Druckschrift 
Geschichte der Heraldik : Wappenwesen, Wappenkunst, Wappenwissenschaft
Seite
354
URN (Seite)
  
Einzelbild herunterladen
 

354

Geschichte der Heraldik. III. 1.

teil nicht vorhanden waren, so musste er darauf Be-dacht nehmen, die Ansprüche, die er als Kaiser demgesammten Reiche gegenüber erhob, für sein Haus un-schädlich zu machen.

In der Goldenen Bulle über die Freiheiten desHauses Oesterreich d. d. Neustadt 6. Januar 1453, wel-che in deutscher und lateinischer Ausfertigung existirt,bestimmt er:

„Auch dass sie, und Unser und Ihr Erben und Nach-komben in allen Ihren Landen, Herrschafften und Ge-bieten .... Graffen, Freyen, Herren, Kittern, Knecht,auch Tugsamb und verdient Personen von newen Edel-machen, denselben Wappen und Kleinod mit Helmbund allerley Zierheit, Farben und Plassmierungen gebenund Leihen .... also dass dieselbe Graffen, Freyen,Herren, Kitter, Knecht, Edelleuth. Lehrer, Maister, Of-fen-Schreiber und geordend Richter, durch das gantzHeilig Römisch Reich für solch gehalten . . . sollen, i)

Ein auf Grund dieses Privilegiums ertheilter Wap-penbrief ist derjenige, welchen Erzherzog Sigmund s.d. Bozen 22. Decbr. 1479 dem Urban Kherschpa-mer Richter auf dem Ritten vermöge seiner „Fürstli-chen Macht und Freyhait" ertheilte. Bemerkenswerthist, dass die übliche Pön auf zwanzig Mark Silberlautet.

Später, zu Linz am 24. Januar 1491, verlieh Kai-ser Friedrich III. einer einzelnen Person, dem Dechan-ten des Stifts Einsiedeln Älbrecht von Bonstettendas Recht 20 Wappenbriefe zu ertheilen. *) Diese Be-gnadigung, welche zu jener Zeit in Ländern deutscherZunge etwas Unerhörtes war, hat nicht verfehlt, einungemeines Aufsehen zu erregen. Noch 1606 sagtJohann Stumpf:

„Von Herren Albrechten, von Bonstetten Frey, etwaConventherren zu Einsiedeln, sagt man. dass der habebracht auff ein zeyt etüch hundert brieff von KeyserFriedrichs des 3. Hof zuwegen, die waren in all wäggeschriben vnd zugericht, biß allein an die namen de-ren die waapens oder Adelsgenoss werden wol-ten, die waren außgelassen, vnd platz darinn behalten,dass man die noch kondt eynschreyben: der verkaufftnun solche brieff hin vnd wider gar wolfeil, vnd machetvil verwänter Edelleut."

Diese Darstellung ist nicht richtig. 3 ) Die Zahlaller bekannten Wappenbriefe die Alb recht vonBonstetten ausstellte, übersteigt die Grenze nicht,die ihm durch das kaiserliche Privilegium gesteckt war,und alle diese Briefe hat er in seinen eigenen Na-men ausgestellt. Die besiegelten kaiserlichen Briefesind eine unerwiesene Fabel, die vielleicht aus einermissverständlichen Auffassung einer Stelle des Formu-lars, dessen sich v. Bonstetten bediente, entstanden ist.Er pflegt nämlich zu sagen: „Sid wir ufs obgerurterkeyserlichen gnad und Miltikeit comifsion und gewalthaben, ein Mercklich summ Wappenbrieffe, kleinete,schilt und heim ufszugeben und darüber bull und brieffeMit der Maiestat versigelt und das secret versecretiert."Damit ist aber lediglich das Privilegium vom 24. Januar1491 gemeint.

Die Urkunden, welche mir ihrem vollen Wortlautenach bekannt geworden sind, sind die folgenden.

1) Schrötter 1. Abh. aus dem oesterr. Staatsrecht.S. 202 f. Die lateinische Ausfertigung vergl. ChmelMaterialien II, 36. — Das Privilegium wurde von Kai-ser Carl V. im J. 1522 erneuert. Vergl. Goldast, Reichs-satzung II. 193 ff.

2) Chmel, reg. II. 788.

3) Ebensowenig begründet ist, was P. Gall Morellüber diesen Punkt im Geschichtsfreund der fünf OrteIII. S. 20 mittheilt.

Albrecht von Bonstetten

— verleiht zu Mury 11. Novbr. 1492 4 ) auf Für-bitte des Abtes Johannes zu Mury dem JohannesMantz, beider Rechte Doctor, Vicarius zu Sitten unddesselben ehelichen Brüdern den Mantzen von Zürich einWappen.

„allso das er und sine gebrüder Ir Jeder besonderund Ir euch libs erben für und für Recht wappensge-nossen sin geheissen und an allen Enden darfür gehal-ten werden sollen und darzu alle und jegliche gnadfryheit, recht, gewonheit und harkomen haben, ouch mitemptern und lechen zu halten, lechen recht und gerichtemit andern des richs recht gebornen wappens genossenzu besitzen, selbs gebruchen und gemessen sollen undmögen als ander des richs recht geboren Wappens ge-nossen und rittermässig lüty in dem heilligem rö-mischen rieh."

Sie sollen das Wappen führen „in allen jieglichenerlichen und ritterlichen Sachen und geschafften ....alls ander recht geborn Wappens genossen und ritter-mäfsig lütte . . .

— verleiht zu Einsiedeln 11. Decbr. 1492 den Hein-rich, Hans und Jakob Gebrüdern genannt die WirzenvonUerikon ein Wappen, mit denselben Clausein derRittermässigkeit. *)

— verleiht zu Einsiedeln auff Sant Juliana derHeilgen Jungfrowen Tag (16. Februar) 1494 dem Ru-dolf Herbort ein Wappen. (Nach demselben Formular,also mit Rittermässigkeit). ">

— erstreckt durch Diplom T ) d. d. uff Sant Gallendes Heilligen bichtigers tag (16. Octob.) 1494 denschlichten Wappenbrief, welchen K. Maximilian I.(Constanz 22. Juli 1492) dem Johannes Hagenawer Abtzu Mury ertheilt hatte, auf das ganze Geschlecht derHagenauer von Zürich:

„Wir setzen wellen, das solich vorgemelt Hagnou-wer uss Hern aptes sippblut hargeflossen oder noch eeli-chen fliessen werden und der selbigen libserben, soeuch sind, für und für deiselben Wappen und kleinetein allen und iegklichen erlichen und ritterlichen Sachengeschafften .... gebruchen und gemessen sollen alsander recht geborn wappens genossen und rittermäs-sig lüte . . ."

— verleiht zu Einsiedeln uff sant Bartholomeß tagdes heilligen zwelffboten (24. August) 1497 8 ) dem A n-dreas Gubelman Commenthur zu Kussnang am Zü-rich sew gelegen samt Johanns ordens und dessen ehe-lichen Leibeserben ein Wappen (mit den Clausein derRittermässigkeit).

Allem nach scheint Albrecht von Bonstetten Wap-penbriefe ohne Rittermässigkeit nicht verliehen zuhaben. In diesem Puncto hat er seine Befugnisse sicher-lich überschritten. —

König Maximilian I. verlieh s. d. Augsburg 8. Aug.1500 demKurfürsten Friedrich von Sachsen das Privilegium,dass derselbe innerhalb seines Herzogthums und seinerErblande taugsamen, ehrlichen Leuten Wappen verleihenkönne. Es sind mir nur zwei Fälle bekannt, in denender Kurfürst von diesem Rechte Gebrauch machte, und

4) Original im Besitz der Antiquarischen Gesell-schaft in Zürich.

5) Abschrift im Stiftsarchiv mit Einsiedeln unge-nauer Copie der Wappenmalerei.

6) Notarielle Copie d. d. Bern 29. März 1727 imBesitz des Herrn Hartm. Friedr. Grafen von Mülinenin Bern.

7) Anzeiger für schweizerische Alterthumskunde

1884. S. 73 f.

8) Original im Staatsarchiv zu Zürich.