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Geschichte der Heraldik : Wappenwesen, Wappenkunst, Wappenwissenschaft
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Geschichte der Heraldik. III. 1.

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meister von Minnigerode mit gewöhnlichen Solennitätenzu Rittern." ')

Den rittermässigen Adel und adeliche Wap-pen zu e rtheile n. 2 )

Dieses Privileg ist sehr ausnahmsweise vonKaiser Karl V. ertheilt worden, wahrscheinlich schondem Grafen Gabriel von Salamanca-Ortenburg in derComitive vom 1. Februar 1524. . ,

Ueber dieses Mass wurde sogar in der Comitive«ben dieses Kaisers für den Freiherrn Hans Paumgart-ner hinausgegangen. Derselbe und nach seinem Todedessen ältester Sohn u. s. f. erhielten das Hecht, inihrem Leben je einmal einen Edelmann zum Freiherrnzu machen.

In dem Diplome, dessen Datum ich leider nichtkenne, heisst es:

„Wir geben auch jetzt gemoldtem Hansen Pauni-gartner dem Freyen vnd nach seinem Abgang seinemeltisten Sühn vnd nachfolgendt für vnd für dem Elti-sten ihres Namens vnd Stammes, vnser Khey. und Fürstl.Gewalt vnd Macht, dass Ihr jeder in Zeit seines Lebensaus einem ehrlichen wolverdienten Mann vom Adl einenEreyherrn vnd nicht mehr creiren, schöpffen vndmachen

Item gemeldter vnser Bath Hans Paumgartner vndallwegen der eltist Sühn, Paumgartner der Kreyen Ge-schlecht, sollen vndniügen allwegen zu Ausgang zweierJahr einen ehrlichen, redlichen Gesellen zumEdlmann machen vnd erheben doch dass derselbEdlmanns Standt erhalten vnd führen, darzue ihrenUnterthanen vnd verwanthen. adelichen, wolberuembtenMannen, Sigel vnd Sigel brecht (?) mit Wappen, Schiltvnd Helm in Figuren vnd Farben, nach ihrem Gefallengeben vnd zuelassen, vnd geben, doch jedes Jars nichtmehr als dreyen vnd was gedachter vnser Eath ....von Freyherrn, Edelleuthen vnd Wappengenossen, allent-halben im Reiche, auch vnsern erblichen Fürstenthum-ben vnd Landten so khrefftig gebrauchen vnd gemessen,als ob sy solche Gnaden und Wappen von Vns selbst• • . . erlangt vnd erworben hätten." 3 )

Ob auch die Grafen von Sulz die Comitive in die-sem Umfange besessen haben, vermag ich nicht zusagen. Mir ist von denselben nur folgendes Diplombekannt:

Carl Rudolf Graf von Sultz Landtgraf im Cleggewertheilt dem Johann Rudolf von der Halden 1584 einWappen.

Dasselbe wurde von Erzherzog Leopold v. Oester-reich Innsbruck 16. Sept. 1626 vermehrt. 4 )

Zdenco Adalbert Reichsfürst und Regierer desHauses Lobkowitz Ritter des Goldenen Vliesses,kaiserl. Geh. Rath und Kämmerer, dann Oberster Kanz-

1) Tentzels monatl. Unterredungen An. 1694. Mens.Aug. S. 599. , ',

2) Auf die von Hofpfalzgrafen geschöpften Edel-'eute ist Herr Conrad von Einsiedel recht übel zu spre-chen. Er schreibt in seiner Schrift „tr. de Regalibus"(1619) S. 18:

„Equidem Comites aliqui Palatini, quibus est nobi-Ütandi potestas haec ita superstitiose nou examinant,quorum nonnulli (non omnes incuso) tanti sunt artinces,Ut, quod mechanicos facere oportet, open suo idoneam«t aptam eligere materiam, ipsi opus nonhabeant: qui-b us, si exigui lucelli spes facta fuerit, repentina etstupenda metamorphosi ex quovis ingenti cerdone tabn-ca re nobilem, nee opus nee labor est . . •

3) Tresenreuter S. 73 ff. (ohne Datum).

4) v. Goldegg II. 197.

ler des Königreiches Böhmen erhielt das grosse Pala-tinat mit Nobilitationsrecht durch Diplom d. d. Wien17. Aug. 1624.

Die ältesten pfalzgräflichen Adelsdiplome, welchemir bis jetzt rekannt sind, wurden von Grafen von Or-tenburg ertheilt:

Adelsbrief des Grafen Bernhard zu Ortenburg fürNiclaus, Walter und Tilimann die Hayderschatten, ddo.Regensburg, 12. Jan. 1612.

Graf Ernst Wilhelm zu Orttenburg ertheilt d. d.Enss 1. Juni 1615 M. Christian, Christoph und TheodorGilberti de Spaignart ein Adelsdiplom und bestätigt„deren vorigen im Hennegau geblüheten Adel." s )

Der Dr. Johann Ulrich Wolff zu Todtenwart hatteam 23. Febr 1623 zu Regenburg die gewöhnliche Co-mitive erhalten. Dieselbe wurde am 26. Septbr. 1630wie folgt erweitert: 8 )

„So thun Wir auch in bemelter Comitiva von Er-theilung der Waapen und Cleinodien gesetzten Punctdahin erweitern, vnd geben Ihm Dr. Johan Virich Wol-ffen diese besondere Kays. Gnadt vnd Freyheit, dassEr nunmehr verdienten vnd ehrlichen Person, die es anihn begehren werden, jedem nach seinem Standt vndWesen (welches Wir abermahl seiner Discretion zu-schreiben) auch offene Adeliche Helm mit Un-sern Kays, oder Königlichen Cronen gezie-ret, schöpffen, geben, und verleyhen, dieselben Waa-pens- vnd Lehensgenossen machen, auch in denAdelstandt erheben soll, kan vnd mag- also vnddergestalt. dass diejenige, denen Er solche öffentlicheHelm in Unserm Nahmen ertheileu wird, für sich vndderselben Erben vnd Erbens-Erben, Manns- vnd Frawen-Personen, in alle Ewigkeit in allen redlichen Sachensich derselben öffentlich gebrauchen vnd von jederme-nigklichen vor recht Adel gebühren, nicht anders, alswann Wir Selbsten sie in solchen Standt erhebt bettengeachtet werden sollen."

Aus der Comitive für die Freiherrn von Schönbornmöge folgender Auszug hier Platz linden:

„Wir Leopold von Gottes Gnaden, Erwöhlter Römi-scher Kayser zu allen Zeiten Mehrer des Reichs etc.Bekennen für Uns und Unsere Nachkommen am H.Reicli, auch Unsern Erb-Königreichen, Fürstenthümernund Landen etc. und zu mehrer Erzeigung UnsererKayserl. Gnad, geben Wir vielgemeldtem PhilippsenErwein, Freyherrn von Schönborn, Rittern, seinen ehe-lichen Manns-Leibs-Erben, derselben Erbens-Erben, undNachkommen, Macht und Gewalt, dass er oder sie die-jenige Personen, so Adelicher Güter, Sitten,') Tugendund Vernunfft halber, darzu tauglich, würdig und ver-möglich seynd, und dieselbe ihres ehrlichen Herkommensund Wohlverhaltems gute Gezeugnuss haben, sambtihren ehelichen Leibes-Erben und derselben Erbens-Er-ben Manns- und Weibs Personen, in den Stand undGrad des Adels, Unserer vnd des Heil. Reichs, auchUnserer Erb-Königreichen, Fürstentum und Lande, rechtEd elgebohrnen Rittermässigen Lehens-und TurniersGenossleuten erheben, darzu wür-digen, schöpfen, adlen, und sie der Schaar, Gemeindeund Gesellschaft des Adels zufügen, zugesellen, undvergleichen, die auch mit Adelichen Kleinodenund Wappen, mit Schild und offenen Turniers-Helmen versehen mögen, also dass dieselben Personen,so obgemeldter Freyherr von Schönborn, Ritter unddessen eheliche männliche Leibs-Erben und Er-

5) v. Meding Nachr. n. adel. Wappen II, 190.

6) v. Loen, der Adel S. 513.

7) In anderen Diplomen heisst es: adelicherguter Sitten.