Geschichte der Heraldik. IL ö.
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Das Siegel der Stadt Susteren im Rheinlande (Ab-druck vom J. 1393 mit der nur theilweise lesbaren Um-schrift .... Soror . . . ) „enthält in dem mit drei-blätterigen Zierrathen besäeten Siegelfelde zwei w e i fa-uche Gestalten in ganzer Figur, welche einen Wap-penschild tragen, der einen aufgerichteten Löwen zeigt.Der Schild ist mit viereckigen Steinen dicht besetzt.Wir haben in ihm das Wappen der Herren von Mont-joie vor uns. Unter dem Schilde zwischen den beidenFrauen sitzt ein rechtsblickender Hund ul )
Das hieran der Stadt eigene Sinnbild ist redend:die beiden Frauen stellen sorores, Schwestern dar.
Siegel IV. A. 2. der Stadt Berlin an einer Urkundevon 1488: schreitender Bär, auf dessen Rücken ein Adler(der hrandenburgische) steht. 2 )
Nu. 421.
No. 424.
Siegel der Stadt Feldkirch.
1) Das älteste, an vorgefundenen Urkunden 1494zuerst vorkommend, jedoch weit älter. Ein gothischesBauwerk, die Pfarrkirche, die zugleich fortificatonschenZwecken diente, wie sich aus den Brkerthürmchen er-gebt. (Im J. 1460 brannte die Kirche gänzlich ab).
2) Siegel von 1672, das neuere Kirchengebäudedarstellend. 3 )
(' Siegel IL B. (mit Wappen) der Stadt Constanz imJ - 1638 nach dem Muster eines Siegels vom J. 1432gestochen.*) (Siehe Nr. 424).
Stadt Körlin (Reg.-Bez. Köslin, Neuvorpommern);d as Wappen ist ein Bild der geographischen Lage undPolitischen Angehörigkeit der Stadt. Die Radun unddie Persante, beide in nordwestlicher Richtung stro-
1) Endrulat niederrheinische Städtensiegel Taf. XV.No 25.
2) Nach einer Zeichnung aus dem Nachlass von 1<A. Vossberg im Kgl. Geh. Staatsarchiv zu Berlin.
3) Aus den Mittheilungen der k. k. Centralcomis-sion in Wien 1882 S. XLI. - Die Cliches verdanke ichder Güte Sr. Excellenz des Frhrn. v. Helfert.
4) Aus dem Anzeiger f. K. d. d. Vorzeit 18.>8. S.W- Das Clich6 verdanke icli der Direction des German.Museums.
No. 425.
inend, vereinigen sich bei Köslin und fliessen in einemLaufe dem Meere zu. Es gehört nur eine geringe Phan-tasie dazu, um auf der Landkarte in jenen Wasseraderndas heraldische Bild des Göpels zu erkennen").
16. Capitel.Rechtliche Formen des Wapiten-Erwerltg.
Im Allgemeinen war in dem Zeiträume, der unsgegenwärtig beschäftigt, Niemand gehindert, ein Wap-pen aus freier Wahl anzunehmen. Dieser Erwerb hatteindess einen grossen rechtlichen Nachtheil: es mangelteihm die Gewährleistung. Wollte sich ein Wappenherrden Allein-Besitz sichern, so musste er entschlossensein, den Erwerb mit gewaffneter Hand zu vertheidi-gen. Gerade dann, wenn die Aenderung nicht ausLaune oder Vorliebe für die Wappenmoden, sondern ausgewichtigen Gründen, aus Erwägungen der Hauspolitikbeschlossen wurde, musste der Wappenherr darauf be-dacht sein, sich eine Gewährleistung zu verschaffen, umden Besitz gerichtlich vertretbar zu machen.
In anderen Fällen, in denen eine Nachahmung nichtzu befürchten stand, war der Verwendungszweck derWappen ein so wichtiger, dass es dem Wappenherrndaran gelegen sein musste, dem gewählten Wappen vonvornherein Anerkennung und Geltung zu verschaffen.
Die Mittel des Erwerbs, welche sich in den hierangedeuteten Fällen darboten und empfahlen, waren:Kauf, Erlangung einer Schenkung oder Beleihung.
Wir wollen zunächst die urkundlich beglaubigtenFälle eines Wappenkaufes einer Erörterung unter-ziehen.
Ich habe oben (S. 266) die Umstände geschildert,unter deren Herrschaft Burggraf Friedricli III. von
5) Die Zeichnung zu obiger Abbildung stammt ausdem Nachlasse Vossbergs.