecht, namens heim undschilltes an allen und iglichen stetten gebrauchen sollenund mögen, in aller maß, als dann ir altfordern vorder tzeite der vorgeschrieben geschichte gethan haben,wir haben in auch umb ir redlicheit und von besunderngnaden das burgstal Valkenberg verlihen."
In dem Revers nennen sich die Gebrüder Fritz undHans bereits Hund von Valkenberg.*) —
Dem am kaiserlichen Hof gegebenen Beispiele, denAdel durch Diplome zu verleihen und daraus eine Ein-nahmequelle zu gestalten, folgten jedoch die Fürstenhöfenicht nach, obwohl ihr Recht die beiden niederstenAdelsgrade zu verleihen wohl kaum wäre zu bestreitengewesen.
Nur in den westlichen Marken des Reichs gingendie geistlichen und weltlichen Fürsten — wahrschein-lich durch das Beispiel Frankreichs angeregt — früh-zeitig dazu über, den Adel unter den neuen Formen zuverleihen, so dass sich dort das alte Recht in Continui-tät erhalten hat.
Nach Calmet h ) sind die ersten Nobilitationen inLothringen:
Thirion Milian, General-Procurator in Lothringennobilitirt 6. Dezember 1382.
Jean Dehaut in demselben Jahre.
Guillemin des Vieux 10 Octob. 1885.
Jacquemin de Nancy 8 Jan. 1447.
Die Herzöge von Bar haben schon einige Jahrefrüher nobilitirt z. B. Herzog Robert den Humblot deGondrecourt durch Urkunde vom 23. Juli 1363 , VirionThiaucort am 1. Sept. 1393.
Auch die Bischöfe von Metz, Toul und Verdun er-theilten Adelsbriefe. Calmet zählt deren eine ganzeReihe auf. Der erste, von einem Bischof von Metz(Louis Cardinal de Guise) ertheilte Adelsbrief ist vom20. Novbr. 1476 für Didier de Borville.
Toussaint d'Hocedy, Bischof von Toul adelte denClaude Villici du Village de Chaudenai am 23. August1560 etc.
Niclas de Bosmard, Bischof und Graf von Verdunund seine Prälaten adelten den Pierre de Berri unterm4. Mai 1581. (Wappen: d'azur ä la face d'or accom-pagnee en chef de deux croisettes d'argent, et en pointe
4) Original-Urkunde im Königlichen Kreisarchiv zuWürzburg.
5) Histoire de Lorraine. Nancy 1745. (II, 23 ff.)