Geschichte der Heraldik. II. 5.
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nicht vorhanden war. Die rittermässigen Ein wohnereiner Stadt führten entweder den Uniform-Schild ihresHerrn oder ihr eigenes Sonderwappen, wenn sie zurHeeresfolge aufgeboten waren. Das Oberhaupt derStadt aber hatte als solches nicht den Beruf zum Schil-desamt
Die Gelegenheit zur Verwendung eines wappen-mässigen Bildes seitens der Städte mochte die Fahnebieten, unter welcher das städtische Fussvolk vereinigtwurde, oder bei schifffahrttreibenden Orten die Flagge,unter denen die Fahrzeuge segelten. Indess lassen sichvon solchen Fahnen oder Flaggen nur geringe Spurenurkundlich verfolgen und ein Einfluss derselben auf dasWappenwesen der Städte ist gar nicht erfindbar. DerGebrauch der Fahnen seitens der Städte scheint über-haupt erst eingetreten zu sein, als die Ansätze zumstädtischen Wappenwesen auf einem anderen Wege be-reits erzielt waren.
Den Bürgern von Frankfurt that erst der damaligeKönig Ludwig im J. 1322 im Hinblick auf den „ge-bresten, den si biz her an ir banyr gehabt habent",die Gnade, dass der Schultheiss der Stadt Panier führensolU).
Sehr ausgebildet war die Benutzung der Fahnenim Deutschordens-Staate Preussen. Dort waren dieBurgorte wohl in der Kegel mit einer Fahne versehen,die nach heraldischen Regeln entworfene Bilder ent-halten. Die im J. 1296 verfasste Lievländische Reim-Chronik erzählt s. a. 1280:9225 Von Wenden was zuo Bige komenzer lantvver, als ich han vernomenein bruoder und wol hundert man:den wart daz maere kunt getandie quämen hovelichen dar9230 mit einer banier rot gevar,
daz was mit wize durch gesnitenhiute nach wendischen siten.Wenden ist ein burc genant,von den diu banier wart bekant,9235 und ist in Letten laut gelegenda die vrowen ritens pflegennach den siten, als die man:vür war ich iu daz sagen kan,diu banier der Letten ist.Die Banderia Prutenorum des Krakauer DomherrnJohannes Dlvgosz '•*) enthalten eine reiche Samm-lung von Bannern, die in der unglücklichen Schlachtvon Tannenberg 1411 in den Besitz der Polen gelangtwaren und die für den vorliegenden Zweck sehr beleh-rend sind.
Dlugosz erzählt u a : „Baiiderium civitatis Kinsz-bergensis, quod ducebat vicemarsalkus seu vicecomen-
dator-Kinszbergensis nomine-----, sub quo erant etiam
aliqni fratres de ordine militares et aliqui propra, ali-lui precio conducti. Insigne autem vexilli datum civi-tati fuit, leo videlicet albus, per Johannem, Bohe-mie regem, tunc in Prussia miliciam agentemin barbaros."
1) Des ersten tun wir in die gnade und wellen dasfwer fchultheizze zu Frankenfurt sei, daz der der statbanyr da selben füren sol swenne des not ist, und solder mit rossen pferden und mit harnasch also bezeugetsein, daz.er si mit eren gefüren müg. auf seine chost.Waer aver, daz der selbe schultheizze vor chranchheitseines leibes der banyr nicht gefüren möcht, so sol ereinen andern an seine stat haben, der als erherig undals gut sei, als er, und die banyr füre (J. F. Böhmer,cod. dipl. Moenofrancofurtanus I. S. 4G2).
2) Herausgeg. von Ernst Strehlke in: Seriptoresrerum Prussicurum IV. Bd. S. 9.
Das Fahnenbild ist: in Roth in gekrönter weisserLöwe unter weissem Wimpel, darin das schwarze Ordens-kreuz.
Strehlke bemerkt hiezu: „Von einer solchen Ver-leihung ist sonst nichts bekannt. Vossberg vermuthetein der Fahne das Feldzeichen des Hauscomthurs vonKönigsberg; jedoch macht Meckelburg darauf aufmerk-sam, dass .... wenigstens das Siegel dieses Beamteneine sitzende gekrönte Person . . . zeigt."
Die Anführung Meclcelburg's ist richtig, wie dasnachfolgende Siegel der Comthurei zu Königsberg mit
NO. 401.
der Umschrift: „fS. Comendatoris In Coningesberc" (diedrei letzten Buchstaben der Umschrift stehen wegenMangel an Raum im Siegelfelde) beweist. Ich meinejedoch,_ da Siegelbild und Fahnenbild durchaus nicht inUebereinstimmung stehen müssen, dass das Künigsbildim Siegel der Comthurei die Vermuthung bestärkt, dassdie oben beschriebene Fahne der von einem König vonBöhmen gegründeten Burg Königsberg zuzuschreiben ist.Auf Tafel 5 habe ich verschiedene Siegel von Oeutsch-ordens-Häusern reprodnciren lassen: sie sind sämmtlichnicht wappenmässig. Es ist jedoch nicht zu zweifeln,dass diese Häuser für kriegerische Zwecke Fahnenhesassen, die entweder mit dem Deutschordenskrenzoder mit anderen heraldischen Bildern geschmücktwaren. —
Der Stadt Neuss, welche vermnthlich rheinabwärtsnach Dänemark Seehandel trieb, verlieh König Erichvon Dänemark im J. 1270 in seinem Reiche Zoll- undStrandrechts-Freiheit 3 ). Es heisst in der betreffendenUrkunde:
„Promissum etiam nostrum bis nostris litteris pa-tentibus renouamus in nunc modum, videlicet quod om-nis vestra nniuersitas de cetero, ferens vestre ciui-tatis int ei Signum, per totani nostram regionemnullis de suis propriis bonis theloneum aliquod per-soluent."
Aus dem Zusammenhange ergiebt sich, dass unterdem Ausdruck intersignum die Schifffahrts - Flagge zuverstehen ist.
Der wichtigste, die weitere Entwicklung bestim-mende Berührungspunkt mit dem Wappenwesen wurdedurch die seit beiläufig 1230 mehr und mehr iu Brauchkommenden Siegel der Städte geschaffen. Vor demgenannten Jahre bis ins 12 Jahrhundert zurück sindnur sehr wenig Städte im Besitz eines Siegels, wiedenn überhaupt erst von etwa 1220 ab ein bedeutenderAufschwung des Siegelbrauchs sich nachweisen lässt.Es dürfte diess auch die Ursache sein, wesshalh derAnlangs des Jahrhunderts verfasste Sachsenspiegel keineNormen für das Siegelrecht enthält. Das erheblich jün-gere Schwäbische Landrecht hat der inzwischen einge-tretenen Entwicklung Rechnung getragen und lixirt
3) Aus dem Privilegienbuche der Stadt Neuss fol. 93.Lacomblet, Urlctmdenl/uch II. S. 350 f.