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Geschichte der Heraldik : Wappenwesen, Wappenkunst, Wappenwissenschaft
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Geschichte der Heraldik. II. 5,

Siegel IV C. des Grafen Friedrich des Frommenvon Oettingen l ), vorkommend zwischen 1393 - 1425 (nacheinem Abdrucke von 1397).

Wir sehen hier, dass die Grafen von Oettingen derEntscheidung Rechnung getragen haben.

Hermann Reich zu Stopfenheim (bei Ellingen inMittelfranken) nimmt es durch Urkunde 2 ) vom 11. Oc-tober 1359 auf Ehre und Eid, dass sein und aller seinerErben rechte Wappen seien ein halber rother Mond ineinem weissen Felde,dass wir die zu Recht fuhrensollen, wann sie mein Vater, mein Ahne und meine Vor-dem von Alters her in Heerfahrten und in Reisen zuRecht geführt haben. 13 benachbarte Edelleute unter-stützen diese Aussage durch ihr Zeugniss.

Fünf Jahre später, am 13. Novbr. 1364 verzichtetErkinger Reich zu Gunsten des ehrbaren ersten Ritters,Herrn Georg von Wellenwart und dessen Erben aufobiges Wappen,dass ich noch kein meiner Erbendie nicht mehr führen soll." 8 )

Ohne Zweifel ist diese Aufgabe des Wappens alsein Verkauf anzusehen.

Hans der Tragauner und alle seine Erben, verkau-fen im J. 1368unser Wappen, Schild und Helm" unddas Insigel dazu an Pilgrim von Wolfsthal,also dasswir dieselben Wappen fürbass nimmermehr sollen wederführen noch tragen zu Schimpf noch zu ernst und sollenauch darum hinter Herrn Pilgrim von Wolfsthal undhinter alle seine Erben fürbass nimmermehr haben nochgewinnen." *)

Erwerb des Wappens unter lehnsrecht-lichen Formen.

Unterm 14. Dez. 1294 verleiht Pfalzgraf RudolfHerzog von Bayern, seinen Getreuen, den Vögten vonPlauen, Weida und Gera, die Lehen, welche sie vonseinen Vorfahren tragen, nämlich Schild und Ban-ner.") Es ist bedungen, dass die Vögte am Hoflager

1) W. Freiherr v. Löffelholz (dessen Güte ich dasGliche verdanke) Oettingana Taf. 1.

2) Vergl. Urkunde No. 19.

3) Vergl. Urkunde No. 24.

4) Urkunde No. 27.

5) Wenn Frhr, v. Reitzenstein in der Anmerkungzu dieser Urkunde erwähnt, dass im gleichen Jahre GrafRapoto von Ortenberg dem Herzog Rudolf und seinemBruder, Fahnlehen und Marschallamt von Bayern auf-gesendet habe, so scheint er Fahnenzeichen Und Fah-nenlehen zu verwechseln. Während es sich in der Be-lehnung für die Vögte offenbar um ein Wappenbildhandelt, betrifft die Lehensaufsendung des Grafen vonOrtenberg gewisse Lehen, die unter dem Symbol derFahne verliehen waren. Diese letztere Sitte hatte um1294 schon eine langjährige Geschichte hinter sich.Vergl. Capitel 12 S 291.

oder auf Heerfahrten des Kaisers im Gefolge des Pfalz-grafen sein und ihre Herberge in der Nachbarschaftder pfalzgräflichen Herberge haben sollen.

Wie von Reitzenstein anführt 6 ),bedienten sichdie Vögte von Weida und Gera bis 1294 nur der Gem-mensiegel. Heinrich der Jüngere v. Weida, der ersteVogt von Plauen tritt 1244 den 29. Mai zuerst mitdem Schilde auf, in welchem ein Leu erscheint, welchenwir aus der Urkunde von 1294 als den pfälzischen er-kennen. Die Rouneburger Linie der Reussen zu Greizführte noch 1374 Gemmensiegel mit Löwenköpfen."

Ohne diese Urkunde zu kennen, lässt sich0. T. von Hefner über das Reussische Wappen wie folgtvernehmen 7 ):

Das Stammwappen der Reussen von Plauen hatin Schwarz einen gekrönten goldenen Löwen. Dass mandie Waffen desselben roth malt, ist ein in der altenHeraldik häufiges Vorkommen, dass man aber in neuerenZeiten auch die Krone des Löwen roth tingirt, ist einelicentia heraldica die .... den Vorrechten des pfälzi-schen Löwen einigen Eintrag thut."

Was das Kleinod des Brackenhauptes betrifft, so hältes v. Hefner nicht für unmöglich, dass die Reussendasselbe von den Burggrafen von Nürnberg erworbenhaben.

[Siegel Heinrichs d. j. Reuss von Lobenstein vomJ. 1370].

Ko. 431.

Die Urkunde von 1294 sagt, dass die Vögte denLöwenschild von den Vorfahren des Herzogs zu Lehenempfangen hätten. Ein Siegel von 1244 beweist, dassallerdings bereits der Grossvater des Herzogs Rudolf.Herzog Otto der Erlauchte den Vögten sein eigenesWappen zu Lehen gegeben hat.

Pfalzgraf Ruprecht der Aeltere, des H. R. R. Ober-ster Truchsess, verleiht zu Speyer am 3. Decbr 1353 seinenNeffen Adolf und Johann Gebrüdern Grafen zu Nassau zurechtem Lehen: zwei Hörner von ihrem Wappen vonNassau auf dem Helm zu führen und dazwischen einengoldenen Löwen Dieser Helm soll in der Nachkommen-schaft der beiden Grafen nach dem Recht der Erstge-burt vererblich sein 8 ).

Die Beliehenen stellten zwei Tage später zu Speyereinen förmlichen Lehnsrevers aus").

Siegel IV. B. 1 des Grafen Johann I. von Nassau-Weilburg 10 ) an einer Urkunde von 1306 (StadtarchivWetzlar): der Löwe zwischen zwei Hörnern. (Siehe No.432 S. 317).

Es handelt sich hier um einen ganz neuen Helm-schmuck, d. h. einen solchen, der von den Grafen vonNassau vorher nicht geführt worden war, der abergleichwohl durchaus dem nassauischen Wappen ent-nommen ist.Zwei Hörner von ihrem Wappen vonNassau" sagt die Urkunde. Dasvon" ist hier im Sinnedes französischen ä la zu nehmen: zwei Hörner, dienach Massgabe des nassauischen Wappens tingirt

6) Deutscher Herold 1872 S. 74.

7) Neuer Siebmacher I. Bd. I. Abth. (Souverained. D Bundesstaaten) S. 47.

8) Vergl. Urkunde No. 16).

9) Vergl. Urkunde No. 17).

10) Aus v. GoeclringJ;, Nassau Taf. IV. No. 8.