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Geschichte der Heraldik : Wappenwesen, Wappenkunst, Wappenwissenschaft
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Geschichte der Heraldik. III. 1.

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(den Kamen liat Kremier nicht ausgeschrieben) mit.Es kon.mt in demselben die Phrase „Anna seu nobili-tatis insiguia" wiederholt vor. v. Krenner hat jedochnicht gewusst, dass «deutschen Wappenbriefen diesesKönigs die Wappen nicht als Abzeichen des Adelsbezeichnet werden, womit die Verschiedenheit der Ver-hältnisse in Ungarn und Deutschland constatirt ist

Unter der Kegierung des Kaisers Iriedrich US.macht sich - wie bereit! oben S. 341 im Zusammen-hang mit der Form der Adelsbriefe dargelegt ist -anfänglich ein Mangel an Einheitlichkeit des Formularsbemerkbar. Der Begehr nach Wappeubnefen war inallen Theilen des Reichs sehr stark geworden, die Ver-hältnisse in den verschiedenen Provinzen des Reichswaren aber noch sehr verschieden, das btandewesenhatte sich in durchaus ungleichmässiger Weise entwickeltDie Anträge, die in den einzelnen Fällen gestellt, unddie den Verleihungen zu Grunde gelegt wurden, warenvon Einheitlichkeit weit entfernt. ™.„ om „ D

So erhält s. S. Innsbruck 20. Decbr. 1442 Erasmus

^'^rin zeichen mit namen aineu swarzen pergdarauf ain zweylein mit drein estlin voneinem ölpawin in seiner natürlichen varb mitwißen wurzlin steend in aim roten schild.Ferner lässt sich 1443 Hans Andre, Bürger zuMittenwald nicht ein Wappen sondern „em Zeichen zueinem Insigel" verleihen, also ein Wappen nicht zubeliebigem, sondern zu einem ganz besonderen Gebraucn.Aus den Erfahrungen, welche die kaiserliche Ranz eiim Laufe von etwa 20 Jahren gemacht hatte, ent-wickelte sich endlich ein klares Formular^ welches; denVerleihungen zu Grunde gelegt wird. Die schlichtenbürgerlichen Wappenbriefe, in welchen ein Wappen „zuehrlichen, redlichen Geschäften" verliehen wird machtendie Begnadigten zu Wappengenosson, welcher btanddie Rittermässigkeit jetzt nicht m e h r einschliesst.

Dieses ist der Anfang der bürgerlichenWappengenossenschaft, zu welcher gehören

1. Der Erwerber eines Wappenbriefes und dessenDescendenten. „. __„„

2. Die Inhaber eines selbsterwahlten Wappenswelches sich in mindestens drei Generationenvererbt hat. (Vergl. die weiter unten zu er-wähnende Aeusserung des Notars Balzmann).

Ein schlichter Wappenbrief (forma communis) istder nachfolgende für die Grebel in Zürich.

Regensburg 28. Juni 1471.Wir Friderich von gottes gnaden Romischer keyserzu allenn tzeitten Merer des Reichs zu Hungern Dal-macien Croacien etc. kunig Hertzog zu Österreich zuSteier zu Kerndten vnd zu Crain Herre auf der Wynn-dischen march vnd zu Porttenaw Graue zu Habspnrgzu Tirol zu Phirtt vnd zu kiburg Marggraue zu Bur-gawe vnd lanndtgraue im Elsass Bekennen ynd^ tunkunt offenlich mit disem briefe Allen den die in sehenoder hören lesen. Das wir gütlich angesehen vnd be-tracht haben solich redlicheit Biderbkeit vnd vernuftedamit vnser vnd des Reichs lieben getrewen Hannsvnd Virich die Grebel gebrudere vor vnser keiser-lichen Maiestat berumet sein. Auch getrew annemevnd nützlich dinste darzuSy sich vns vnd dem heihgenReiche hinfur in künftigen zetunde wllh S e^"^'Vnd haben darumb mit wolbedachtem mutte guttemRatte vnd rechter wissen denselbenHannsen vnd Ul-richen den Grebeln gebrudern vnd Iren eel ebenleibferben dise nachgefchriben Wappen vnd cleinateMit namen einen Rotten Schilde darinne ein^halber ke-rnender weisser leo das Vorderteile mit gelffonder &vagen habende an seiner prusste ein Rotten Sterne vndauf dem fchilde einen Helme getziret mit einer Kotten

Helmdecken darauf auch ein weisser halber leo mitseinen klymenden fussen gelffunder zungen vnd Sternevon färben vnd sust geleich geschicket als in dem Schilde.Als danne dieselben wappen vnd cleinette in dem fchildevnd auf dem Helme in der mitte difs gegenwurtigenvnsers keiserlichen hriefs gemalet vnd mit färben eigent-licher aufgeftrichen sind. Von newes gnediclich ver-lihen vnd gegeben Verleihen vnd geben Ine die auchalso von newes vnd Römischer keiserlicher macht vol-komenheitt wissenlich-in craft difs briefs. Vnd meynensetzen vnd wellen daz die obgenannteu Hanns vnd Vi-rich gebrudere vnd Ir eelich leibferben dieselben Wap-pen vnd cleinette nu furbas halten die füren vnd derin allen vnd yeglichen redlichen vnd Erlichen fachenvnd gefchefften zu fchimpfe vnd zu ernste. Auch inInsigeln Bettschatten vnd cleinetten vnd sust an allenenden nach Iren nottdurften vnd wolgeuallen gebrauchenvnd genieffen sollen vnd mugen vnd als ander wappen-genossen Irer wappen vnd cleinette genieffen vnd ge-brauchen von Recht oder gewonheit von allernieniclich.vngehindert. Vnd gebietten darumb allen vnd yeglichnFürsten geistlichen vnd werntlichen Grauen freyen Her-ren Rittern knechten Haublutten Ambtlutten VögtenPflegern Verwesern, Bürgermeistern Richtern Rettenkunigen der wappen Erhalden persevanden Bürgern vndGemeinden vnd sust allen andern vnsern vnd des Reichsvndertanen vnd getreuen ernstlich vnd vesticlich mitdisem briefe das Sy die vorgenannten gebrudere vnd ireelich leibferben an den vorgefchriben wappen vnd clei-netten vnd difen vnfern gnaden damit wir Sy also be-gnadet haben nicht hindern noch Irren in dhein weiseSonder Sy der also in obgefchribener masse gerulichgebrauchen genieffen vnd gentzlich dabey beleihen las-sen als lieb in allen vnd einem yeglichen sey vnser vnddes Reichs swere vngnade zuuermeiden. Vnschedlichdoch andern die villeicht der gemelten wappen vndcleinetten geleich furttii an Iren wappen vnd Rechten.Mit vrkund diss briefs besigelt ,mit vnserm keiserlichenMaiestat anhangendem Insigel. Geben zu Regens-purg am freitag vor sannt Virichs tag Nach Cristigeburde viertzehenhundert vnd im Einundfibentzigifften.Vnser Reiche des Römisehen im zweyunddreiffigiftendes Keiserthumbs im zweintzigisten vnd des .... M

Diese Verleihung kennzeichnet übrigens die Unbe-holfenheit der kaiserlichen Kanzlei. Die Grebel sindrittermässigen Ursprungs und waren demgemäss schonvor 1471 im Besitze eines Wappens. Das neue Wappenist das der von Kloten, nur der Stern ist ein Zusatz.Dieses Wappen wurde den Grebel wahrscheinlich da-rum begehrenswerth weil sie seit 1425 einen grofsenZehnten zu Kloten besassen. Die Kaiserliche Kanzleiwählte für die Verleihung diejenige Form welche fürbürgerliche Wappengenossen üblich war.

7. Cap.

Kaiserliche Delegationen des Adels- undWannen-'VerleilmngsrechteB.

Als Kaiser Friedrich III. im Interesse der Kaiser-lichen Kammer das Adels- und Wappen-Verleihungsrechtzum Reservatrecht des Kaisers zu erheben versuchte,musste ihm es nicht geringe Bedenken verursachen,dass er damit dem historischen Rechte seines ei-genen Hauses zu nahe trat. Da für die dauernde Fort-vererbung der Kaiserwürde in seiner Familie Bürgschaf-

1) Aus einer Photographie des Originales, in wel-cher die letzte Zeile bedeckt ist. Bei Chmel falsch da-dirt (5. Juli).