3 CO
Geschichte der Heraldik. III. 1.
Matrieel immatrieulireii zu lassen, falls sie nicht heiden höchsten Reichsgerichten immatricnlirt waren.Ausser dein wurde Keinem das Notariat-Amt zu exer-ciren verstattet. ')
Herzog Christian August, erwählter Bischof vonLübeck erklärt in Vormundschaft seines Vetters CarlFriedrich Herzogs zu Sebleswig-Holstein-Gottorp durchPatent d. d. Gottorf '21). April 1710 : a )
„Nachdem wir nach reiffer der Sachen Ueherlegung,aus vielen erheblichen Uhrsachen festiglich entschlossenhinfUhro und zwar n dato publicationis dieses unsersoffenen Patents in dem souverainen Hertzogthum Schless-wig, Gottortischen Antheils, keine Actus Notariates, i "iedieselben Nahmen haben mögen, für gültig passiren zulassen, die nicht von solchen Notariis, welche von unsimmediate creiret und bestellet und zn dem Ende mitunserer Vollmacht versehen, verrichtet worden; als fü-gen wir solches .... hiemit gnädigst zu wissen."
In Baden wurde unter dem Markgrafen AugustGeorg folgende Verordnung 3 ) d. d. Rastatt 11. Juni1708 erlassen:
„Uns ist missfällig zu vernehmen gekommen, dassein- und der andere Comes Valatinus seine Befügniss,Kaiserliche Notarios zu creiren, missbrauche und theilsaus einer übertriebenen Gewinnsucht, theils aus sonsti-gen Neben-Absichten Leuten ohne Unterschied, und ohneihre Eigenschaft behörig zu untersuchen, und richtigzu stellen, das Amt eines Notarü übertrage; da nunaber das gemeine Wesen durch die- von derley untüch-tigen und deren Handlungen unkundigen Personen ge-macht werdende Verrichtungen in mehrfaltigem Betrachtgefährdet wird ; und Wir nun denen daraus entstehen-den weiteren schädlichen Folgen aus LandsfürstlicherObsorge vorzubeugen Uns veranlasset sehen;
Als verordnen andurch gnädigst, dass all- und jede,welche das Amt eines Notarü in Unseren FürstlichenLanden zu versehen gedenken, sich vordersamst beyUnserer nachgesetzten Fürstlichen Regierung zur Prüf-ung stellen und sich immatrieulireii lassen, widrigenFalls aber gewärtigen sollen, dass ihre Verrichtungenund gefertigte Instrumenten ohne weiteres für nichtiggehalten — und bey keiner Gerichts-Stelle einiger Ach-tung gewürdiget werden."
Die Creation eines Notars mit gleichzeitiger Wap-pen-Verleihung seitens des Hofpfalzgrafen Georg Mun-dius von Rodach U. I. D. d. d. Culmbach 28. Febr.1643 für Gabriel Deschuer aus Rentweinsdorf in Fran-ken, markgrätl. Obereinnehmer zu Culmbach, l ) schliesseich hier um so lieber an, weil .der Act die Ausübungvon zwei verschiedenen Befugnissen der Hofpfalzgrafenin sich schliesst und ausserdem (was in jener Zeit sel-ten) in deutscher Sprache abgefasst ist.Notariats- und Wappenbrief für GabrielDeschner d. d. Culmbach den 28.. Februar 1643.In Nomine Sacrosanctae et comprehensibilis Trinüatis.Ich Georgius Mundius von Rodach, Utriusque JurisDoctor Sacri Lateranensis Palatii, Aulae Caesareae etImperialis Consistorii Comes, Poeta Laureatus etc. be-kenne hiermit vnd thue kund jedermenniglichen, dem-
1) Willich Churbraunschweig- Lünebursnsche Lan-desges. II, 883.
2) Lünig, Teutsches Reichsarchiv, Pars specialis,der andern Continuation 2. Fortsetzung S. 309.
3) Aus dem Einzeldruck der Verordnung.
4) Georgii Mundil von Rodach ICti, Comitis Pa-latmi Caesarei etc. de comitibus palatinis caesareiseorumque ongine, privilegiis, juribus, officio ete. trac-
L a c US ; l ^ r " 1 l be ^ a . e ' tyi'i 8 et sumptibus Jeremiae Dura-len. (1646) 4. S. 66 ff.
nach der Alferdurchleuchtigst Grossmächtigst vnd Vn-überwindlichste Fürst vnd Herr, Herr Ferdinand derDritte, Erwehlter Römischer Keyscr etc. mein allergnä-digster Keyser vnd Herr, auss sonderbaren beweglichenVrsachen und Gnaden, mit wolbedachtem Muth, gutemzeitlichen Rath, eygner Bewegnuss vnd rechten Wissenauss Römischer Keyserlicher Majestät Macht vnd Voll-kommenheit, mir vnter andern stattlichen Begnad-ungen vnd Privilegien , auch diese besondere FreyheitAllergnädigst verliehen vnd mitgetheilt, dass ich ehr-liche, redliche Leut, nicht allein zu Notarien, offenenSchreibern vnd Richtern, Creiren vnd machen, sondernjhnen zugleich Zeichen, Kleinodien vnd Wappen, mitHelm vnd Schild, deren sie sich in allen vnd jeden Oc-casionen zu Schimpf! vnd Ernst, in Streiten, Stürmen,Kämpften, Gefechten, Paiiiren, Gezeiten, Insigeln, Pett-schafften, Begräbnussen vnd sonsten an allen Endenvnd Orten nach jhrer Nohtdurfft vnd Wolgefallen zugebrauchen, ertheilen möge, allermassen solches dasKeyserliche Diploma, anfangend, Wir Ferdinand derDritte etc. § Wir geben auch & § Ferner geben wirete. Vnd sich endend Der geben in Vnserer StadtWien den 6. Julii nach Christi vnsers lieben Herrn undSeligmachers Geburt 1642, dass Hungarischen ete. mitmehrerm besagt. Vnd Ich darauf! angesehen vnd be-trachtet, die erbare gute Sitten Tugenden vnd Gesehick-ligkeit, damit mir der Ehronwolgeachte vnd wolgelehrteGabriel Deschuer von Rentweinsdorff in Francken, an-jetzo Fürstlicher Brandenburg. Obereinnehmer zu Culm-bach, nicht allein von Adelichen vnd andern vornehmenPersonen berühmt worden, sondern auch mir selbstenwol bekant gewesen, vnd daher, weil er sonderlich vonehrlichen Eltern gebühren vnd von Jugend auff bey derSehreiberey herkommen, vnd zu deme sich etliche Jahrauff Vniversiteten wol verhalten, zu dergleichen Officioqualiticirt erachtet worden, dass ich auff vergangeneeinhellige Vota darzu gezogener Herren vnd Freundvnd abgelegten gelehrten Ayd Ihr. Keys. Majest. vnddem heil. Rom. Reich hold, getreu vnd gewertig zuseyn, vnd hingegen so wol in contractibus, als eodicillis,Testamentis vnd allen andern legitimis et .ludiciariisactibus, wie einem auffrichtigen ehrlichen Notario, offe-nem Schreiber vnnd Judici ordinario wol anstehet vndgebührt, sich zu erweisen, Wittib vnd Waysen Sachensich treulich anzunehmen, Brücken vnd gemeine Weg,vnd deren refection in guter Obacht zu haben vnd zubefördern, erstbesagten Gabriel Deschnern, im Namender AUerheiligsten Dreyfaltigkeit, zu einem NotarioPublice Caesareo ereiirt, vnd durch Überreichung einesRings, Papiers, Federn vnd Dinten wie auch assignationeines Signets, so hierein gemalt, more consveto, darzusolenuiter investirt, vnd beneben jhn vnd seine gantzeposteritet Mann vnd Weibspersonen, in infimum mitnach beschriebenen vnd gleichfalls hierin gemahltenWappen, Helm vnd Schild begabt, dz er nemlich in ei-nem weissen Schild drey rollte Rosen, mit vier grünenBlettern, vnd drey vnten zusammen gewachsenen Sten-geln , auff einem dreyfach erhöheten grünen Berglem,auff dem Schild, ein verschlossen Thurnierhelm, mitweiss vnd blawer Helmdeck, vnd auff dem Helm einenJüngling in blawen Polnischen Habit, mit silberfarbenQuasten, vnd weiss vnd roth umbgürteten Bund, so inder lincken Hand drey gleichförmige Rosen hat, dierechte aber auf einer baschen, so an dem Leib hanget,helt, vnnd auff dem Kopff eine blaue Hauben mit weis-sen Aufschlägen vnd an der Spitzen anhangenden weis-sen Quasten tregt, führen soll vnd möge vnd giebe jhnjhierauf! zu solchem offenem Notariat, Tabellionat vnndRichterlichen Ampt, im Nahmen oballerhöchstbesagterKeys. Majest. Vollmacht vnd Gewalt, in der allerbestenvnd beständigsten Form, Maass vnd Weiss, wie es JBVmer Krafft vnd Macht haben soll vnd mag, sampt allen