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Geschichte der Heraldik. II. 5.
die damals geltenden Rechtsgrundsätze in Bezug aufdas Siegelwesen. Hinsichtlich der Städtesiegel sagtdieses Rechtsbuch: „dye Stett sullen auch Insiegelhaben, doch mit Ir herrn Willen, und haben sy es an-ders, so habent sy nicht Chrafft, Wann umb Ir Stettgeschafft".
Das Stillschweigen des Sachsenspiegels über diesenPunkt darf also nicht so gedeutet werden, dass dieseNorm nur im Gebiete des schwäbischen Rechts gegoltenhabe. Einen Fall, welcher das Recht des Landesherrnbestätigt, wissen wir wenigstens aus Norddeutschlandanzuführen.
Markgraf Friedrich von Brandenburg schreibt am16 Mai 1420 an Burgermeister und Rathmaunen der Alt-stadt Brandenburg:
„als ihr nechst zu Angermünde bey uns wäret, d awir die Insiegel von der Stadt nahmen, alswir ihn andere meinen zu geben etc. Nun haben wirdesselben mahls von euch vernommen, wie ihr einenBrieff habet, daran der obgenanten Stadt AngermündeInsiegel hange, vnd wan ihr doch an Sontag Schirsther gegen Berlin kommen werdt, begehren wir an euchmit sondern Fleiss, ihr wollet denselben Brieff mit denInsiegel mit euch herbringen, wan wir dasselbe Insiegelgegen den Insiegel, das wir von ihn genommen haben,gar gerne sehen wollen" ').
Aus dem Zeiträume, der uns gegenwärtig beschäf-tigt, sind allerdings nur einige landesherrliche Siegel-Verleihungen urkundlich zu erweisen. Die Verleihungeines Siegel an die Stadt Schweinfurt seitens eines Rö-mischen Königs wird durch die Umschrift des ältestenseit 1325 vorkommenden Stadtsiegels selbst beglaubigt.Die historische Umschrift lautet: S. Burgensium . De .Sweinvort. Qd. Habent . De . Gra . Regis. (Vergl. dieAbbildung S. 284 No. 376).
Die Stadt Geislingen in Schwaben erhielt ihr Siegelim J. 1367 in der vom Grafen Ulrich von Helfensteinerrichteten Stadtordnung. Das Nähere ist bereits oben(S. 212) mitgetheilt.
Bei anderen Siegeln sind innere Gründe vorhanden,welche dafür sprechen, dass sie auf landesherrlicherVerleihung beruhen. Einige Andeutungen hierüber habeich in den früheren Capiteln bereits gegeben. (Vergl.S. 284 und 290).
Unter welchen Formen die Verleihungen stattge-funden haben mögen, kann in völliger Ermangelungurkundlicher Nachrichten nicht angegeben werden.
Soviel darf indess als ausgemacht angesehen wer-den, dass bis in die Zeit des Königs Rupprecht Siegel-bilder nicht in der Form von Wappenbriefeuverliehen worden sind. —
Die Siegel der Städte, namentlich in unserem Zeit-räume, sind als Denkmale der Geschichte und des Rechtesvon grosser Bedeutung. Sehr richtig bemerkt Lisch:
„Die alten ehrwürdigen Siegel der Städte ... sinddie Symbole der Geschichte ihrer Gründung, welche e ; n-dringlicher als die Geschichte zu den jungem Geschlech-tern zu reden und ohne Unterbrechung und mit reicherZeugungskraft die Erinnerung lebendig zu erhalten imStande sind" 2).
Diese Quelle ist bis jetzt nur wenig und häufig inverkehrter Weise benutzt worden. So ist es z B. nichtrichtig, wenn Fickler von dem Wappen der Stadt Schaff-hausen einen Rückschluss macht auf das Wappen deralten Grafen von Neuenbürg.
Wir gehen nun dazu über, die Bilder der Städte-siegel einer Musterung zu unterziehen. Dieselben sind,
da es andere Schranken als solche, die in der Naturder Sache liegen, nicht gab, von der grössten Mannig-faltigkeit und lassen sich in folgende Hauptgruppenbringen:
1) Das Bild des Gründers oder der Gründer derStadt, oder des Inhabers der Stadt zur Zeit derWahl des Siegelbildes.
2) Das Bild oder die Attribute des Schutzheiligen;Darstellungen ans der Biblischen und Heiligen-Geschichte.
31 Das Wappen oder Attribute des Landesherrn.
4) eigene Sinnbilder der Stadt, die zum Theil imEntwürfe von heraldischen Regeln beherrscht,zum Theil geradezu als Wappen entworfen sind
5) Bilder, die aus einer Mischung der Gruppen 1—4bestehen.
Ich lasse nun eine kleine Reihe von Städte-Siegelnresp. Wappen folgen, bei deren Auswahl es mir ledig-lich darauf ankam, die von mir versuchte Sonderungder Typen zu rechtfertigen.
1. Gruppe.
Siegel II. B. der Stadt Schwerin i. M. vom J. 1255.Umschrift: „fDvx.Henricus . et . Siaillvm . Civ ; tatis.Zverin". Das Siegel enthält das Reiterbild des HerzogsHeinrich des Löwen 3 ).
No. 402.
Das Sigillum . Sculteti . Et . Civium . De . Geilen-husen (nach v. Hetberg um 1180) enthält die Brustbilderdes Kaisers und der Kaiserin aus Zinnen wachsendunter zwei runden Bogen, in deren Mitte ein Thurmsich befindet.
Die Stadt Giessen in Hessen führt 1255 in ihremrunden Siegel das Reiterbild eines Pfalzgrafen von Tü-bingen. Das Siegel ist ganz genau demjenigen desPfalzgrafen Wilhelm I. von Tübingen (Abdruck von1244) nachgebildet, dessen Vater die Grafschaft Giessenerheirathet hatte. Nachdem die Grafschaft um 1264 in
1) Riedel, cod. dipl. Brandenb. I. Theil 24. BandS. 411.
2) G. ü. F. Lisch in den Meklenb. Jahrb. 21, 64.
3) Meklenb. Urkundenb. I. 66.