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Geschichte der Heraldik. II. 5.
Wilhelm us dominus de Vrense (Frenz, KreisDüren) et Wiricus ejus germanus, viri nobiles kom-men urkundlich im J. 1259 vor. Ihre Siegel hängennach Fahne an einer Urkunde des J. 1277 im Stadt-archiv zu Cöln : Wilhelm führt einen von dem Tur-nierkragen überdeckten Löwen in dem mit Schindelnbestreuten Schilde; Wirich: zwei Rauten nebenein-ander überhöht von einem Tnrnierkragen.
Das Dynasten-Geschlecht von Homburg (nördlichvon Zweibrücken) hat einen gekrönten Löwen als Wap-pen. Von den Brüdern Lodewicus comes de Honberg etPhilippus 1280 führt nur der Letztere den Turnierkra-gen als Beizeichen. — Im Jahre 1328 siegeln die Ge-brüder Friedrich und Conrad; ersterer führt in seinemSiegel mit der Umschrift: f S. Friderici. Domini. De.Hoemberch einen Schild mit dem gekrönten Löwen;letzterer im Siegel mit der Umschrift: f S. Dni. Cun-radi. De. Hohenberch denselben Schild mit dem Tur-nierkragen.
Das niederrheinische Geschlecht der v. Hüchelhoven,seit Mitte des 13. Jahrhunderts urkundlich erwähnt,führte einen Querbalken im Schilde. Ein Stephanus deAilshofen, miles, so in einer Urkunde von 1315 genannt,hängt an dieselbe ein Siegel, dessen Umschrift ihn alsStephanus de Hugulhove bezeichnet; der Schild enthälteinen Querbalken, von einem Turnierkragen überhöht.— Heinricus de Hugilhoven miles führt in seinem Sie-gel von 1325 einen Schild mit dem Querbalken, im rech-ten Obereck ein Kreuz (Led. S. 5).
Aus dem Cölnischen Geschlechte de Baculo führtGöbel v. Stave 1330 den im Eisenhutschnitt gespalte-nen Schild mit einem Turnierkragen an der Hauptstelle.In dem genannten Jahre verzichtet er zu Gunsten sei-nes Bruders Ludwig auf sein Erbe in der Severins-pfarre '). Einer der jüngeren Söhne seines BrudersHilger führt den Schild ohne Beizeichen.
Von den zur Zeit des Balduineums lebenden trier-schen Burgmännern von Sarburg führte:
Jo. Ppt™ de Sirck: in Gelb einen rothen Schräg-haiken, darin drei weisse Muscheln.
ein de Redelingen, denselben Schrägbalken im weissenSchild, im linken Obereck ein Vogel.
ein Th. de Perle, den Schild wie Letzterer, ohneVogel, dagegen mit blauem Turnierkragen 2 ).
Persönliche Zusätze
zum Wappen, die nicht die Bedeutung von Beizeichenhaben, kommen sphragistisch sehr selten vor, siemögen aber in der Wirklichkeit häufiger gewesen sein.
Hierher gehört der Zusatz von Muscheln zu demWappenschilde eines Ritters, der eine weite Pilgerfahrtgemacht hatte.
Siegel des Kreuzfahrers Hermann von MaltitzRitter, vom J. 1314 an Urkunde des Meissener Stifts-archivs. (Vergl. No. 309).
Heinrich Ledebur führt in seinem schildförmigenSiegel von 1347 den Sparren, welcher das Erbwappender Familie bildet, begleitet von drei Muscheln 3 ).
1) Fahne 1. c. S. 15.
2) Vergl. die Abbildungen aus dem Bälduineumbei von Hontheim Hist. Trev. II p. 5.
3) L. v. Ledebur (Adeharchiv II S. 216) hat die-selben als Tartarenköpfe angesehen. — Der Inhaber desSiegels kommt urkundlich 1320, 1323, 1825 und 1S31als Knappe, dann aber nach einem längeren Zwischen-räume erst wieder in dem Jahre 1347 und zwar alsRitter und fortan bis zum Jahre 1369 wieder sehrhäufig in heimathlichen Urkunden vor und zwar zu-meist in solchen schiedsrichterlichen Stellungen, welchebeweisen, dass er sich eines vorzüglichen Ansehens und
Capitel 3a.
Familien»! 'ehereinUünfte zur einheit-lichen Führung des Wappens.
Da die Scheidung der Wappen in der RegeK|frei-willig vorgenommen wird, so kann dem gewählten Un-terschiede eine mindernde Bedeutung nicht beigemessenwerden. Wir haben sogar Beispiele, dass die Wappen-scheidung von dem das Grundwappen führenden Haupt-stamme nicht gerne gesehen wird. Es werden Verträgemit dem Zwecke abgeschlossen, eine sich abtheilendeLinie zu verhindern, eine Wappenscheidung vorzuneh-men oder eine bereits vollzogene Wappenscheidung wie-der aufzuheben.
In dem schiedsrichterlichen Vertrage zwischen denHerren Gottfried und Conrad Gebrüdern von Höh en-lohe hinsichtlich einer ganzen Reihe, von streitigenFällen, geschlossen im J. 1230, wird festgesetzt:
„Item statuerunt quod. uterque fratrum ducere de-beat in perpetuum Clipeum patris sui et Baneriamnovam" *).
Fürst Hohenlohe bemerkt dazu:
„Nach den späteren Begriffen wäre eine derartigeBestimmung unnöthig gewesen und als selbstverständ-lich weggeblieben. Damals aber war sie von Wichtig-keit, da erst durch sie das Bild auf dem Schilde desVaters zum bleibenden W appen des ganzen Geschlech-tes erklärt, und angenommen worden ist, und zwar auseigener Machtvollkommenheit der beiden Brüder, worauserhellt, dass auch ihr Vater dieses Wappen sich freierwählt hat".
„Uebrigens kann diese Vertragsbestimmung auchso ausgelegt werden, dass dadurch auch dem jüngerenBruder Conrad dem Stifter der Brauneckischen Liniedas Recht eingeräumt werden sollte, das Wappen desVaters zu führen" 5 ).
Im Gegensatze zu dem verewigten Fürsten bin ichder Meinung, dass dem Conrad von Hohenlohe durchobige Bestimmung des Vertrages nicht ein Rechteingeräumt, sondern vielmehr die Pflicht aufer-legt werden sollte (ducere debeat), ein neues Wap-pen nicht anzunehmen. Abgesehen von der herrschen-den Neuerungssucht hätte Conrad von Hohenlohe mehrals einen Grund gehabt sich ein neues Wappen zuwählen: er war Gemahl einer Büdinger Erbtochter(Petrissa); Kaiser Friedrich IL hatte ihn 1229 zum
Vertrauens zu erfreuen gehabt haben muss. — SeinePilgerfahrt dürfte zwischen die Jahre 1331-1347 fallen.
4) Aus einer mir vorliegenden Abschrift.
5) Archiv f. Hohenlohische Geschichte I. 275.