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Geschichte der Heraldik. II. 5.
Nürnberg dazu kam, den auf das Burggrafthum Nürn-berg Bezug habenden Wappenschild aufzugeben. Jetztgehe ich dazu über, die ganz selbstatändig verlaufendeGeschichte des burggräflichen Helmschmucks zu schil-dern.
Drei benachbarte Geschlechter, die Grafen von Oet-tingen, die Grafen von Hirschberg und die Burggrafenvon Nürnberg treten in der zweiten Hälfte des 13. Jahr-hunderts mit durchaus ähnlichen Helmkleinoden auf.Die beiden erstgenannten Häuser, wel he durch die um1244 erfolgte Vermählung des Grafen Ludwig III. vonOettingen mit Gräfin Adelheid von Hirschberg in eineFamilien-Verbindung traten, führen ein Seh rmbrett mitLindenblättern bestreut und mit Pfauenfedern bestecktals Helmschmuck.
No. 426.
Ho. 4M.
Den Helmschmuck veranschaulicht dieses Siegel 1 )des Grafen Ludwig 111. von Oettingen, welches schon1258 an Urkunden vorkommt. Durchaus ähnlich, na-mentlich in der Bildung der Federn ist der Helmschmuck,den die Züricher Wappenrolle den Grafen von Hirsch-berg giebt.
Als dritter im Bunde erscheint Burggraf FriedrichIII. von Nürnberg, dessen Tochter Maria im J. 1265mit dem Grafen Ludwig V. von Oettingen (Ludwigs III.Sohn) vermählt worden war. Wie wir wissen (vergl.S. 265), hatte Burggraf Friedrich noch im J. 1256 miteinem das burggiäfliehe Wappen enthaltenden Schild-siegel gesiegelt. In dem genannten Vermählungsjahre1265 tritt nun der Burggraf zum ersten Male mit demZollernschikle und einem bis jetzt nicht vorgekommenenHelmkleinode auf. (No. 427) 2)
In der Nebeneinanderstelluug sehen wir sofort, dassBurggraf Friedrich ein halbes Schirmbrett auf demHelm führt, was uns nur in der Annahme bestärkenkann, dass er dasselbe auf dem Wege der Vereinbarungmit den Grafen von Oettingen angenommen hat. Eswar diese beschränkte Helmgenossenschaft das äussereZeichen einer nach damaligem Ermessen sehr wichtigenFamilien-Verbindung, denn gerade seine Tochter Maria
1) Nach einer vortrefflichen Zeichnung des HerrnEugen Freilierrn von Löffelholz-Kolherg, welche dasobige Zinkogramm leider nur unvollkommen wiedergiebt.
2) Monumenta Zollerana IL 8. 58.
Gräfin von Oettingen hatte der Burggraf zur Erbin desBurggrafthums, der Herrschaft Kadolzburg und derStadt Bayreuth, also eines bedeutenden, fürstenmässigenBesitzes ausersehen.
Ob Burggraf Friedrich schon vor 1265 einen Helm-schmuck geführt hat, können wir nicht wissen, da inseinem Hause nur schildförmige Siegel bis dahin üblichgewesen waren. Die Wahrscheinlichkeit ist allerdingsfür Bejahung der Frage. Wenn wir indess berücksich-tigen, dass die früher nachgewiesene Politik des Burg-grafen darin gipfelte, sein Wappen von den Be-ziehungen auf das Burggr afthum zu schei-den, da sein dem letzteren nicht anhängiger Besitzan Bedeutung und Umfang das Burggrafthum weitüberragte, so kann es uns auch nicht befremden, wenner den Helmschmuck der Grafen von Oettingen theilte,anstatt, wie es sonst in solchen Fällen üblich ist, dasumgekehrte Verfahren einzuschlagen.
Die Entwürfe bezüglich der Erbfolge der GräfinMaria durchkreuzte der im J. 1272 erfolgte Tod derBurggräfin Elisabeth. Burggraf Friedrich III. schrittim J. 1275 zur zweiten Ehe mit Helena, Tochter desHerzogs Albert I. von Sachsen, aus welcher hervor-gingen zwei Söhne, Johannes und Friedrich und zweiTöchter, deren eine, Anna, bereits 1297 dem GrafenEmicho von Nassau-Hadamar vermählt war.
Die Thatsache, dass die Helmgenossenschaft mit denGrafen von Oettingen jetzt ihrer Bedeutung beraubtwar, mag den Burggrafen Friedrich IV. veranlassthaben, seinen Helmschmuck zu ändern.
Für 36 Mark Silber, eine verhältnissmässigbedeutende Summe, kaufte er von Leutold ▼•Regensberg, Freien im Constanzer Bisthum am 1" #April 1317 dessen Kleinod das Brackenhobt. D erVerkäufer bedingt ausdrücklich, dass ausser dem Burg-grafen Friedrich von Nürnberg und seines Leibesrechten Erben, ihm (Leutold) und seines Leibesrechten Erben, seinem Oheim Diethelm v. Krenkingen,so lange er lebt und dessen Erben Enkeim, Nieman aanders fürbass das genannte Kleinod führen soll )•
Wie man sieht, ist in der Urkunde von einem förm-lichen Verkaufe nicht, die Rede, es wird dem Burg'graten lediglich der Mitbesitz eingeräumt. Die ö^*dingung, dass nur der Burggraf und seines Lei"
3) Siehe Urkunde No. 6.