III. Buch.
Das Wappenwesen vom Ende des vierzehnten bis in die Mitte des
siebenzehnten Jahrhunderts.
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Grimmeishausen, der seltzame Springinsfeld
15. Cap.
I. Abschnitt.»as Wappenwesen im enteren Sinne und der Adelstand.
1. Capitel.Auflösung der alten Rangordnung.
Grosse Entdeckungen, welche eine Naturkraft inden Dienst der Menschen stellen, haben einen weittra-genden Einfluss auf die socialen Zustände derjenigenNationen, die sich jener Entdeckungen bedienen. SocialeUmwälzungen sind die Folgen, durch welche sich dieMutter Natur an denen zu rächen pflegt, die sie zumSclavendienst zwingen.
Berthold Schwarz suchte nach dem Geheimniss derGoldmacher und fand statt dessen das Mittel zum Un-tergang des alten Ritterthums. zur gänzlichen Urnge-staltung des Heerwesens. An Stelle der persönlichenTapferkeit, Gewandtheit und Kraft war es eine allmäligzur Wissenschaft entwickelte Kriegskunst, welche dieSchlachten entschied. Das Material an Menschenkraft,welches fortan ins Treffen geführt wurde, war nachveränderten Rücksichten zusammengesetzt.
Die Grundlage, auf der sich die altenStände aufgebaut hatten, war erschüttert.
Am stärksten machte sich die Zersetzung des altenZustandes in der Entwicklung des siebenten Heerschildesfühlbar. Für die Fürsten, Grafen, Herren, Dienstherrenhörte das Bedürfniss auf, durch Verleihung der Ritter-würde neue rittermässige Geschlechter zu schaffen. DieBitter mussten bei ihrer Creirung mit rittermässigenLehen, die ihnen einen standesgemässen Unterhalt ge-währten, versehen werden. Die Sache war also kost-spielig, ohne bei der veränderten Heeresverfassung denentsprechenden Nutzen zu gewähren. Damit war derKanal versperrt, der ehebin den Heerschilden frischesBlut zugeführt hatte. Es erhielten sich zunächst nurabgeschwächte Erinnerungen und es hatte in Folgedessen der Kitterschlag, der in vereinzelten Fällen nochvorkommt, nicht mehr die frühere Wirkung.
Die Gebrüder Churfürst Friedrich und Herzog Wil-helm von Sachsen hatten einen gewissen Alb rechtBach wegen seiner Haltung im Streite zu Böhmen undanders mehr zum Ritter geschlagen. AlbrechtBach nahm den Fürsten zu Ehren die Ritterschaft anund erhielt sie aufrecht i), worauf die Fürsten seineHöfe und Felder von allen (bäuerlichen) Beschwerungenentledigt und sie zu freien Gütern gemacht. DenSöhnen des Albrecht, Jacob und Eckart Bach wurdediese Befreiung wiederholt bestätigt, so 1485 von demChurfürsten Ernst und Herzog Albrecht von Sachsen.')
Die Bischöfe von Würzburg übten noch im Anfangdes 16. Jahrh. das Recht des Ritterschlags aus, dochwurde dasselbe nicht mehr in der früheren Weise zurCreirung rittermässiger Geschlechter benutzt. Aus sei-nem eigenen Leben erzählt Ritter Michael v. Ehen-heim 3) das Folgende:
„Item, mer so bin ich aus dem Gewalt des BischoffsLorentz zu Wurzburg und Hertzogen zu Francken, dersolchs er und sein Vorfordern als ein Herzog zu Fran-cken von Romis. Kaiser und Königen Riter zu schla-gen Macht hat vor ij C. Jaren her, auch solches seinemGewalt geben zu thun als seinem Weich-Bischoff, dersolches thun mus mit einem gesungen Ampt, und ermus einen Ritter den er schlagt allen sein Harnisch undSchwert, auch Eisen Hut und Schilt und Spiess ansein Leib jetlichs besonder gepflegen, und darnach soschlegt er in mit seinem Schwert zu Riter, also bin ichMichel von Ehenheim abermals zu Riter geschlagenworden an Sant Dominicus-Tag in Prediger Uloster zuWürtzburg im 1505 Jar."
1) „angenomen und behalden", nämlich durch einedem Ritterstande angemessene Lebensweise.
2) vergl. Urkunde No. 77.
3) Jungens Mise. III, 345 f.