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Geschichte der Heraldik : Wappenwesen, Wappenkunst, Wappenwissenschaft
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Geschichte der Heraldik. III. 1.

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NO. 447.

3. Capitel.»er Wappenbraueh des BürgeMtande«.

Bei Gott, du thust ihm Unrecht, SommeretSein Urgrossvater war ja Lionel,Herzog von Clarence, und der dritte SohnDes dritten Eduard, Königes von EnglandTreiht solche Wurzel w appen 1 ose Bauem .

Shakespeare.Ein erbliches Wahrzeichen, welches mit den Wappen«ne gewisse entfernte Aehnlichkeit aber durchaus kerneVerwandtschaft hat, und dessen Ursprung in die vor-geschichtliche Zeit zurükzuführen ist, m ganz Ueutscn-W von den nördlichen Küstenstrichen bis in diesüdlichen Alpen bekannt ist und zum Theil noch heute«a Gebrauche sich befindet, ist die H«smarke.

Die Hausmarken sind wie Homeyer*) treffend bemerkt»von den b i 1 d 1 i c h e n Wahrzeichen der Hauser namentlieh von den Wappenfiguren zu sondern. Bei

T 1) Ueber die Heimath nach altdeutschem Becht.£ den Abhandlungen der Berliner M«?*' *£8; 17 ff. Vergl. auch: Homeyer, Dr. ö. C, die>Haus?nu Hofmarken. Mit 44 Tafeln. Berlin 1870. K. Wen.Oberhofbuchdr. 8" (XXXIV und 423 S.)

Diesen ist ein pingere oder fingere unerlässlich einkunstloses notare reicht nicht aus; daher die Figurennie als gezogene Handzeichen sondern nur mittels einesSiegeldrucks unter die Urkunden kommen."

Die Hausmarken bestehen lediglich aus Linien undsind farblos; sie sind keinem Stylgesetz unterworfenund es ist zu ihrer Darstellung künstlerisches Ver-ständniss oder eine besondere Geschicklickeit nichterforderlich.

Die Anwendung, welche die Hausmarken in manchenGegenden der Schweiz noch heute findet, entsprichtmit hoher Wahrscheinlichkeit dem Gebrauche einerfernen Vorzeit. In einer seiner trefflichen Wanderstudieri*)schreibt Osenbrüggen:

Unverhofft stiess ich auf dem Heimwege in derNähe Churwaldens auf einen Gegenstand, der für michein grosses rechtshistorisches Interesse haben musste.Der frühe Schnee hatte eine grosse Schafheerde vonden Bergen herabgetrieben und Männer und Frauenwaren eifrig beschäftigt, den Schafen die Köpfe zubesehen und an den Ohren die Merkzeichen ihresEigenthums zu finden. Das am Ohr eines Schafeseingebrannte oder eingeschnittene Zeichen ist keinanderes als die Hausmarke, die mit Haus und Hof vomVater auf den Sohn übergeht und als repräsentativesZeichen Eigenthumsobjecte, namentlich Hausvieh undim Walde gehauene Bäume, kenntlich macht, aber auchandern Zwecken dient. Nach dem Landbuch desHofgerichts Klosters soll, wenn ein Mann mehrdenn Einen Sohn hinterlässt, der jüngste Sohn desVatersZeichen führen und haben, es sei am Vieh,Brennzeichen oder auch Siegel und Pettschier; so eraber nur Töchter hinter ihm verliesse, sollen sie sichsonst des Zeichens halber vergleichen." Aehnlichesbestimmt das Landrecht von Frutigen im CantonBern:Der jüngste Sohn möge vor allen andern Mit-erben nach Abgang des Vaters in der Theilung voraus-nehmen des Vaters Brand und Zeichen und die besteKühetrinklen (Schelle)." Hat in Graubttndten ein Sohnmit dem väterlichen Haus und Hof die Hausmarkegeerbt, so ist es nicht ungewöhnlich, dass ein Bruderdas meistens nur aus geraden Strichen bestehende Zeichenetwa durch einen hinzugefügten Strich venändert odersonst etwas modificirt. . . .

Es lag sehr nahe, dasselbe Mittel anzuwenden,wenn jemand im Gemeindewalde einen Baum gefällthatte. Die Handlung des Abhauens ist Besitzergreifung,will er aber das Holz vorläufig im Walde liegen lassen,so setzt er sein Zeichen darauf und bringt es dadurchunter die zu seinem Haus und Hof gehörigen Ver-mögensobjeete.

Nicht minder interessant ist die Anwendung derHausmarken in Schuldverhältnissen. Das Landbuchvon Klosters sagt:So aber einer der (Schulden) ein-ziehen will, niemand bei seines Schuldners Haus oderda er sesshaft wäre, funde, so soll er sein eigen ge-wohnliches Hauszeichen mit Kreiden oder was einerhat an seines Schuldners Hausthür machen bei gutemlautern Tag."" In Wallis, wo noch Kerbhölzer sehrgewöhnlich statt der Schuldverschreibungen dienen,steht des Schuldners Hausmarke auf dem Kerbholz.Einer meiner Freunde sah in einem dortigen Pfarrhauseeine Anzahl solcher Hölzer in der Beihe an der Wandder Wohnstube hängen und der Pfarrer erklärte ihmdies mit den Worten:Das sind meine Kapitalbriefe.""

Ueber die Hausmarken im Graubünden wird 1866geschrieben^)

2) Schaffhausen 1867 S. 142 ff.

3) Anzeiger für Schweiz- Alterthumsk. 1866. S. 36