Geschichte der Heraldik. III. 1.
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Die Wappen der Bürger und Bauern waren in der■Bildung von denen des Adel nicht unterschieden, wohlaber war der Gebrauch, den die verschiedenen Ständevon dem Wappen machten, ein verschiedener, auch warnicht jeder Besitzer eines Wappens, sondern — bis zumEnde der Regierung des Kaisers Sigismund — schlechter-dings nur der Rittermässige ein Wappenge-nosse von Rechtswegen. Selbst die herrschendenGeschlechter in ( den Reichsstädten wurden nicht alsWappengenossen bezeichnet, obwohl sie ebenso früh wiedie Rittermässigen sich Wappen aneigneten.
In dieser Hinsicht war der Adel privilegirtund darum konnte er dem Thun und Treiben deranderen Stände ruhig zusehen, ohne sich in seinen Vor-rechten auch nur im geringsten verletzt zu fühlen.
In dem ältesten bürgerlichen Wappenbriefe den wirkennen, den König Ruprecht am 30. Sept. 1400 uff demleide vor Francfurt noch vor seiner Krönung den Söhnendes Folze Eyermengers Bürgers von Mainz veslieh, istdiese Verschiedenartigkeit des Wappenbrauches mitklaren Worten angedeutet. Es heisst nämlich in demIJiplom'): ein Wapen mit namen einen Schilt mit einemHelme daruff . . . das sie die haben und der ge-brauchen m o g e n ewiclich als andere burger die Wapennahen.
Auch die späteren Wappenbriefe, die wir in einemanderen Zusammenhange noch besprechen werden, solormlos und unbeholfen sie auch anfangs sind, unter-scheiden doch genau den bürgerlichen und adelichenWappenbrauch und oft ist nur an dieser Unterscheidungül e Qualität des Wappens zu erkennen.
Die adelichen Wappen werden verliehen zu^Hen ritterlichen und ehrbaren Sachen; diebürge rlichen Wappen; zu allen guten und ehr-baren, oder zu allen ehrbaren und redlichenSachen.
Auch die Vererbung der bürgerlichen Wappen istuisoferne von dem adelichen Erbrechte ahweichend, alsS1 e häufig an einen dinglichen Besitz gebunden sind.... Wie Lorinser 2 ) meldet, blieben im Vorarlberg diebürgerlichen Familienwappenhäufig a m B e s i t z e haften,insoferne der | Schwiegersohn, der den Besitz seinesSchwiegervaters ererbt hatte, auch des letzterenw app en führte.
■p. Im J. 1493 entstand zwischen Rudolf Störchly und«ans Schultheiss zu Luzern ein Zwiespalt wegen des von•K-onrad Störchly hinterlassenen Schild und Zeichens. Rudolfötörchli war der Meinung, dass Hans Schultheiss denSchild nicht führen dürfe. Der Letztere berief sichJedoch darauf, dass er so. gut wie Rudolf den Konradstörchli beerbt habe, namentlich sei ihm das Hausdaran das Zeichen gestanden, als Erbtheil zuge-fallen. Desswegen glaubt er Zeichen und Schild eben»0 wohl führen zu dürfen, wie Rudolf Störchli. DieSache wurde vor den Rath von Luzern gebracht, welcherQ en Streit im Sinne des Hans Schulsheiss entschied: „dieweils y beid den Störchlin geerbt und manspersonen sind. *),. Der Rath zu Luzern fasste am Montag vor Georg»491 in einer Streitsache folgenden Beschluss:, Zwischen dem Wagner und dem Frischisen ist von~es Zeichens wegen erkent, dz des Zimbermans seligenkind sollend dz zeichen jres vatters füören und nitjjfe Frischisen; es sye dann sach, dz die Fryschisenwezwüschent und pfingsten mögen fürbringen, dz imechten gnug syg, dz der zimberman Jnen dz zeichenDv lebendigem libe geschenkt hab. 4 )
1) Schilter antiquitates III, 827.;j) Gedenkblätter der Familie Lorinser S. 41.°) Anzeiger f. Schweiz. Alterthumskunde 1878. S.876.. 4) Rathsprotokoll VII. 190. Anzeiger für schweize-us cne Alterthumskunde 1878. S. 876.
Es scheint aus dieser Entscheidung hervorzugehen,dass der Inhaber eines Wappens dasselbe zum Nach-theile seiner natürlichen Erben und ohne Mitwissen der-selben alieniren konnte.
Als die Vormünder der Geschwister Christine, Nic-laus, Heintz und Philipp, Kinder, des Lamprecht Grossselig im J. 143S den Hammer genannt die Ziegelmühleund die Behausung mit sammt dem Blechhammer dabeigelegen an das Benedictiner-Kloster Michelfeld, Bam-berger Bisthums, verkauften, rückten sie ausdrücklichfolgenden Vorbehalt in den Kaufbrief) ein:
„Doch fo haben wir dickgenannten verkauffere denmergenanten kindern vnd iren erben hier Jnne mitrechter wifssen aufsgedingt aufsgenommen vnd vorbe-halten das zeichen das dann ir vater derLam-precht Grofs feiiger auff das eysen geslagenhat genant das Laub Jm fchylte wann das feineitern auff Jne vnd für bafs er auff die obgenanten feinekind geerbt, vnd rechtlichen braht hat vnd komen istdafselb zeichen auch diefelben kint vnd ir erben nuhinfür fich gebrauchen follen vnd mögen one der ge-nanten kauffere vnd irer nachkomen Irrung wider-fprechen vnd sust allermeniclichs Intrag ongeuerde."
Lamprecht Gross (aus dem bekannten NürnhergerGeschlechte) hatte sein Erbwappen als Fabrikzeichenbenutzt, nachdem er den Eisenhammer von Elz Streberinerkauft hatte, es konnte also mit Recht von dem Ver-kaufe ausgenommen werden.
Aus meiner Darlegung ziehe ich das Schlussresultat,dass die Berechtigung des Bürger- und Bauernstande»zum Wappenbrauch mit Argumenten, die aus der Ge-schichte des Wappenwesens selbst hergeleitet sind, nichtanzufechten ist und dass nur durch ein ex abrupto ge-schaffenes Verbotsgesetz dieser Brauch vernichtet werdenkönnte.
4. Capitel.Die EutMtehung des Briefadel«.
Nach der alten Heerschildsverfassung war das Auf-steigen der Stände in einer sehr durchsichtigen Weisegeordnet. Die Rittermässigkeit wurde begründet durchden Erwerb v der Ritterwürde und von Ritterlehen; einfreigelassener Ministeriale gelangte zum Stand derMittelfreien (5. Heerschild). In soweit vollzog sich dasAufsteigen, abgesehen von den Reichsministerialen, ohneEinmischung des Reichs, lediglich durch EntSchliessungder Betheiligten, des Herrn nnd des Mannes. Den Zu-gang zum vierten Heerschild der Hochfreien mit demder eigentliche Adel erst begann, dessen An-gehörige als nobiles bezeichnet wurden, konnte dagegennur das Reich — der Kaiser oder König mit Ein-willigung der Kurfürsten — gewähren.
Die seit dem Ende der Hohenstaufen eingetreteneZersetzung der Heerschilds-Verfassung war namentlichdem Stand der reichen Ministerialen oder — wie siein der letzten Zeit genannt wurden — der Dienstherrenzu Statten gekommen. Dieselben werden nunmehr fastüberall als wirkliche Edle anerkannt, und gelten inmanchen Einzelländern, wo auch die Rittermässigen demAdel zugezählt wurden, als Angehörige einer höherenAdelsklasse. Die Entwickelung ist aber in den ver-schiedenen Gegenden des Reichs eine durchaus ver-schiedene. Seit dem grossen Interregnum hatte derkaiserliche Hof aufgehört', der grosse Berührungspunktfür die Fürsten und Stämme in Nord und Süd, derMittelpunkt für eine gleichartige Entwicklung desRechtslebens zu sein.
Unter der Regierung des K. Karl IV. gelangt nun
5) Monumenta boica XXV S. 211 ff.