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Geschichte der Heraldik : Wappenwesen, Wappenkunst, Wappenwissenschaft
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Geschichte der Heraldik. III. 1.

Die Hauszeichen sind käuflich und erblich. Esdarf niemand mehr als ein Hauszeichen besitzen undkann daher ein zweites, ihm durch Seitenerbschaft zu-gefallenes auch ohne das Haus veräussern.

Die Marken desselben Hauses erleiden indess Ver-schiedenheiten, je nach dem sie für Lebwaare, nament-lich Kleinvieh benutzt werden, oder für die Holzgabender Gemeinde; das Hauszeichen gewährleistet in allenFällen die Besitzergreifung."

Die Zeichen des Baugewerks (Steinmetz-Zeichen)sind in ihrer Bildung von den Hausmarken nicht ver-schieden, aber sie haben ein ganz besonderes Rechts-Verhältniss. Sie sind verliehene, persönlicheEhren-zeichen.

Die Hüttenordnung von 1462 (Zunftlade in Rochlitz)bestimmt:

25. Vnd ob ein Meister oder geselle kernen die dasHandwerk oder die Kunst künden vnd begerteines Zeichens von einem Werckmeister, demsol er seinen Willen darumb machen, und zuGottesdienst geben, was Meyster vnd gesellenerkennen Vnd soll das Zeichen zwiffelt schenkenMeystern und gesellen.

26. Ein Meyster soll seinen Diener sein Zeichennicht lenger vorhalten den jiiij Tag, Es wereden sache, das er dem Meyster etliche Zeit ver-seumet hette, do soll der Diener Ym sein willenvor darumb machen, vnd das verschenken.

27. Ein Meister soll auch keinen aufsatz macheneinem Diener sein Zeichen zu verschenken,denn etzlichen geistlichen, denn er dazu bith füreinen Pfenning semein vor j ü gl. ein Braten vor$ o gl. Fleisch zwei stübichen weins, und sollnicht mehr bithen denn 4 gesellen, bith er dar-über, so mag der Diener mehr kauffen, so wirtder meyster darinne nicht gefert.

30. Do mag ein meister seinen Diener ein Zeichenverleihen in seinen Lerjaren zu wandern, wennder meister nit Förderunge hette, das er Yn müsstlassen wandern.

31. Es soll kein meister seinen Diener kein Zeichenlassen verschenken, er habe den ausgedient.

72. Welcher geselle nicht hülfe bithet, seinen steinauss- oder einzuwenden, brengen oder umbzu-wenden, wenn es not ist, oder sein Zeichenanschlecht ob er recht gemacht sey, aberes sol geschehen, ehe man den stein besihet, daser in das Lager kommt ungefraget, oder verdigetungefinget, der soll geben zu pusse ein halbpfunt wachs.94. Wo ein geselle nicht aussgedinet hat, welchergeselle sein Zeichen gekauft hat undnicht verdint hat, wo ein mittler oder helferaufsetzet und lernet sie stein hauen, bey demsoll niemand stehenA)Die Baseler Hüttenordnung') von 1563 am Bartholo-mäustag setzt fest:

ö9. Es soll auch keiner sein ehren zeichen, dasjme von einem Handwerk verlyhen und vergöntworden ist, für sich selbs und eigens gewaltsnichts eädern, so ers aber ihm zu endernvermeint, solle ers mit gunst, wissen und willeneines gantzen Handwerks thun.Die Akten der Hütten im deutschen Reiche ver-zeichnen mehrfach Hüttenstreite, welche aus Vorgängenwider die bestehenden Hüttenordnungen resultirten;

in solchen Streiten wurde in letzter Instanz an dieoberste Hütte zu Strassburg appellirt; dieselbe verfügteüber Renitente Strafen und Ausschluss aus dem Hütten-verbande. Auch ein interimistischer Ausschluss wurdefür die Zeit der Renitenz verfügt und ein solcherebenfalls durch das Anschlagen der Namen und derZeichen an denBalken oder an die Schelmen-tafel executirt."*)

In einem Connicte der Magdeburger Hauptbauhüttemit dem Meister Jacob von Schweinfnrt zu St. Anna-berg im Erzgebirge, verfügte die Oberste Bauhütte zuStrassburg (1510-1520):

ist er dan ungehorsam, so mag man uff sin unge-horsam wol urtheilen und sein müssig gen, sin zeichenin die schelment afel insetzen, bis er gehorsamWürdt und in für ein verschmeher des handwercks undseiner Ordnung wol halten."

Meister Jacob sprach darauf sein Bedauern aus,dass er den Man nicht kenne, der es gewagt habesein Zeichen an die Schelmtafel zu setzen und sagtdann weiter:

die haben mir mein Ehre ehre nicht gegebenn,auch werden sie mir sy nicht nehmen, ich hab meinzceichenn, welchs meyne ehr antrifft also redelich unndhertlichen erdineth ..." diejenigen, welche ihn an seinemzceichenn unnd ehren letzigen, die thun an mir als dievorretttrischen schelke unnd schelmen." 4 )

Obermeister Michel Erlacher, Werkmeister desMünsters zu Strassburg ertheilte am 28. Octoher 1718dem Meister David Scherer einen Gnadenbrief inwelchem es heisst, er dürfe mit dem RegensburgerMeister Franz Oberecker keinen Umgang haben, dadessenNahmen und Ehrenzeichen wie auch derGesellen Nahmen, so den Lehrjungen (Messel) gewalt-tätiger Weiss ledig gesprochen haben, würcklich anden Balken geschlagen seiend."

Von diesen Hausmarken und Steinmetzzeichen wirdschon seit dem 14. Jahrhundert in den Siegeln Gebrauchgemacht.

Siegel des Leipziger Bürgers Nicolaus Berngershainvon 1480.)

Ho. 448.

Weitere Beispiele werden noch gelegentlich nach-folgen.

Häufig auch werden die Hausmarken heraldisirt,d. h. in einen Schild gesetzt.

Die Bauhütten unterscheiden die Zeichen der Meistervon denen der Gesellen dadurch, dass sie jene in einenWappenschild setzten. 4 )

Schon im 14. Jahrhundert ging der Gebrauch derWappen von den zünftigen Militärpersonen auf diejenigenStände über, welche nur im Falle der Noth, wenn essich darum handelte, den Herd und die Heimath zuvertheidigen, zu den Waffen griffen. Der Gebrauch desSchildes war längst nicht mehr mit dem Schildesamt, demRitterstande verbunden. Die Angehörigen der siebenHeerschilde selbst hatten den alten Gebrauch in Ver-

1) Mittheilungen der k. k. Centralcommission N. F.VII, 107.

2) Mittheilungen der k. k. Centralcommission N. F.VII. 107.

3) Franz Bziha in den Mittheilungen der Central-commission N. F. Bd. VII. S. 108.

4) Franz Eziha a. a. 0.

5) Cod. dipl. Sax. Reg. II, 8.

6) Franz Bziha in den Mittheilungen der k. k. Cen-tralcommission N. F. Bd. VII S. 109.