Geschichte der Heraldik.
III. 1.
361
vnd jeden desselben gebührenden Privilegien, Freyheiten,Gnad, Ehr Vortheiln, Rechten vnnd Gerechtigkeiten,dass er durch das gantze Heil. Römische Reich, vndsonsten aller Orten, alle vnd jede Actus Notariates, so-w .ol in Testamentis et Codicillis confieiendis, als auchdictis testium consignandis, et, donec opus, in secretoretinendis vnd andere exerciren, vnd sich solchen jhmertheilten Wappens erfreulichen gebrauchen, darzu auchalle vnd jegliche Freyheit, Gnad, Ehr, Würd, Vortheil,Gerechtigkeit, vnd Gewonheit, mit hohen vnd mdrigenEmhtem, Geist- vnd Weltlichen, Römischen ReichsWappen vnd Lehensgenossen Leuten haben, Lehen vnndandere Gericht vnd Recht besitzen, Vrtheil schöpftenynd Recht als ander Ihrer Majestet vnd dass ReichsUnterthanen, Lehens vnd Wappensgenosse Leut, solchesa 'les haben, sprechen vnd sich dessen frewen, gebrau-chen vnd gemessen möge, allermänniglichs vngehindert,al 'es mit geboten vnd verboten, allermassen solchesoben Eingangs vermeldet, vnd in meinem Keyserlichen^iplomate gesetzet vnd begriffen, bey Vermeidung ofltallerhöchsternanter Rom. Keys. Majest. vnd dess Heil.Reichs schwere Vngnad vnd Straff, vnd darzu ein Poen,s° in obangeregter meiner habenden Keyserlichen Frei-heit begriffen, nemblich funfftzig Marck lötiges Goldes<} le ein jeder, so offt er freventlich hinwider tliet, halb(lei ' Rom. Kays. Majest. vnd des Reichs Cainmer, vndtle " andern halben Tlieil mir L'omiti Palatino vnd mei-nen Erben vnnaclilässig zu bezahlen verfallen seyn soll,llu ch andern, die vielleicht dergleichen (wofern sie esgebührlicher weiss erlangt) führen vnvergrieflen vnd^schädlich. Mit Vrkund dieses Briefes den ich eigen-hendig vnterschriebeu, mit meinem Palatinat Iiisigeiwkrafftiget vnd vmb gezeugnuss willen Lorentz Jäass-U1 'ten Not. Publ. vnterschreiben heissen. So gescheheni,"lmbach beysein der Wol Edlen Gestrengen Vesten,a <Uen, Hochgelehrten, Herrn Hanns Heinrieb v. Kunssbergaut Wernstein Schmerlsdorff, Tüschnitz Nigel etc Fürstl.«Midenburg. Raths vnd Erbmarschalcken dess Burggrai-"ms Nürnberg, Herrn Jolian Krebsen der Rechten
th
•« "cjustein öclimerisuorn, iuscuuius i«s» «»- -------
■"'aiKlenburg. Raths vnd Erbmarschalcken dess Burggrat-
lUms Nürnberg, Herrn Jolian Krebsen der Rechtenf* 0 «- Vice Cantzlem, Herrn Christian Frewdemaiins,oeyder Fürst] " " T -- 1 —
■Liane
Inf
UÄ1C1 II» HCl Hl VI»**««*«-» — -- .
- --..ow. Brandenb. Räth, und Herrn Joachim, -genauers Medic. D. Hof- vnd Stadt-Medici daselbstenrte 'i 28. Februar 1043. „ , _
G Mundius D. Com. Pal. Laes.L. H.
amirte Personen tarn juris, quam facti zurestitiür en.• Die Rechtsgelehrten theilten die Ehrlosigkeit"' ( 'ie große (infamia juris) und in eine kleine (tn-fnn »a facti).
. Die infamia juris ist die Folge eines nchter-»cnen Ausspruches oder der Criminalstrafe, welche durchfj e »kershand an der Person des Verbrechers oder an seinem«amen und Bildnisse vollzogen worden ist. i) Wer hier-i urc li ehrlos geworden war, konnte seine bürgerliche***e nur durch eine abolitio infamiae oder eine restitutioTmae wieder erhalten. Unter den Rechtsgelehrten desl 0 "een Jahrhunderts war eine Streitfrage, ob das* ec nt, einen nicht Reichsunmittelbaren wieder ehrlichT J machen, ein kaiserliches Reservatrecht oder einelja ndeshoheits - Gerechtsame sei. Factisch haben die
aiiPi, 1) , E,lteh «nd wa r schon die »peinliche Frage»de « f ür de » völlig Unschuldigen. So weigerte sichj!Ä 6ib er Ludwig Anton Schuegraf ii» Oberviechtach^ Pleystein zu kommen, „weil wenn ilimdovte.eetn rl rtur °der Gewalt angethan würde, er diese pro«b-& Zeit 'ebens nit abwischen könnte undhlT Sein zeitliches fortun hange." Oberpfalz. Verband-lün gen XXVII. Bd. S. 421.
Pfalzgrafen dieses Recht erhalten, ohne dass ihnen eineBeschränkung auferlegt worden wäre.
Die Wirkung der Ehrlosigkeit war der Verlust derGlaubwürdigkeit, der Aemter und Ehrenvorzüge, einesehrlichen Begräbnisses, und der Befugniss, ein Testa-ment zu machen.
Mit der infamia facti waren behaftet:
1. Uneheliche Kinder und deren Mütter, welchenoch bis in unser Jahrhundert herein ohne vorhergehendeEhrlichmachung in keiner Zunft Aufnahme erhielten,und auch nach der Legitimation von manchen Ehren-stellen aasgeschlossen blieben.
2. Schinder, Henker, Wasenmeister, Büttel, 2 ) Amts-diener, welche Schergendienste 3 ) zu leisten verpflichtetwaren.
3. Vagabunden, Zigeuner, Bärenführer, Markt-schreier, Gaukler, Seiltänzer, Schattenspieler, Marionet-tenspieler.
4. Schweineschneider, welche indess durch ein Pri-vilegium des Kaisers Leopold vom J. 1(599 die Ehren-rettung erhielten.
5. Schäfer. Dieselben wurden von Kaiser Leopold I.ehrlich gemacht. In dem betr. Erlasse d. d. Wien5. Septbr. 1704 heisst es:
„dass bey Uns N. N. sämtl. Schäfermeister, Schäfer-Knechte und Jungen in Unserm Hertzogthum Oher-und Nieder-Schlesien gehorsamst Supplicando angebracht,was masseu sie die Zeithero wegen ihrer SchäfereyHandthierung bey dem gemeinen Mann und Pövel, ineinem solchen üblen Wahn und Meinung gewesen, dasssie allenthalben für unehrlich, wie auch ihre Kinderzu Erlernung eines Handwerks für untüchtig gehalten,einfolglich sie unschuldig vor männiglich veracht undverlassen seyn müssen, mit allerunterthänigster Bitte,Wir diese, errore vulgi ihnen angeinuthete Notam derUnehrlichkeit halber gnädigst aufzubeben etc." 4 )
6. Müller, erhielten eine Ehrenrettung durch dieReichspolizei-Ordnung von 1548 u. 1577.
Alle solche mit der öffentlichen Verachtung belade-nen Personen waren unfähig, Zunftgenossen zu sein
2) Fritz Reuter erzählt, dass in der mecklenburgi-schen Stadt Stavenhagen noch im Anfange dieses Jahr-hunderts der verstorbene Amtssch Messer Ferge,weil durch sein Amt unehrlich war, in der ent-ferntesten Ecke des Kirchhofes begraben wurde [Schurr-Murr S. 157).
3) In einem Rescripte des Kurfürsten Carl Theo-dor von Bayern vom 5. Octob. 1743 heisst es:
„Dass Anna Barbara Rubmerin vor sich supplicandodemüthigst zu erkennen gegeben, wie dass ihres VatersBedienung von keinem Bluetsc borgen dienst ganznit abhanget; allermassen weder der jetztmalige Amt-knecht, noch seine Vorfahren, jemalen eine Malletiz-Persohn nach erhaltenem Urtl mehr berühret, sonderndamit es ihnen nit präjudicirlich seyn möge, die Male-fleanten durch einen darauf haltenden Knecht in desNachrichters Hand eingeliefert worden, und annochwerden; nit weniger gedachter A. B. Rubmerin vonVätterl. u. Mütterlichen Seiten Voreltern Stattraths-diener gewesen und nach Bayer. Landes-Verordnungohnedem auch die Kinder zur Erlernung derHandwerkhe zugelassen u. s. w." In Ansehung die-ser Umstände fand sich der Kurfürst bewogen, „solcheihr etwa vorgerupft werdende Macul von ihr gnädigsthinweg zu nehmen" und sie „in den Grad, Condi-tion und Stau dt aller ehrlich und ehelich gebohrnerPersohnen zu versetzen." (Oberpfälz. VerhandlungenXXVII. Bd. S. 421.)
4) Schlesische Edieten II. 583 f.