Geschichte der Heraldik. III. 1.
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Ehrenwort Edel" ertheilte, mit der Motivirung, dassdie alldort befindlichen rathsfähigen Familien
„von vielen Seculiä her und zwar lang zuvor, ehesie sich in die Stadt Nürnberg begeben, in einem Ade-lichen und Eittermässigen Stande gelebet, dergestalt,dass sie nicht allein, wie aus den öffentlichenHistorien, autentischen Uhrkunden und vor-handenen vielen monumentis publicis erhellet, nicht nurzu denen vor diesen im Gebrauch gewesenen öffentlichenThurnieren und Ritterspielen gelassen, und von Unsernin Gott ruhenden Vorfahren am Römischen Reich, KayserHeinrich VII (sie) als sie denselben von dem zu Nürn-berg gehaltenen grossen Thurnier in stattlicher Anzahlnach Donauwerth begleitet, wegen ihrer sonderbahrenTreue, Tugend und Tapferkeit in ihrem hergebrachtenAdelichen Stand Anno 1197 nochmahls bestättiget'"
Es scheint auch, das man der von Rixner stipu-Hrten Bedingung, der gemeinen Bürgerschaft ihreHändel und Gewerb frei zn lassen, in Nürnberg sichgefügt hat. Es ist notorisch, dass die herrschenden Ge-schlechter im Mittelalter sich durch Grosshandel undfabrikmässigen Betrieb bereicherten. So schreibt das Mit-glied eines der vornehmsten Geschlechter in seinem Ge-schlechtsbuche s. a 1390: „Jch Ulmann Stronieir huban mit dem ersten zu dem papir zu machen zu santJohans tag zu sunbenten" etc.
Dagegen erwähnt das Diplom von 1697:
„wie denn auch die gegenwärtige annoch lebendeFamilien bis auf diese Stunde ihrem erlangten Adelstandallerdings gemäss leben, sich aller Handels chatttund anderer bürgerlicher Gewerbe gäntzlichenthalten, hingegen aber in allen Ritterlichen Tugen-den und wohlanständigen Adelichen Uebungeu sich der-gestalten rühmlich und tapffer hervor thun. dass sienicht nur je und allezeit bis auf diese Stunde bey ver-schiedenen Königl. Chur- und Fürstl. Höfen, wie auchb ey gemeiner Stadt Nürnberg sich in ansehnl. Civil- undMilitair-Chargen und Diensten befunden" etc.
Die Ulmer Patricier Hessen sich ihren Adelstandin einem eigenen Diplome d. d. Diedenhofen 29. October1552 von K. Carl V. bestätigen. Es heisst in dem-selben:
„Wann wir nun durch glaublich Anzeigen bencht,Reicher massen die Geschlechter der Löwen, Ehinger,Besserer, Rothen, Krafft, Neidbardt, Ströhhn, Lieber,Nehmen, Umbgelder, Güntzhurger, Stamler, beiladen,Schermeyer, Gässler, Reyhing und Baldinger zu Ulmvor etlich vielen Jahren und länger dann kein Mensengedencken mag, unangesehen dass sie in unser und desReichs Stadt Ulm ihre Häussliche Wohnung gehabt,d °ch nicht desto weniger zu und allwegen von anderngemeinen Burgern daselbst abgesondert, und in e » n g ei1^ünfften nie gewesen, auch von andern Kauff- und Hand-w erksleuthen, allwegen eins rühmlichen Herkommensgeehrt, geachtet und gehalten worden, Inmassen auchd »e vom Adel, so herauss auf dem land gesessen viei-m al zu ihren Söhnen und Töchtern und sie hiuwiederumb?n denen vom Adel geheurath und dann auch ihre v or-fltern und sie vor unerdenklichen Jahren AdehcheSchlösser, Märckt, Dörfer und Güter, aigen und LehenJ* e "« , mit hohen und niedem Gerichten umgehabt undbesessen, welcher Märckt, üörffer und Guter sie sehauch bisshero mehrertheils beholffen und noch, und =icüfesten un-Adelicher Nahrung enthalten und darneben*» Leib und Leben in Adeliehen und Ritterlichen Feld-zugen in Teutschland und fremden Nationen dem Heil.Ronuschen Reich zu Wolfarth und Aufnemen darge-«ti-eckt." ,
0 Es werden sodann „a 11 e u n d j e d e M ä n g e u n aY, eb rechen, ob deren durch nit brauchen solches^ d els U nd Standes, als fürnemlich dass sie.und reNa chkommen in unser und des Heil. Reichs Statt Ulm
wohnen und wohnen werden und Bürgerlieh Beschwerdttragen oder anderer Ursachen halber an gemelten Ge-schlechten samtlich oder deren insonderheit, oder ihrenVorfahren erfunden, oder sie von jemand minder, dannrecht Edelleuth von ihren vier Ahnen geboren, geacht,geehrt und gehalten werden, gäntzlich erstattetund erfüllt und sie rechte Edelleuth erkennt und er-klärt. Ihnen auch solchen Ihren Stand, Adelichen undöffentlichen (offenen) Thurnier-Helm mit allen Ehren,Würden, Freiheiten, Rechten und Gerechtigkeiten undGewohnheiten gnädiglich confirmirt und bestätigt ....meynen, setzen und wollen, dass nun fürohin die ge-nanten .....für und für in Ewige Zeit, Recht Edel
Rittermässig Thunders- Lehens- und Wappens-GenossenLeuth heissen und seyn etc.
Bis in die neuere Zeit wurde der städtische Adel„etwas niedriger als der Land-Adel gehalten"2) undzwar hauptsächlich desswegen, weil jener Steuer gebenund wachen müsse, wie andere Bürger. Diese von demAufenthalte in einer Stadt untrennbare „Beschwerde"hielt den Landsässigen Adel vielfach davon ab, inStädten Wohnung zu nehmen.
Der Schlesier Paul Winkler schreibt im Edelmann(1676):
„Wir wollen.....besehen in was für Achtung
der Adel zu unser Zeit, voraus aber in Europa sey, dawir denn befinden, dass selbiger in den grossen undkleinen, und der erstere wiederum in den Kayser-Königlichen. Fürstlichen, Herzoglichen, Marggräflichen,Pfaltz-Graft., Uräfl. Freiherrlichen und Ritterlichen;dieser aber in den ritter massigen und sogenann-ten Patriti sehen Adel dergestalt eingetheilet wird,dass aus dem erstem und andern den Eintritt zu denRitter-Spielen und alten adelichen Gestuftem geschehenkann."
Der Römische König Ferdinand ertheilte s. d. Wienden 22. April 1533 der Stadt Breslau das Privilegium,dass den adelichen Personen, so daselbst Bürger werden,das Bürgerrecht an ihrem Stand und Herkommen unnach-theilig sein soll. Die Motivirung lautet:
„Nachdem uns glaubwürdig vorkompt, dass derLandmann unsers Fürstentums Schlesien aueh andererFürstenthümer und sonst des Römischen Reichs Ver-wandte, so mit dem Stande des Adels erhaben und be-gnadet, in unser Stadt Bresslau sich nieder zu lassenscheuen, darumb dass ihnen die bürgerliche Pflicht, soein ietzlich Bürger uns und unsern Rathmannen der be-melten Stadt Bresslau, aus althergebrachter Aussetzungund Gewohnheit zu thuen pflegen, dergleichen zu vol-leisten beschwerlich, uls solte ihnen dieselbe BürgerlichePflicht an ihrem Adel etwan Schmelerung gebehren undeinführen, dass auch viel von den Geschlechten und ge-meynen Bürgerschafft gedachter unser Stadt Bresslauvon uns, unsern Vorfaren, Römischen Kaysern, Römischenund andern Königen umb ihr und ihrer Vorfordern red-lichs, ehrlichs Verhaltens und Vordiensts willen in denStandt und Grad des Adels erhaben seyn, und sich inofft benennter unser Stadt Bresslau der bürgerlichenPflicht untergeben, dass dieselben von dem Adel, so an-gezeigter bürgerlichen Pflicht nicht theilhaftig nochunterworffen, ahn ihren Adelichen Stand etlicher Massenangegriffen und verkleinert werden."
Ganz besonders richtete sich der Widerspruch desLandadels 4 ) gegen den sogenannten „Kaufmanns-
1) Lünig, Reichsarchiv, pars spec. IV. Cont. IL TheilS. 576.
2) Mich. Praun, das Adehche Europa S. 764.
3) Lünig, Reichsarchiv, pars spec. IV. Cont. IL TheilIX. Abth. S. 286.
4) König Carl XII. von Schweden ertheilte 1714,vermittelst einer besondern allergnädigsten Resolution