Geschichte der Heraldik. II. 5.
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22 Mai 1384, dass er von guter Freundschaft und Sippewegen gütlich und gern gegeben habe dem EndresFunck, Bürger zu Schwab. Gemünd, seinen Schild undHelm, „nun fürbass mehr mit mir und allen nachkom-men eben so wohl zu führen als ich und alle meinenachkommen". 1 )
Johann von Hetterscheid bezeugt am 15. Aug.1386 für sich und seine Nachkommen, dass er seinenHelm mit dem schwarzen Eberskopfe und denweissen Eselsohren dem Johann v. Kukelsheimgegeben habe, welcher den Helm führen möge fortanallewege zu Ernst und Spott, wie ihm das passend (ge-delich, gadlich) wäre und wann ihn des luste. SollteJohanns Erben oder seines Bruders Erben des lusten,dass sie den vorgenannten Helm gerne führten, so solleJohann von Kukelsheim von Magschaft und von Freund-schaft willen die Macht haben, ihnen die Führung desHelmes zu gestatten. 2 )
17. Capitel.
Srhlldlehen and Lehenawauuen.
Wie mit der Fahne die Fürstenlehen, so wurdenmit dem Schild die Ritterlehen geliehen. Jedoch sinddie Schildlehen nur bis ins 13te Jahrhundert zurückau verfolgen. „Scbildlehen" werden die Ritterlehendesshalb genannt, weil sie mit dem Schild im Ge-folge des Lehnsherrn verdient werden mussten.
Von Markmann von Westväle heisst es in der„Rabenschlacht"492 vierzic tüsent Schilde
die wäre im einen undertänDas schwäbische Lehnrecht (der sog. Schwaben-Spiegel) enthält im 101. Kapitel eine dem „vetus auctorde beneficiis„ entlehnte Bestimmung über das Schild-lehen :
„Schiltlehen hat ein end, so der Herr den Schild wie-der nymmet.
Und gibt auch der mann dem Herrn den schilt wi-der des mag der Herr nicht gewegern er muss inempfahen domit hat aber das schiltlehen ein end"
Ein politisches Gedicht des Beinmar von Zweter(im ersten Viertel des I3ten Jahrhunderts) tritt für dieStätigkeit des Dienstverhältnisses ein Der belehnte undbehausete Schild, - d. h. der Ritter, der für seinen DienstJnit Haus und Land beliehen ist — verdiene den Vorzugvor dem marktfeilen Schild, der um Sold zu haben ist.Das interessante Gedicht lautet:Her herre, unt habt ir einen man,de iu finen dienest market veile machen kau,so mezzet finen dienest nach der miete, unt nach
der liebe niht,Unde versuochet in dannoch;im' sult in abei niht haben vür einen wille ri-ehen doch:der wille riche fchilt get vür de« market
veilen, als man jiht.Belehent fchilt und behuset vor manigen
jaren,des fchilt der sol niht zegelich gebaren;belehent fchilt unt der behusetder sol sich stellen dem gelichdaz man iht fpreche: „fchilt, pfi dich!wie fere mir vor dime tuone grufet."Ursprünglich und noch zu einem grossen Theile des13ten Jahrhunderts war es jedenfalls der Schild desLehnsherrn, d. h. der mit dem Wappen desselben be-
zeichnete Schild, vermittelst dessen der Einschild-Ritterbelehnt wurde. Wir haben indess bereits gesehen, dassim Laufe des 13ten Jahrhunderts in dieser Beziehungeine Aenderung eintrat: die Einschildritter nah-men Sonderwappeu an.
Dass die Wappen ursprünglich aus eigener Wahlnach freiem Belieben jedes Einzelnen angenommen wur-den, kann füglich keinem Zweifel unterliegen. Als je-doch die V\ appen aufgehört hatten, etwas persönlichKennzeichnendes zu sein," nachdem sie erblich gewordenund in eine enge Beziehung zum Besitz getreten waren,dürfte sich allmählig eine gewisse Autorität der Lehens-herren in Wappensachen geltend gemacht haben, sei esdurch ausdrückliche oder stillschweigende Anerkennungder gewählten Wappen, sei es durch unmittelbare Ver-leihung derselben.
Hierauf deuten schon einige Aeusserungen des-Albrecht v. Scharffenberg im Jüngeren Titurel (ca. 1280)876 Dar wart nu ordenliche mit gemachet stete
Jeglicher zwir so riche von lehen wart.
daz er gerne tete.Mir ist unkunt, wie sie alle siut genennetUnd welherleye wappen . ieglichem darzu dienste si bekennetDer König von Odenwald, ein um 1340 lebenderHeroldsdichter lässt in seinem Lobliede auf die Ganseine flüchtige Aeusserung fallen, aus welcher ebenfallshervorgeht, dass man damals eine Erlaubniss zurWappenführung kannte:
und die von Finnauwenlän sich in eren schauwendie füereu hals und haubetdaz in lang ist derlanbet.Schon in der ersten Hälfte des 14. Jahrhundertsist die Autorität der Lehensherren in Wappensachen inhohem Grade gefestigt. Die Wappen der Rittermässi-gen und der höheren Klassen gelten als Lehens-wappen. Die Wappen ausgestorbener Geschlechterfallen dem Lehensherrn heim und werden vondiesem nach Belieben weiter verliehen.
Der Nürnberger Patricier Ulman Stromer schreibt1360 in seinem „Püehel von mein gesiechet etc." 8 ):
„Ich Ulman Stromeier hab ervaren, daz meins an-herren anher hiess her Gerhart von Reichenbach einritter, und die vesten zu dem Kamerstein waz sein,und unser wapen mitden dreynlügen bürdenunsern vordem verliehen von kunk Cunrat undwaz daz reich lehen het an dem Reichenbach".
Was die förmliche Verleihung von Wappen sei-tens der Lehensherren betrifft, so halte ich es für wahr-scheinlich, dass dieselbe durch Ueberreiehung eines mitdem betreffenden Wappen geschmückten Schildes bewirktwurde:
Die Knappen erhielten bei ihrer Wehrhaftmachungeinen Schild.
Wirnt v. Gravenberch, Wigalois, sagt bei Schil-derung eines Ritterschlags1653 Der milte kunech reicht im sa
Den schilt selbe und einen schaft.Albrecht v. Kemenaten , ein in ritterlichen Sachenausserordentlich erfahrener Dichter des 13. Jahrb., er-wähnt in der Virginal die Verleihung einer wappenge-schmückten Fahne:654 Heime vuorte zuo der stuntein baniere guot (dast kunt)von wizem hermine:dar inne der lewe und ouch der ar,5 die wären zobel swarzgevar,in liebten glänzen schine.
1) Vergl. Urkunde No. 32.
2) Vergl. Urkunde No. 35.
3) Chroniken der deutschen Städte I. Bond Leipzig1862. S. 60